Richtlinie für Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung

Diese Richtlinie dient als Grundlage für das LVR-Inklusionsamt und als Empfehlung für die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben im Rheinland zur Förderpraxis für Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (§26 SchwbAV)

1. Allgemeines

Die Richtlinie dient als Grundlage für die Ermessensausübung für Entscheidungen, die das LVR-Inklusionsamt auf der Basis des § 185 Abs. 3 Nr. 2 a) SGB IX i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SchwbAV trifft.

Weiterhin dient diese Richtlinie als Empfehlung für die Entscheidungen, die die Fach-stellen in eigener Zuständigkeit auf der Basis des § 185 Abs. 3 Nr. 2 a) SGB IX i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbAV treffen.

1.1. Art der Leistung

Arbeitgeber können gem. § 26 Ab. 1 SchwbAV Darlehen oder Zuschüsse erhalten. Im Rheinland sollen die Leistungen als Zuschüsse gewährt werden.

1.2. Nachrang der Leistung

Die Leistungen sind gegenüber den zweckgleichen Leistungen der Rehabilitationsträ-ger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX sowie gegenüber Leistungen, die von anderer Seite für denselben Zweck erbracht werden, nachrangig. Dies ergibt sich aus § 160 Abs. 5 S. 1 SGB IX sowie den §§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 26 Abs. 3 SchwbAV i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 SchwbAV.

Es ist zunächst die vorrangige Zuständigkeit der Rehabilitationsträger zu prüfen. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten ist die zwischen den Rehabilitationsträger und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) ab-geschlossene Verwaltungsvereinbarung der BAR heranzuziehen.

Ist für eine Leistung ein Rehabilitationsträger vorrangig zuständig, ist der Antrag in-nerhalb der Frist des § 14 SGB IX an diesen weiterzuleiten. Wurden mehrere Leistun-gen beantragt und sind neben dem LVR-Inklusionsamt bzw. der Fachstelle weitere Kostenträger zuständig, sind die betreffenden Teile des Antrages dem jeweils zustän-digen Rehabilitationsträger nach § 15 Abs. 1 SGB IX zuzuleiten.

1.3. Verhältnis zu anderen Leistungen

Leistungen nach § 26 SchwbAV können kombiniert mit Leistungen nach § 15 SchwbAV erbracht werden, soweit kein anderer Rehabilitationsträger für die be-hinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes vorrangig zuständig ist (z.B. naht-loser Arbeitsplatzwechsel, Beamt*innen, beruflich Selbstständige).

Ob eine Förderung gem. § 19 SchwbAV an den schwerbehinderten Menschen oder gem. § 26 SchwbAV an den Arbeitgeber erfolgt, liegt unabhängig von finanziellen Er-wägungen im Ermessen der Sachbearbeitung.

1.4. Gemeinsame Zuständigkeit von Fachstelle und LVR-Inklusionsamt

Sind für eine Gesamtmaßnahme sowohl das LVR-Inklusionsamt als auch die Fachstelle zuständig, ist untereinander abzustimmen, wer die Bearbeitung und Abwicklung über-nimmt. In der Regel ist dies die Stelle, die den finanziell größeren Anteil an der Förde-rung hat. Es ist ein Bescheid für die gesamte Maßnahme zu erlassen. Die Leistungen sind als Hilfen wie aus einer Hand zu erbringen.

2. Geförderte Maßnahmen

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV können Arbeitgeber Leistungen zu folgenden Maß-nahmen erhalten:

  • die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten ein-schließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte,
  • die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen,
  • die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen techni-schen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch der nach den Nummern 1 bis 3 geförderten Gegenstände,
  • sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsge-rechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Betrieben oder Dienst-stellen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann.

2.1. Behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 SchwbAV)

a. Arbeitsstätte

Der Begriff der Arbeitsstätte richtet sich nach § 2 ArbStättV (Arbeitsstättenverord-nung). Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:

  • Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge
  • Lager-, Maschinen- und Nebenräume
  • Sanitärräume (Umkleide-, Wasch-, Erste-Hilfe- und Toilettenräume)
  • Pausen- und Bereitschaftsräume
  • Parkplätze und Unterkünfte.

b. Behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung

Unter einer behinderungsgerechten Einrichtung der Arbeitsstätte ist die erstmalige Gestaltung der Arbeitsstätte zu verstehen. Dazu gehören:

  • alle baulichen Maßnahmen, die es dem schwerbehinderten Menschen ermög-lichen, den Arbeitsplatz zu erreichen, also z. B.:
    1. Rampen, Treppenlifte, Aufzüge,
    2. verbreiterte Türen, elektronisch zu öffnende Türen,
    3. behinderungsgerechte Parkplätze und Zuwegung,
  • behinderungsgerechte Sanitäranlagen,
  • behinderungsbedingt erforderliche raumlufttechnische Anlagen (z.B. Klimaanlage).

Unterhaltung meint die spätere, gegebenenfalls auch wiederholte Anpassung an neue oder andere behinderungsbedingte Bedürfnisse schwerbehinderter Beschäftigter.

2.2. Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 SchwbAV)

Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für Teilzeitarbeitsplätze ab 15 Stunden ent-sprechend.

2.3. Ausstattung von Arbeits-und Ausbildungsplätzen mit den notwendigen technischen Arbeitshilfen (§ 26 Abs. 1 Ziff. 3 SchwbAV)

a. Arbeitsplatz

In Abgrenzung zur Arbeitsstätte ist ein Arbeitsplatz räumlich gesehen der der beschäf-tigten Person zugewiesene Bereich der Arbeitstätigkeit. Arbeitet der schwerbehinderte Mensch dauerhaft und regelmäßig an verschiedenen Arbeitsplätzen oder in verschie-denen Räumen, sind diese insgesamt als Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

b. Arbeiten im häuslichen Umfeld

Gem. § 26 Abs. 1 SchwbAV kann auch die behinderungsgerechte Gestaltung eines Arbeitsplatzes im häuslichen Umfeld gefördert werden. Darunter fallen berufliche Tä-tigkeiten, die außerhalb des Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber ausgeführt werden. Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn zusätzlich zu dem betrieblichen Arbeitsplatz ein Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld eingerichtet wurde.

Dabei können gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbAV auch Maßnahmen im häuslichen Umfeld gefördert werden, soweit sie erforderlich sind, um den Arbeitsplatz im häusli-chen Umfeld zu erreichen (Arbeitsstätte) bzw. behinderungsgerecht zu gestalten (Arbeitsplatz).

Es gilt die BIH-Empfehlung zur örtlichen Zuständigkeit im Leistungsbereich. Demnach ist der Arbeitsplatz immer der im Arbeitsvertrag vorgesehen Arbeitsort. Im Einzelfall kann die Zuständigkeit zwischen den Fachstellen abgestimmt werden.

c. Behinderungsgerechte Ausgestaltung

Die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbAV kann durch die im Einzelfall behinderungsbedingt
erforderliche, geeignete und angemessene Maßnahme erfolgen. Der technische Beratungsdienst
des LVR-Inklusionsamtes wird soweit erforderlich im Rahmen der Beratung
und zur Erstellung einer fachtechnischen Stellungnahme herangezogen.

Entstehen dem Arbeitgeber Aufwendungen, um den schwerbehinderten Menschen im
Gebrauch der geförderten Gegenstände zu schulen, sind diese förderfähig.

2.4. Sonstige Maßnahmen, die eine möglichst dauerhafte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ermöglichen, erleichtern oder sichern (§ 26 Abs. 1 Ziff. 4 SchwbAV)

Die Vorschrift ist als Auffangtatbestand zu verstehen, mit der im Einzelfall behinderungsbedingt erforderliche Maßnahmen bezuschusst werden können, die von den
Nummern 1 bis 3 nicht erfasst sind. Gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbAV können
zudem nicht behinderungsbedingte Kosten bezuschusst werden, die eine möglichst
dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen
ermöglichen, erleichtern oder sichern.

3. Ermittlung der förderfähigen Kosten

3.1. Behinderungsbedingte Kosten

Ein wesentlicher Teil der Beratung und Prüfung im Antragsverfahren ist, die behinderungsbedingten Kosten festzustellen und daraus die Maßnahme abzuleiten, die geeignet und erforderlich ist, den behinderungsbedingten Nachteil auszugleichen. Das ist
dann der Fall, wenn keine vorrangige, weniger aufwendige oder technisch einfachere
Maßnahme in Frage kommt.

Die Fachstelle ermittelt den behinderungsbedingten Mehraufwand. Soweit erforderlich,
wird die Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes auf Basis der fachtechnischen
Stellungnahme des technischen Beratungsdiensts des LVR-Inklusionsamtes
(TBD) festgestellt. Dies ist immer der Fall, wenn es um bauliche und umfassende technische Veränderungen des Arbeitsplatzes geht.

3.2. Förderfähige Kosten

Die behinderungsbedingten Kosten sind förderfähig. Eine angemessene Eigenbeteiligung
des Arbeitgebers ist festzulegen.

4. Höhe des Zuschusses

4.1 Bagatellgrenze

Liegt der Rechnungsbetrag bei bis zu 250 € netto, ist eine Bezuschussung ausgeschlossen.

4.2 Festsetzung des Regelzuschusses

Geldleistungen sollen gem. § 26 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchwbAV nur erbracht werden, wenn sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den förderfähigen Kosten beteiligt. Die Regelförderung wird auf 80 % festgesetzt. Vor dem Hintergrund beläuft sich der Eigenanteil des Arbeitgebers auf 20 %.
Mit dem Eigenanteil von 20 % sind insbesondere abgegolten die Mitnutzung durch andere, nicht-schwerbehinderte Beschäftigte, Standardausstattungen und sonstige Vorteile, die sich im betrieblichen Alltag ergeben können.

4.3 Umstände, die zu einer höheren Förderung führen können

Bei der Entscheidung über die konkrete Förderung ist immer auf den Einzelfall abzu-stellen. Hierbei ist gemäß § 26 Abs. 2 SchwbAV besonders zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen ohne Beschäftigungspflicht oder über die Be-schäftigungspflicht hinaus beschäftigt und ob er besonders betroffene schwerbehin-derte Menschen gem. §§ 155, 215 SGB IX beschäftigt. Ist dies gegeben, kann die Förderung in Ausnahmefällen dann auf bis zu 100 % erhöht werden, wenn bspw.

  • die Maßnahme aus Anlass einer drohenden betriebsbedingten oder behinde-rungsbedingten Kündigung umgesetzt wird und der Arbeitsplatz so langfristig gesichert werden kann oder
  • die Maßnahme im Rahmen einer Prävention nach § 167 SGB IX erfolgt, so einer erneuten Erkrankung vorgebeugt oder weitere Fehlzeiten vermieden werden können oder
  • die Übernahme eines Eigenanteils für den Arbeitgeber in begründeten Fällen eine unzumutbare Belastung darstellt.

5. Bindungsfrist / Sicherung

Bei einer Förderung über 20.000 € ist eine Bindungsfrist festzuschreiben, die frühes-tens ab Fertigstellung der (ersten) Maßnahme beginnt. Die Bindungsfrist beschreibt den Zeitraum, den ein geförderter Arbeits- oder Ausbildungsplatz mit einem schwer-behinderten oder gleichgestellten Menschen besetzt werden muss. Wird der Zeitraum unterschritten, kann die Förderung anteilig zurückgefordert werden.

Die Bindungsfrist beträgt bei einer Förderhöhe ab 20.000 € und unter 50.000 € 3 Jahre, ab 50.000 € und unter 100.000 € 4 Jahre, ab 100.000 € 5 Jahre.

Auf die Bindungsfrist kann ganz oder teilweise (kürzere Dauer) verzichtet werden, wenn die Maßnahme speziell auf den schwerbehinderten Menschen zugeschnitten ist und nicht von anderen genutzt werden kann.

Im Einzelfall kann eine Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit soll bei einem ledig-lich befristeten Arbeitsvertrag des schwerbehinderten Menschen verlangt werden. Von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern wird keine Sicherheit gefordert. Kosten der Sicher-heit sind dann gegen Nachweis voll zu bezuschussen.

6. Inkrafttreten

Diese Regelung gilt für alle Bescheide, die ab dem 01.09.2023 erlassen werden. Wurde der Antragssteller auf Basis der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinie beraten, kann auf dieser Grundlage bewilligt werden.