Finanzielle Leistungen der Erziehungshilfe
Das LVR-Landesjugendamt unterstützt die örtlichen Jugendhilfeträger bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des SGB VIII für die Übernahme der Kosten für Jugendhilfemaßnahmen.
Die Erfüllung dieser Aufgaben stellt hohe Anforderungen an die Fachkräfte der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, die u. a. einen Ausgleich finden müssen zwischen der sparsamen Verwaltung der finanziellen Mittel und dem gesetzlich garantierten Anspruch auf die Leistungen der Jugendhilfe.
Zu den finanziellen Leistungen nach den gesetzlichen Maßgaben der Jugendhilfe gehören:
- Beratung der Jugendämter zur Aushandlung von ambulanten Erziehungshilfen
- die Zahlung von Pflegegeld, nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung sowie zur Alterssicherung bei Erziehung in Vollzeitpflege
- die Gewährung von Krankenhilfe
- die Gewährung einmaliger Beihilfen und Zuschüsse
Ansprechpartnerin
Servicebereich zum Thema
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Rundschreiben
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Nr. 43/7/2024 vom 05. November 2024 (PDF, 130 kB)
Weihnachtsbeihilfe 2024
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Nr. 43/1/2024 vom 02. Januar 2024 (PDF, 112 kB, barrierefrei)
Erhöhung der materiellen Aufwendungen (Pflegegeld) und Erhöhung des Erziehungsbeitrages (Erziehungsbeitrag)
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Nr. 43/9/2023 vom 28. November 2023 (PDF, 136 kB)
Anpassung der Bekleidungspauschale
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Nr. 43/8/2023 vom 24. November 2023 (PDF, 117 kB, barrierefrei)
Taschengeld ab 1.1.2024
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Nr. 43/7/2023 vom 9. November 2023 (PDF, 107 kB, barrierefrei)
Weihnachtsbeihilfe 2023
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Nr. 43/1/2023 vom 06. Februar 2023 (PDF, 134 kB)
Anpassung der Bekleidungspauschale für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe
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Nr. 43/09/2022 vom 21. Dezember 2022 (PDF, 114 kB)
Finanzielle Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen
Hier: Erhöhung der materiellen Aufwendungen (Pflegegeld)
Erhöhung des Erziehungsbeitrages (Erziehungsbeitrag)
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Nr. 43/10/2021 vom 20. Dezember 2021 (PDF, 124 kB)
Finanzielle Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen
Hier: Erhöhung der materiellen Aufwendungen (Pflegegeld)
Erhöhung des Erziehungsbeitrages (Erziehungsbeitrag)
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Nr. 43/1/2021 vom 02. März 2021 (PDF, 141 kB)
Finanzielle Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen
Hier: Erhöhung der materiellen Aufwendungen (Pflegegeld)
Erhöhung des Erziehungsbeitrages (Erziehungsbeitrag)
Masernschutzgesetz
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Nr. 43/3/2020 vom 26. Februar 2020 (PDF, 177 kB)
Informationen zum "Masernschutzgesetz"
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Fachinformationen
Pflegeversicherung
- Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 03. Dezember 2020: Beitragshöhe für das Kalenderjahr 2021 ( PDF, 45 kB )
- Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 06. Januar 2020 zur Beitragshöhe im Kalenderjahr 2020 ( PDF, 90 kB )
- Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 05. Dezember 2018 zur Beitragshöhe im Kalenderjahr 2019 ( PDF, 64 kB )
Unterhalt von Kindern und Jugendlichen
Leistungen zum Unterhalt eines Kindes/Jugendlichen gem. § 39 SGB VIII, dass/der sich während einer vollstationären Unterbringung durch die Kinder- u. Jugendhilfe zeitweise bei seinen Eltern oder einem Elternteil aufhält:
Ein Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII schließt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die das Fehlen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall voraussetzt, aus:
Kostenübernahme einer außerhäuslichen Unterbringung eines Kindes im Rahmen der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V.
- Deutscher Verein, 1. September 2008
Vollzeitpflege - Fundstellen und Links
Fundstellen
Rückforderung von Pflegegeld aufgrund nicht berücksichtigtem Kindergeldanteil nach § 39 Abs. 6 SGB VIII; Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X:
- DIJuF-Rechtsgutachten, 22. Juli 2010, J 4.400 Sch. Veröffentlicht im Heft JAmt 11/2010, 482
Rechtliche und praktische Möglichkeit der Sicherstellung des Unterhalts für Wochenend- und Ferienurlaube bei ehemaligen Pflegeeltern während einer Heimunterbringung:
- DIJuF-Rechtsgutachten, 5. März 2007, J 4.400 OH. Veröffentlicht im Heft JAmt 05/2007, 248
Links
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege:
Zum Begriff der "angemessenen Alterssicherung" in § 39 Abs. 4 S 2 SGB VIII
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege:
Zum Begriff der "angemessenen Alterssicherung" in § 39 Abs. 4 S 2 SGB VIII
Kapital bildende Lebensversicherungen gehören zu den nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu fördernden privaten Maßnahmen der Alterssicherung, wenn ihnen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt:
Keine Übernahme der durch den Besuch des Kindergartens fälligen Elternbeiträge bei Pflegefamilienunterbringung:
Übernahme/Kostenerstattung der durch den Besuch des Kindergartens fälligen Elternbeiträge bei Pflegefamilienunterbringung:
Der vom Jugendamt an Pflegeeltern gezahlte Erziehungsbeitrag stellt, wenn nicht mehr als zwei Pflegekinder betreut werden, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II kein zu berücksichtigendes Einkommen dar:
Finanzielle Aspekte und Versicherungen:
Anspruch der Großeltern auf Pflegegeld, auch wenn sie gemeinsam mit dem Enkelkind und dessen Mutter in einem Haushalt leben.
Fallübernahme nach § 86 Abs. 6 SGB VIII - Forderung eines "Strafdrittels"
Ersatz von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nach dem SGB VIII
Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen: Diana Eschelbach(DIJuF 2011) Schnittstelle SGB II und SGB VIII
Deutscher Verein - Empfehlung vom 28. September 2005 zur Zuständigkeit und Kooperation zwischen den Trägern der Jugendhilfe und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende
Bundesarbeitsgemeinschaft örtlich regionaler Träger der Jugendsozialarbeit
Aufgabenfelder und Schnittstellen von SGB II, III und VIII
Beginn der Leistung
Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.