Richtlinie zur Förderpraxis für Leistungen an Arbeitgeber
Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen, Aufwendungen und Förderhöhen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 15 SchwbAV)
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Nach § 15 Abs. 1 Nr.1 a bis e SchwbAV können Investitionen zur Schaffung neuer Arbeits- oder Ausbildungsplätze bezuschusst werden, wenn
Die Fördervoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 a bis e sind zu prüfen:
a) Ist der Arbeitgeber nicht beschäftigungspflichtig i.S.d. § 154 SGB IX?
b) Stellt der Arbeitgeber einen Menschen mit Behinderung über die erfüllte gesetzliche Pflichtquote hinaus ein?
c) Stellt der Arbeitgeber einen Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleich-stellung ein, der besonders betroffen ist im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz SGBIX oder des § 155 SGB IX?
d) Stellt der Arbeitgeber einen Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung ein, der mehr als 12 Monate arbeitslos war?
e) Stellt der Arbeitgeber einen Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleich-stellung im Anschluss an die Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt fürMenschen mit Behinderung ein?
a) Wird ein schwerbehinderter Mensch auf einen neu geschaffenen Arbeits- oderAusbildungsplatz umgesetzt?
b) Würde das Beschäftigungsverhältnis ohne Umsetzung enden?Als neuer Arbeits- oder Ausbildungsplatz gelten alle Stellen, auf denen derschwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch erstmalig beschäftigt wird, auchwenn sie im Unternehmen bereits bestehen.
Die Förderung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes kann erfolgen, wenn mindes-tens eine der unter 2.1 oder 2.2 gestellten Fragen mit einem Ja beantwortet wird.
Leistungen nach § 15 Abs. 1 Ziff. 1 a bis e SchwbAV werden einheitlich in Höhe von 80 % der anzuerkennenden Gesamtinvestitionskosten je förderfähigem Arbeits- oder Ausbildungsplatz gewährt. Die Förderhöchstgrenze beträgt 30.000 € pro förderfähi-gem Arbeits- oder Ausbildungsplatz.
In begründeten Einzelfällen kann die Förderung auf bis zu 100 % erhöht werden.
Bei der Übernahme von Leasingkosten und Softwarelizenzgebühren gelten die För-derhöchstgrenzen, sie werden jedoch maximal für die Dauer von 30 Monaten über-nommen.
Diese Regelung gilt für alle Bewilligungen, die ab dem 01.12.2025 ausgesprochen werden.