FAQ zur Kostenerstattung bei Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche aus der Ukraine
Bearbeitungsstand: 5. April 2022. Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert.
- Handelt es sich bei den aus der Ukraine geflüchteten Kindern um unbegleitete minderjährige Ausländer und wie sieht der Ablauf aus?
- Welche Zuständigkeiten sind anzuwenden?
- Werden auch Hilfen für junge Volljährige erstattet?
- Werden die Kinder aus der Ukraine verteilt?
- Welche Fristen sind zu beachten?
- Besteht ein Kostenerstattungsanspruch für gewährten Hilfe?
- Welche Antragsformulare sind zu verwenden?
- Welche Unterbringungen werden erstattet?
- Müssen die ukrainischen Kinder krankenversichert werden?
Handelt es sich bei den aus der Ukraine geflüchteten Kindern um unbegleitete minderjährige Ausländer und wie sieht der Ablauf aus?
Die Entscheidung, ob es sich um eine/n unbegleiteten oder begleiteten minderjährigen Ausländer handelt, trifft jedes Jugendamt in eigener Zuständigkeit im Einzelfall.
Für den weiteren Ablauf nach erfolgter Prüfung s. Ablaufschema.
Welche Zuständigkeiten sind anzuwenden?
Sofern das Jugendamt entscheidet, dass es sich um einen unbegleitet minderjährigen Ausländer handelt, so ist § 88a SGB VIII anzuwenden. Damit sind der tatsächliche Aufenthalt und ggf. die Zuweisungsentscheidung maßgeblich.
Sollte es sich nicht um einen unbegleitet minderjährigen Ausländer handeln, so ist § 86 SGB VIII anzuwenden. § 86 Abs. 7 SGB VIII ist hierbei vorrangig zu prüfen.
Werden auch Hilfen für junge Volljährige erstattet?
Wenn die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nachgewiesen ist, so werden auch Hilfen nach § 41 SGB VIII erstattet.
Werden die Kinder aus der Ukraine verteilt?
Sofern es sich nach Entscheidung des Jugendamtes um ein unbegleitetes minderjähriges ausländisches Kind handelt, muss es bei der Landesstelle NRW zur Verteilung angemeldet werden. Weitere Infos hierzu finden Sie auf den Seiten der Landesverteilstelle.
Landesverteilstelle - Aktuelles zu Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine
Welche Fristen sind zu beachten?
Es sind die üblichen Fristen anzuwenden.
Das bedeutet, Antragsstellung nach § 111 SGB X innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Gesamtleistung sowie die Verjährung nach § 113 SGB X, also Geltendmachung der Ansprüche innerhalb von vier Jahren nach Entstehen der Ansprüche.
Landesverteilstelle - Aktuelles zu Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine
Besteht ein Kostenerstattungsanspruch für gewährten Hilfe?
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII, Flüchtlingsaufnahmegesetz oder aber nach § 89ff. SGB VIII.
Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen. Weitere Infos unter folgendem Link.
Welche Antragsformulare sind zu verwenden?
Es sind die üblichen Antrags- und Rechnungsformulare, B2 und B4, zu verwenden, siehe: Überörtliche Kostenerstattung.
Welche Unterbringungen werden erstattet?
Aufgrund des Erlasses des MKFFI vom 11. März 2022 besteht die Möglichkeit, Unterbringungen nach §§ 42, 42a SGB VIII ohne Betriebserlaubnis zu erstatten.
Bedingung hierfür ist, dass aus Sicht des Jugendamtes die Unterbringung mit einer geeigneten pädagogischen Betreuung erfolgt und nachgewiesen ist, dass eine geeignetere Unterbringung zeitnah nicht möglich war.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Erlass des MKFFI vom 11. März 2022.
Müssen die ukrainischen Kinder krankenversichert werden?
Zunächst sollte eine Anmeldung bei einer Krankenkasse nach § 264 SGB V erfolgen. Ersatzweise können Krankenhilfekosten über Krankenscheine abgerechnet werden.
Pflegekinder haben die Möglichkeit, über die Familienversicherung der Pflegefamilie kostenfrei krankenversichert zu werden. Bitte erkundigen Sie sich bei der entsprechenden Krankversicherung.
Sofern keine Jugendhilfe gewährt wird, ist für die Krankenhilfe das AsylblG und/oder SGB II anzuwenden. Gegebenenfalls bestehen Möglichkeiten bei der Familienversicherung der aufnehmenden Familie.