Qualitätsberatung in Kinderschutzverfahren
Durch das Landeskinderschutzgesetz NRW wird nach § 7 den Jugendämtern eine Unterstützung in Form einer Qualitätsberatung zugesichert. Die Landesjugendämter sind mit dieser Aufgabe betraut wurden.
Die Jugendämter können sich in laufenden Verfahren nach § 8a SGB VIII zukünftig mit dem Anliegen einer Qualitätsberatung an die Fachberatung wenden.
Ziel der Qualitätsberatung ist die Unterstützung der Jugendämter in den laufenden Fällen, aber auch eine Förderung und Weiterentwicklung größtmöglicher Qualität in ihrer Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII.
Die Fachberatung möchte die Qualitätsentwicklung des Prozesses der Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a SGB VIII durch Beratung in den Dimensionen der Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität in den Jugendämtern sicherstellen und fördern.
Außerdem bietet die Qualitätsberatung fachliche Reflexion konkreter, sich aus einem Sachverhalt bei einem § 8a-Verfahren ergebender Einzelfragen.
Ergänzend bietet die Fachberatung eine Diskussion verschiedener Sachverhalte und Problemkonstellationen auf Meta-Ebene.