Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV können Arbeitgeber Leistungen zu folgenden Maß-nahmen erhalten:
- die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten ein-schließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte,
- die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen,
- die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen techni-schen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch der nach den Nummern 1 bis 3 geförderten Gegenstände,
- sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsge-rechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Betrieben oder Dienst-stellen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann.
2.1. Behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 SchwbAV)
a. Arbeitsstätte
Der Begriff der Arbeitsstätte richtet sich nach § 2 ArbStättV (Arbeitsstättenverord-nung). Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:
- Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge
- Lager-, Maschinen- und Nebenräume
- Sanitärräume (Umkleide-, Wasch-, Erste-Hilfe- und Toilettenräume)
- Pausen- und Bereitschaftsräume
- Parkplätze und Unterkünfte.
b. Behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung
Unter einer behinderungsgerechten Einrichtung der Arbeitsstätte ist die erstmalige Gestaltung der Arbeitsstätte zu verstehen. Dazu gehören:
- alle baulichen Maßnahmen, die es dem schwerbehinderten Menschen ermög-lichen, den Arbeitsplatz zu erreichen, also z. B.:
1. Rampen, Treppenlifte, Aufzüge,
2. verbreiterte Türen, elektronisch zu öffnende Türen,
3. behinderungsgerechte Parkplätze und Zuwegung,
- behinderungsgerechte Sanitäranlagen,
- behinderungsbedingt erforderliche raumlufttechnische Anlagen (z.B. Klimaanlage).
Unterhaltung meint die spätere, gegebenenfalls auch wiederholte Anpassung an neue oder andere behinderungsbedingte Bedürfnisse schwerbehinderter Beschäftigter.
2.2. Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 SchwbAV)
Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für Teilzeitarbeitsplätze ab 15 Stunden ent-sprechend.
2.3. Ausstattung von Arbeits-und Ausbildungsplätzen mit den notwendigen technischen Arbeitshilfen (§ 26 Abs. 1 Ziff. 3 SchwbAV)
a. Arbeitsplatz
In Abgrenzung zur Arbeitsstätte ist ein Arbeitsplatz räumlich gesehen der der beschäf-tigten Person zugewiesene Bereich der Arbeitstätigkeit. Arbeitet der schwerbehinderte Mensch dauerhaft und regelmäßig an verschiedenen Arbeitsplätzen oder in verschie-denen Räumen, sind diese insgesamt als Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
b. Arbeiten im häuslichen Umfeld
Gem. § 26 Abs. 1 SchwbAV kann auch die behinderungsgerechte Gestaltung eines Arbeitsplatzes im häuslichen Umfeld gefördert werden. Darunter fallen berufliche Tä-tigkeiten, die außerhalb des Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber ausgeführt werden. Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn zusätzlich zu dem betrieblichen Arbeitsplatz ein Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld eingerichtet wurde.
Dabei können gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbAV auch Maßnahmen im häuslichen Umfeld gefördert werden, soweit sie erforderlich sind, um den Arbeitsplatz im häusli-chen Umfeld zu erreichen (Arbeitsstätte) bzw. behinderungsgerecht zu gestalten (Arbeitsplatz).
Es gilt die BIH-Empfehlung zur örtlichen Zuständigkeit im Leistungsbereich. Demnach ist der Arbeitsplatz immer der im Arbeitsvertrag vorgesehen Arbeitsort. Im Einzelfall kann die Zuständigkeit zwischen den Fachstellen abgestimmt werden.
c. Behinderungsgerechte Ausgestaltung
Die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbAV kann durch die im Einzelfall behinderungsbedingt
erforderliche, geeignete und angemessene Maßnahme erfolgen. Der technische Beratungsdienst
des LVR-Inklusionsamtes wird soweit erforderlich im Rahmen der Beratung
und zur Erstellung einer fachtechnischen Stellungnahme herangezogen.
Entstehen dem Arbeitgeber Aufwendungen, um den schwerbehinderten Menschen im
Gebrauch der geförderten Gegenstände zu schulen, sind diese förderfähig.
2.4. Sonstige Maßnahmen, die eine möglichst dauerhafte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ermöglichen, erleichtern oder sichern (§ 26 Abs. 1 Ziff. 4 SchwbAV)
Die Vorschrift ist als Auffangtatbestand zu verstehen, mit der im Einzelfall behinderungsbedingt erforderliche Maßnahmen bezuschusst werden können, die von den
Nummern 1 bis 3 nicht erfasst sind. Gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbAV können
zudem nicht behinderungsbedingte Kosten bezuschusst werden, die eine möglichst
dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen
ermöglichen, erleichtern oder sichern.