§ 1 Personenkreis
(1) Gefördert wird die Eingliederung von besonders betroffenen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 192 Abs. 2 und 3 SGB IX in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(2) Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Unterstützung schwerbehinderter Menschen,
a) die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln,
b) die aus Förderschulen oder integrativer Beschulung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln oder sich darauf vorbereiten,
c) die arbeitssuchend sind und über eine geistige oder seelische Beeinträchtigung verfügen,
d) bei denen eine Autismus-Diagnose besteht.
(3) Mit dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion werden Arbeits-und Ausbildungsverhältnisse in Nordrhein-Westfalen im Verbandsgebiet des LVR gefördert und es werden Leistungen an schwerbehinderte Menschen erbracht, die ihren Wohnsitz in NRW im Verbandsgebiet des LVR haben.
(4) Die Förderung erfolgt durch das Inklusionsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.
§ 2 Arbeitgeber*innen und Arbeitsplätze
(1) Gefördert werden ausschließlich voll sozialversicherungspflichtige Arbeits-und Ausbildungsverhältnisse im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die gemäß des § 27 Abs. 3 bis 5 sowie § 28 SGB III nur eingeschränkt sozialversicherungspflichtig sind. Eine solche Beschäftigung bei Begründung eines dann voll sozialversicherungspflichtigen Arbeits-und Ausbildungsverhältnisses ist nicht förderschädlich.
(2) Arbeitsverhältnisse müssen mindestens auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen sein. Teilzeitarbeitsverhältnisse schränken die Leistungen nach diesen Richtlinien nicht ein, der Beschäftigungsumfang muss jedoch mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen; in anerkannten Inklusionsbetrieben gem. § 215 ff. SGB IX mindestens 12 Wochenstunden. Das Mindestlohngesetz ist einzuhalten.
(3) Nicht gefördert werden Stellen nach § 156 Abs. 2 und 3 SGB IX sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX erhalten.
(4) Arbeitgeber, für die ein Lohnkostenzuschuss als Budgetleistung nach Teil I -§ 5 sowie nach § 16e oder § 16i SGB II bewilligt wurde, können keine Leistungen nach Teil II -§§ 3 und 4 (Einstellungs-oder Ausbildungsprämie) dieser Richtlinie erhalten.
§ 3 Einstellungsprämie für Einstellungen bzw. Arbeitsaufnahmen ab dem 01.10.2025
(1) Für die erstmalige Einstellung, die Einstellung im Anschluss an eine eingeschränkt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (bspw. nach § 16e oder 16i SGB II) oder Wiedereinstellung nach mehr als 4 Jahren eines Menschen mit Behinderung gem. §§ 1 und 2 dieser Richtlinie in Unternehmen bzw. im Unternehmensverbund kann dem Arbeitgeber eine Prämie entsprechend den nachfolgenden Maßgaben gewährt werden.
(2) Der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kann mit einer Einstellungsprämie von 7.000 Euro prämiert werden.
(3) Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann mit einer Einstellungsprämie von 3.000 Euro prämiert werden. Bei Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird die Prämie um weitere 4.000 Euro erhöht.
(4) Für Arbeitgeber*innen, die zum Antragszeitpunkt weniger als 20 Beschäftigte haben, erhöht sich die Einstellungsprämie für befristete Arbeitsverhältnisse um 1.000 Euro, deren Entfristung um 2.000 Euro sowie für unbefristete Einstellungen um 3.000 Euro.
(5) Für die unmittelbare Übernahme eines Auszubildenden, der während der Zeit der Berufsausbildung nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt ist, kann eine einmalige Prämie in Höhe von 3.000 Euro gewährt werden.
(6) Die Antragstellung für Prämien nach den Abs. 2 bis 4 kann bis zu 3 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Bei einer Antragstellung im 4. bis zum 6. Beschäftigungsmonat kann bei unbefristeter Einstellung nach Abs. 2 eine Teilprämie in Höhe von 4.000 Euro, analog Abs. 3 Satz 2, gewährt werden.
Prämien für die Entfristung von Arbeitsverhältnissen (Umwandlung) nach Abs. 3 Satz 2 sind innerhalb von 3 Monaten nach der Entfristung zu beantragen. Die Antragstellung für die Prämie nach Abs. 5 muss vor Beendigung der betrieblichen Ausbildung und Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erfolgen.
Spätere Antragstellungen können jeweils nicht berücksichtigt werden.
§ 4 Ausbildungsprämie für Ausbildungen mit Beginn ab dem 01.10.2025
(1) Für die Ausbildung eines Menschen mit Behinderung gem. §§ 1 und 2 dieser Richtlinie in einem anerkannten Ausbildungsberuf kann dem Ausbildungsbetrieb eine Prämie von 5.000 Euro gewährt werden. Förderfähig sind auch Ausbildungen gem. §§ 66 BBiG und 42r HwO und Berufsausbildungsverträge im Rahmen eines Dualen Studiums. Darunter fallen auch Ausbildungen nach dem Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG), soweit der Praktische Teil der Ausbildung in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes oder einer anderen in § 8 PflBRefG bzw. § 6 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz (DVO-PflBG NRW) benannten Einrichtung absolviert wird.
(2) Für Arbeitgeber*innen, die zum Antragszeitpunkt weniger als 20 Beschäftigte haben, erhöht sich die Ausbildungsprämie um 2.000 Euro.
(3) Nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis können Leistungen nach § 3 dieser Richtlinie in Anspruch genommen werden.
(4) Von der Förderung ausgenommen sind Personen, die nach § 151 Abs. 4 SGB IX für den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung gleichgestellt sind, da für diese von Seiten des Arbeitgebers vorrangige gesetzliche Leistungen gem. § 26b SchwbAV beantragt werden können (siehe § 6 dieser Richtlinie).
(5) Die Antragstellung kann bis zu 3 Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Eine spätere Antragstellung kann nicht berücksichtigt werden.
§ 5 Budgetleistungen Zur Begründung oder Stabilisierung eines Arbeits-oder Ausbildungsverhältnisses
(1) Die Hinführung von Personen gem. § 1 dieser Richtlinie auf ein konkretes Arbeitsoder Ausbildungsverhältnis kann durch Budgetleistungen, die am individuellen Unterstützungsbedarf ausgerichtet sind, gefördert werden.
(2) Leistungen von Schul-und Rehabilitationsträgern können durch dieses Budget nicht ersetzt werden und sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
(3) Leistungen können bewilligt werden:
- zur Vorbereitung des Wechsels auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder
- während der gesamten Dauer der betrieblichen Ausbildung sowie in den ersten drei Jahren eines Arbeitsverhältnisses,
insofern jeweils eine Ablehnung des vorrangigen Rehabilitations-/ Kostenträgers vorliegt.
- während der gesamten Dauer der Bewilligung von Leistungen nach Teil I dieser Richtlinie (gesetzliche und freiwillige Leistungsfälle). Eine Ablehnung des vorrangigen Rehabilitations-/ Kostenträgers ist in diesen Fällen nicht notwendig.
(4) Budgetleistungen können individuell sowie für die Qualifizierung von Gruppen erbracht werden. Mögliche Leistungen sind:
JobcoachingAP, Autismusspezifisches Budget mit Job-, Einzel-und Gruppencoaching, behinderungsspezifischer Stützunterricht in der Ausbildung, Arbeitsassistenz im Schulpraktikum und vergleichbare den behinderungsbedingten Nachteil ausgleichende Leistungen.
Qualifizierungsmaßnahmen sind nur in begründeten Einzelfall für Personen in der Vorbereitung eines Wechsels aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder für Budget für Arbeit -Aktion Inklusion Teil I-Nehmer*innen möglich, insofern entsprechende Leistung nicht von Seiten der WfbM oder dem Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden.
(5) Maßnahmen, deren Ziel nicht die Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist, sind aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nicht förderfähig.
§ 6 Gesetzliche Leistungen für Ausbildungs-und Arbeitsverhältnisse mit Beginn ab dem 01.10.2025
(1) Arbeitgeber*innen, die ohne Beschäftigungspflicht besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können gemäß § 26a SchwbAV Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung erhalten. Das Inklusionsamt kann dem Arbeitgeber*in die Kosten für Gebühren im Rahmen der Berufsausbildung bis zur vollen Höhe erstatten.
(2) Arbeitgeber*innen können gemäß § 26b SchwbAV Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 SGB IX gleichgestellt sind. Neben einer Prämie von 2.000 Euro jeweils zu Beginn und Ende der Ausbildung kann dem Ausbildungsbetrieb zudem für jedes Ausbildungsjahr ein pauschaler Zuschuss zu den Kosten der Berufsausbildung in Höhe von 3.000 Euro gewährt werden.
(3) Die Antragstellung für Zuschüsse nach Abs. 1 kann bis zu 3 Monate nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erfolgen.
Die Antragstellung für Prämien und Zuschüsse nach Abs. 2 muss vor Beendigung der betrieblichen Ausbildung resp. während Gültigkeit der Gleichstellung nach § 151 Abs. 4 SGB IX erfolgen.
Spätere Antragstellungen können jeweils nicht berücksichtigt werden.
(4) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erhält eine Person, die aus der Unterstützten Beschäftigung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechselt, Leistungen der Berufsbegleitung gem. § 55 SGB IX. Die Berufsbegleitung wird durch den Integrationsfachdienst erbracht.
§ 7 Programmdurchführung Teil II
(1) Für die Leistungen nach Teil II dieser Richtlinie stehen dem LVR-Inklusionsamt 20 Millionen Euro aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung. Rechtsgrundlage sind § 185 Abs. 3 Nr. 2 e) SGB IX in Verbindung mit § 27 SchwbAV und § 14 Abs. 1 Nummern 1 und 4 sowie Abs. 3 SchwbAV.
(2) Die Leistungen sind nachrangig gegenüber den Leistungen, die von anderer Seite für denselben Zweck erbracht werden. Auf die Förderleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Leistungen der Teile I und II sowie der §§ 2-6 Teil II sind mitunter miteinander sowie mit anderen Maßnahmen und Förderprogrammen der Landschaftsverbände kombinierbar.
(4) Gemäß Teil II, §§ 3, 4 und 6 dieser Richtlinie erhöht das LVR-Inklusionsamt die vormals gültigen Einstellungs-und Ausbildungsprämien sowie die Prämien und Zuschüsse nach § 26b SchwbAV für Arbeits-und Ausbildungsverhältnisse, welche ab dem 01.10.2025 beginnen. Arbeits-und Ausbildungsaufnahmen, welche vor diesem Stichtag beginnen, werden gemäß der vormals gültigen Richtlinie zum Stand 24.03.2025 entschieden.
(5) Diese Richtlinie gilt für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2027 und erfasst Förderanträge, die innerhalb dieses Zeitraums gestellt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird über die Ausgestaltung der Förderinstrumente und das dem Programm zur Verfügung stehende Finanzvolumen neu entschieden.