Die Berechnung und Höhe der Abgeltung der außergewöhnlichen Belastungen wird
in der Ziffer 12 der BIH-Empfehlung zu § 27 SchwbAV festgelegt. Die dort genannten
Bedarfsstufen werden in dieser Richtlinie konkretisiert. Es gelten folgende Förderhöhen
abhängig vom tatsächlichen Arbeitgeberbruttogehalt der beschäftigten Person:
2.1 Beschäftigungssicherungszuschuss
einfach: Zuschuss in Höhe von 15 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
mittel: Zuschuss in Höhe von 20 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
schwer: Zuschuss in Höhe von 25 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
Unternehmen mit weniger als sechzig Arbeitsplätzen erhalten zusätzlich 30 % des
errechneten Zuschusses. Maßgeblich für die Größe eines Unternehmens sind die
Regelungen des § 160 SGB IX.
2.2 Personelle Unterstützung
Die Förderung wird auf der Grundlage des Arbeitgeberbruttogehalts des
schwerbehinderten Menschen in Vollzeit ermittelt.
Stufe 1: ab 0,5 Stunden – Zuschuss in Höhe von 10 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
Stufe 2: ab 1 Stunde – Zuschuss in Höhe von 15 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
Stufe 3: mehr als 2 Stunden – Zuschuss in Höhe von 20 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
Stufe 4: mehr als 3 Stunden – Zuschuss in Höhe von 25 % vom Arbeitgeberbruttogehalt
Es wird gem. Ziff. 6.2. der BIH-Empfehlung festgelegt, dass Leistungen der Personellen
Unterstützung der Stufe 1 nur für Betriebe mit weniger als sechzig Arbeitsplätzen im
Sinne des § 156 SGB IX möglich sind. Unternehmen mit weniger als sechzig Arbeitsplätzen
erhalten zusätzlich 30 % des errechneten Zuschusses. Maßgeblich für die Größe eines
Unternehmens sind die Regelungen des § 160 SGB IX.