Richtlinie zur Förderpraxis für Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

Diese Richtlinie konkretisiert die Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur Bewilligung von Leistungen nach § 27 SchwbAV.

1. Allgemeine Regelungen

Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage des letzten Dezember-Gehaltsnachweises und
der letzten drei aktuellen Gehaltsnachweise. Bei Personen, für die kein aktueller Gehaltsnachweis
vorliegt, wird das fiktiv zu zahlende Gehalt berücksichtigt.
Die Zuschussberechnung erfolgt auf Grundlage des im Antrag angegebenen und nachgewiesenen
tatsächlichen Arbeitnehmerbruttogehalts. Dieses wird pauschal um 20 %
erhöht, um den Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berücksichtigen.
Bei verbeamteten Personen wird das Arbeitnehmerbruttogehalt um 10 %
erhöht, um die Rückstellungen für Pensionen zu berücksichtigen. Im Folgenden wird dies
als Arbeitgeberbruttogehalt bezeichnet. Eine Anpassung der Zuschusshöhe aufgrund von
tariflichen oder sonstigen Entgelterhöhungen erfolgt bei einer Weiterbewilligung. Der
jeweils geltende gesetzliche Mindestlohn ist einzuhalten. Nur in begründeten Einzelfällen
kann eine Anpassung aufgrund eines veränderten Bedarfs erfolgen. Urlaubs- und
Weihnachtsgeld sowie Zulagen sind förderfähig. Erfolgsabhängige Zahlungen (Boni)
werden nicht berücksichtigt.

2. Höhe der Förderung

Die Berechnung und Höhe der Abgeltung der außergewöhnlichen Belastungen wird
in der Ziffer 12 der BIH-Empfehlung zu § 27 SchwbAV festgelegt. Die dort genannten
Bedarfsstufen werden in dieser Richtlinie konkretisiert. Es gelten folgende Förderhöhen
abhängig vom tatsächlichen Arbeitgeberbruttogehalt der beschäftigten Person:

2.1 Beschäftigungssicherungszuschuss

einfach: Zuschuss in Höhe von 15 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
mittel: Zuschuss in Höhe von 20 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
schwer: Zuschuss in Höhe von 25 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
Unternehmen mit weniger als sechzig Arbeitsplätzen erhalten zusätzlich 30 % des
errechneten Zuschusses. Maßgeblich für die Größe eines Unternehmens sind die
Regelungen des § 160 SGB IX.

2.2 Personelle Unterstützung

Die Förderung wird auf der Grundlage des Arbeitgeberbruttogehalts des
schwerbehinderten Menschen in Vollzeit ermittelt.
Stufe 1: ab 0,5 Stunden – Zuschuss in Höhe von 10 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
Stufe 2: ab 1 Stunde – Zuschuss in Höhe von 15 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
Stufe 3: mehr als 2 Stunden – Zuschuss in Höhe von 20 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
Stufe 4: mehr als 3 Stunden – Zuschuss in Höhe von 25 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
Es wird gem. Ziff. 6.2. der BIH-Empfehlung festgelegt, dass Leistungen der Personellen
Unterstützung der Stufe 1 nur für Betriebe mit weniger als sechzig Arbeitsplätzen im
Sinne des § 156 SGB IX möglich sind. Unternehmen mit weniger als sechzig Arbeitsplätzen
erhalten zusätzlich 30 % des errechneten Zuschusses. Maßgeblich für die Größe eines
Unternehmens sind die Regelungen des § 160 SGB IX.

3. Leistungen an beruflich selbständige Personen

Solo-selbständige Personen können einen Beschäftigungssicherungszuschuss in Höhe
von monatlich pauschal 500 € erhalten, wenn die Arbeitsleistung behinderungs bedingt
dauerhaft und wesentlich vermindert ist. Beschäftigt eine beruflich selbständige Person
eine andere Person zur eigenen Unterstützung, können Leistungen der Personellen
Unterstützung (PU) erbracht werden. Ist eine Unterstützung von arbeitstäglich ein bis
zwei Stunden erforderlich oder wird die PU durch geringfügig Beschäftigte gewährleistet,
können monatlich pauschal 350 € bewilligt werden. Ist eine Unterstützung von
arbeitstäglich mehr als zwei Stunden erforderlich, können monatlich pauschal 750 €
bewilligt werden.

4. Höchstgrenzen

Die Höchstgrenze für das förderfähige monatliche Arbeitgeberbruttogehalt wird auf
6.000 € festgelegt. Die maximale monatliche Förderung beträgt damit 3.000 €.
Die prozentuale Förderhöchstgrenze beträgt 50 % vom Arbeitgeberbruttogehalt.

5. Dauer der Bewilligung

Die Erstbewilligung erfolgt in der Regel für die Dauer von zwei Jahren, die Folgebewilligung
erfolgt in der Regel für die Dauer von drei Jahren. In der Regel wird
eine erneute fachtechnische oder fachdienstliche Stellungnahme nach der ersten
Weiterbewilligung oder spätestens nach sechs Jahren eingeholt.

6. Auszahlung

Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt nachträglich nach Vorlage des
entsprechenden Vordrucks. In 5 % der Fälle wird eine Stichprobenkontrolle der
Gehaltsnachweise vorgenommen. Der Arbeitgeber hat vor Auszahlung eine Bestätigung
der unterstützenden Person sowie des schwerbehinderten Menschen vorzulegen, in dem
diese die Unterstützung im bewilligten Umfang bestätigen („Unterstützungsnachweis“).

7. Einzelfallentscheidung

In besonders begründeten Einzelfällen kann in Abstimmung mit der Team- oder
Abteilungsleitung zu den Vorgaben der Ziffern 1 bis 6 eine abweichende Regelung
getroffen werden.

8. Regelung für laufende Fälle

Die Regelungen dieser Richtlinie werden in laufenden Fällen im Rahmen der Weiterbewilligung umgesetzt.

9. Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 01.11.2025 in Kraft. Maßgeblich für die Umsetzung der
vorstehenden Regelungen ist der Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraums.