Qualitätsprüfung in der Eingliederungshilfe
Erfahren Sie, wie Qualitätsprüfungen des LVR ablaufen, welche Bereiche wir prüfen und welche Unterlagen Leistungserbringer bereithalten sollten.
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Qualitätsprüfungen sind ein gesetzlicher Auftrag des LVR als Träger der Eingliederungshilfe. Wir prüfen, ob Leistungserbringer ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen und beraten sie dabei, ihre Qualität weiterzuentwickeln. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Ablauf der Qualitätsprüfungen, zu den Prüfbereichen, den erforderlichen Unterlagen sowie zu den rechtlichen Grundlagen.
Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verpflichtet den LVR als Träger der Eingliederungshilfe, die Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu prüfen. Qualitätsprüfungen dienen dazu, die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben sicherzustellen und Menschen mit Behinderung zu schützen.
Mit den Prüfungen
tragen wir dazu bei, eine qualitativ angemessene Leistungserbringung sicherzustellen,
prüfen wir den zweckgebundenen Einsatz öffentlicher Mittel,
stärken wir den Schutz der Leistungsberechtigten und
beraten wir Leistungserbringer bei der Weiterentwicklung ihrer Qualität.
Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sieht hierfür in Verbindung mit § 8 des Ausführungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum SGB IX (AG SGB IX NRW) anlassunabhängige und unangekündigte Qualitätsprüfungen vor. Unangekündigte Prüfungen ermöglichen eine authentische Prüfungssituation.
Wir verfolgen mit unseren Qualitätsprüfungen einen beratungsorientierten Ansatz.
Ziel ist es, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben sicherzustellen und eine angemessene Leistungserbringung zu gewährleisten.
Grundlage jeder Qualitätsprüfung sind die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen. Dafür vergleichen wir die vereinbarten Qualitätsanforderungen mit der tatsächlichen Leistungserbringung.
Welche Bereiche wir prüfen, richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsangebot.
Je nach Leistungsangebot prüfen wir unter anderem
Qualitätsmanagement,
Aufnahmeverfahren,
Hilfe- und Betreuungsplanung,
Dokumentation der Leistungserbringung,
Ergebnisqualität,
Gewaltschutz,
Beschwerdemanagement,
Personal und Fortbildung,
Mitbestimmung sowie
Alltagsgestaltung.
Für die einzelnen Leistungsbereiche stellen wir Prüferfassungsbögen zur Verfügung. Sie beschreiben die Qualitätsmerkmale transparent und nachvollziehbar.
Für die Qualitätsprüfung nutzen wir in der Regel Unterlagen, die als Arbeits- und Steuerungsdokumente bereits vorliegen sollten.
Dazu gehören beispielsweise
Qualitätsmanagement-Unterlagen,
Konzepte,
Prozessbeschreibungen,
Dokumentationen,
Nachweise zur Qualitätssicherung sowie
weitere prüfrelevante Unterlagen.
Welche Unterlagen wir benötigen, richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsangebot.
Um den Aufwand für alle Beteiligten möglichst gering zu halten, können Unterlagen in der Regel digital über die Cloud des LVR bereitgestellt werden.
Ziel der Qualitätsprüfungen ist es, eine qualitativ angemessene Leistungserbringung für Menschen mit Behinderung sicherzustellen.
Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sieht hierfür in Verbindung mit dem § 8 AG SGB IX NRW anlassunabhängige und unangekündigte Qualitätsprüfungen vor. Sie dienen dazu, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zu überprüfen. Zugleich stärken sie den Schutz von Menschen mit Behinderung. Unangekündigte Prüfungen ermöglichen eine authentische Prüfungssituation.
Als Träger der Eingliederungshilfe sind wir gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, ob Leistungserbringer ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.
Wir verfolgen mit unseren Qualitätsprüfungen einen beratungsorientierten Ansatz. Ziel ist es, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben sicherzustellen und eine angemessene Leistungserbringung zu gewährleisten.
Grundlage jeder Prüfung ist der Vergleich zwischen den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen sowie der tatsächlichen Leistungserbringung. Dafür nutzen wir Prüferfassungsbögen, in denen die Qualitätsanforderungen transparent beschrieben sind.
Wir prüfen, ob Leistungserbringer ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Welche Bereiche und Unterlagen wir einbeziehen, richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsangebot.
Zu den möglichen Prüfbereichen gehören unter anderem:
Aufnahmeverfahren
Hilfe- und Betreuungsplanung
Betreuungskonzepte
Dokumentation der Leistungserbringung
Ergebnisqualität
Qualitätsmanagement
Personal und Fortbildung
Beschwerdemanagement
Gewaltschutz
Mitbestimmung
Alltagsgestaltung
Für die Qualitätsprüfung nutzen wir Unterlagen, die als Arbeits- und Steuerungsdokumente bereits vorliegen sollten. Dazu gehören beispielsweise Konzepte, Prozessbeschreibungen, Dokumentationen und weitere prüfrelevante Nachweise.
Um den Aufwand für alle Beteiligten möglichst gering zu halten, können die Unterlagen in der Regel digital über die Cloud des LVR bereitgestellt werden.
Eine anlassunabhängige Qualitätsprüfung umfasst vier Phasen.
Wir fordern intern die erforderlichen Unterlagen an, werten sie aus und bereiten die Prüfung vor. Dazu gehören auch Stichproben sowie die Abstimmung mit unseren zuständigen Bereichen sowie mit der Wohn- und Teilhabebehörde.
Zu Beginn erläutern wir den Ablauf der Prüfung. Anschließend prüfen wir Unterlagen, führen Gespräche und verschaffen uns vor Ort einen Eindruck von der Leistungserbringung.
Nach dem Vor-Ort-Termin werten wir die Ergebnisse aus, klären offene Fragen und nehmen die fachliche Bewertung vor.
Wir besprechen die Ergebnisse mit den Leistungserbringern und erstellen den Prüfbericht. Unsere zuständige Regionalabteilung begleitet die weitere Qualitätsentwicklung.
Werden Mängel festgestellt, dokumentieren wir diese zunächst in einem vorläufigen Prüfbericht. Der Leistungserbringer erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
Anschließend erstellen wir den abschließenden Prüfbericht. Er beschreibt die festgestellten Mängel, mögliche Ursachen und Empfehlungen zu ihrer Behebung.
Wir fordern den Leistungserbringer auf, einen Maßnahmenplan zur Mängelbeseitigung vorzulegen. Wie die Maßnahmen umgesetzt werden, entscheidet der Leistungserbringer im Rahmen seiner fachlichen Verantwortung und in Abstimmung mit unserer Regionalabteilung.
Werden im Rahmen einer Sachverhaltsaufklärung oder einer Qualitätsprüfung Pflichtverletzungen festgestellt, kann dies zu einer Vergütungskürzung nach § 129 SGB IX führen.
Das Gesetz verpflichtet den Träger der Eingliederungshilfe, die Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Die Höhe der Vergütungskürzung richtet sich nach dem Minderwert der erbrachten Leistung im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Wir unterbreiten hierzu einen Vorschlag. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle.
Rechtliche und vertragliche Grundlagen
Die Qualitätsprüfungen beruhen auf den gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX), dem Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum SGB IX sowie den Regelungen des Landesrahmenvertrags. Hier finden Sie die maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
Zudem finden Sie hier eine Orientierungshilfer der BAGüS.
Für den Bereich Qualitätsprüfungen im Elementarbereich steht eine eigene Seite zur Verfügung. Dort informieren wir über den Ablauf der Prüfungen, die Prüfkriterien und die rechtlichen Grundlagen.