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Entschädigung bei Kinderbetreuung

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ANTRAGSTELLUNG ausschließlich online

Aufgrund der sehr hohen Antragszahl werden in NRW seit dem 15. Februar ausschließlich online, über das Fachverfahren

www.ifsg-online.de

gestellte Anträge bearbeitet. In Papier oder per E-Mail gestellte Anträge, die nach dem Datum hier eingehen, müssen wir leider zurücksenden.

Die online-Antragstellung ist der einfachste, schnellste und sicherste Weg, dass wir Ihren Antrag so zügig wie möglich bearbeiten können.

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Telefonische Auskünfte

Telefonische Auskünfte zu Verdienstausfällen bei Quarantänen, z.B. bei Verdacht einer Erkrankung an COVID-19 (Coronavirus):

Tel. 0800 9336397
(Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr erreichbar)

Fragen Sie auch gerne per E-Mail: ifsg@lvr.de

Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Emailanfragen nimmt die Beantwortung aktuell leider einen längeren Zeitraum in Anspruch. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Einleitung

Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer*innen oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können.

So können Arbeitgeber, Arbeitnehmer*innen und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind die beiden Landschaftsverbände im Auftrag des Landes NRW für die Entschädigungen zuständig. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber längstens für 6 Wochen in Vorleistung gehen, also ihren Arbeitnehmer*innen das Entgelt fortzahlen, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechperson der Arbeitnehmer*innen sind entsprechend ihre Arbeitgeber. Ab der 7. Woche müssen Arbeitnehmer*innen ihre Ansprüche selbst an die zuständige Behörde richten.

Es ist möglich, dass der Arbeitgeber auch für mehr als sechs Wochen in Vorleistung tritt und den Entschädigungsanspruch danach insgesamt geltend macht!

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§ 56 Abs. 1a IfSG Kinderbetreuung – Änderung 19.11.2020


Die Bedingungen auf einen Blick

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Deutsche Bundestag muss, nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG, eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen und
  • die Schule oder Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit vorübergehend geschlossen oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt worden sein oder von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen und
  • das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder es muss ohne Alterseinschränkung behindert und auf Hilfe angewiesen sein und
  • das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer*in bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden, weil
  • eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
  • Die erwerbstätige Person muss dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

Alle genannten Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

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Häufige Fragen zum Thema

  • Wann besteht kein Anspruch auf Entschädigung bei notwendiger Kinderbetreuung?

    Kein Anspruch besteht bei Arbeitnehmer*innen, die

    • im Home Office arbeiten oder
    • eine andere Möglichkeiten haben, ihrer Arbeit „vorübergehend bezahlt fernzubleiben". Dies ist zum Beispiel gegeben durch
      • den Abbau von Zeitguthaben oder
      • bezahlte Freistellung (nach § 616 BGB) oder
      • wenn der/die Arbeitnehmer*in aus anderen Gründen bezahlt freigestellt wird (d.h., wenn der/die Arbeitnehmer*in bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann).
      • soweit die Arbeitszeit aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist.

    Kein Anspruch besteht für Beamte*innen.

  • Ist eine Frist einzuhalten?

    Die Anträge müssen innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des Betretens der Schulen, Kindertagesstätten oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen beim zuständigen Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe (LWL) gestellt werden. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich in der Regel nach dem Sitz des Betriebes.

  • Ab welchem Zeitpunkt besteht ein Anspruch?

    Der Anspruch besteht ab dem 30. März 2020. Sofern Ihr Kind selbst unter Quarantäne gestellt wurde, besteht der Anspruch für die Fälle, in denen Quarantänen ab dem 19. November 2020 erstmals angeordnet wurden.

  • Habe ich einen Anspruch während der Kurzarbeit?

    Nein, soweit Sie in Kurzarbeit sind, haben Sie die Möglichkeit Ihre Kinder selbst zu betreuen.

  • Gibt es einen Anspruch bei Aufnahme eines Pflegekindes?

    Ja, wenn das Kind in Vollzeitpflege bei Pflegeeltern ist, bezieht sich die Entschädigung auf die Pflegeeltern.

  • Wie muss man den Antrag auf Entschädigungsleistung stellen?

    Der Antrag muss im online basierten Verfahren unter www.ifsg-online.de gestellt werden. Darüber wird Ihr Antrag automatisch an die richtige Behörde weitergeleitet.

    DER INTERNET EXPLORER WIRD NICHT UNTERSTÜTZT!

  • Mein Mitarbeiter kann grundsätzlich im Home Office arbeiten, aber sein Kind ist zu klein oder braucht zu viel Aufmerksamkeit!

    Um im Home Office arbeiten zu können ist es auch erforderlich für die Arbeit zur Verfügung zu stehen und sich nicht andauernd um z. B. ein kleines Kind kümmern zu müssen. Ein Entschädigungsanspruch ist hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen, es kommt letztlich auf den Einzelfall an.

  • Wer kann einen Antrag stellen?

    Bei Arbeitnehmer*innen hat der Arbeitgeber die Entschädigung auszuzahlen und kann einen Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die Entschädigung an seine/n Arbeitnehmer*in auszuzahlen. Ansprechpartner der Arbeitnehmer*innen sind entsprechend in erster Linie ihre Arbeitgeber. Wenn im Einzelfall der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, kann sich die/der Arbeitnehmer*in auch unmittelbar an den zuständigen Landschaftsverband wenden. Selbständige können für ihren Verdienstausfall einen Antrag stellen.

    Die Antragstellung erfolgt online unter

    https://ifsg-online.de/antrag-schul-und-kita-schliessung.html

    DER INTERNET EXPLORER WIRD NICHT UNTERSTÜTZT!

  • Muss die Erstattung des Verdienstausfalles versteuert werden?

    Nein, die Entschädigung ist steuerfrei. Die Entschädigung unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und muss entsprechend bei der Lohnsteuermeldung berücksichtigt werden.

  • Wer zahlt die Entschädigung für meinen Verdienstausfall?

    Zuständig für die Zahlung der Entschädigung ist nach § 66 IfSG das Bundesland, welches die Maßnahme angeordnet hat.

  • Muss Erholungsurlaub vorrangig zur Kinderbetreuung genommen werden?

    Das hängt davon ab, um welche Urlaubsansprüche es sich handelt. Bestehen noch Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, dann sind diese zunächst für die Kinderbetreuung zu verwenden. Urlaubsansprüche aus diesem Jahr sind grundsätzlich nicht vorrangig für die Kinderbetreuung einzusetzen. Sollte für den betroffenen Zeitraum jedoch bereits im Vorfeld Urlaub beantragt worden sein, so ist dieser vorrangig einzusetzen.

  • Besteht ein Anspruch auf Entschädigung während der Schul- oder Betriebsferien?

    Es besteht kein Anspruch, wenn die Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen ohnehin in den Schul- oder Betriebsferien geschlossen hätte.

  • In welcher Höhe und für welchen Zeitraum wird die Entschädigung gezahlt?

    Gezahlt werden 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro pro Kalendermonat und 80 Prozent der Sozialabgaben des/der betreffenden Arbeitnehmer*in oder des/der selbstständig Tätigen. Bei einer Arbeitszeitreduzierung ist eine anteilige Entschädigung möglich.

    Die Entschädigung wird für bis zu 10 Wochen bzw. bei allein betreuenden, pflegenden oder beaufsichtigenden erwerbstätigen Personen bis zu 20 Wochen gewährt.

    Bei Selbstständigen wird als Verdienstausfall ein Zwölftel des letzten jährlichen Arbeitseinkommens zugrunde gelegt. Auch hier beträgt der Entschädigungsbetrag maximal 2.016 Euro pro Kalendermonat. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung in angemessenem Umfang geltend gemacht werden.

  • Können sich die Eltern die Kinderbetreuung teilen?

    Ja, Eltern können sich die Kinderbetreuung teilen und für die jeweiligen Tage mit Verdienstausfall eine Entschädigung erhalten. Der maximale Anspruch von 10 Wochen besteht für jede erwerbstätige Person. Für erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen besteht ein Anspruch für längstens 20 Wochen. Pro erwerbstätige Person ist der Anspruch auf 2.016,00 EUR pro Kalendermonat begrenzt. Der maximale Anspruchszeitraum von 10 bzw. 20 Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft, sondern kann entsprechend der jeweiligen Bedürfnisse tageweise verteilt werden.

  • Welche Unterlagen muss ich gemeinsam mit meinem Antrag einreichen?

    Gemeinsam mit Ihrem Antrag sind die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der letzten 2 Monate der betroffenen Arbeitnehmer*innen einzureichen.

    Selbstständige reichen bitte den letzten Steuerbescheid ein. Liegt wegen erst kürzlich erfolgter Unternehmensgründung noch kein Steuerbescheid vor, bitten wir eine Erklärung Ihres Steuerberatungsbüros beizufügen.

    Bei der Antragstellung unter www.ifsg-online.de werden die notwendigen Unterlagen abgefragt.

  • Wer hat einen Anspruch auf Entschädigung bei notwendiger Kinderbetreuung?

    Den Anspruch haben grundsätzlich Arbeitnehmer*innen, die im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung nicht arbeiten können.

    Auch die Arbeitgeber sind anspruchsberechtigt, wenn sie in Vorleistung gehen. Der Antrag auf Entschädigung ist dann vom Arbeitgeber zu stellen. Dies sorgt auch dafür, dass es bei den Arbeitnehmern*innen nicht zu Verzögerungen beim Mittelzufluss kommt und der Lebensunterhalt sichergestellt werden kann.

    Auch Selbstständige haben einen Anspruch und sind gegenüber dem für sie zuständigen Landschaftsverband antragsberechtigt.

  • Wann liegt eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit vor?

    Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder oder Verwandte die Betreuung wahrnehmen können, sofern diese in Bezug auf Infektionen keiner Risikogruppe angehören.

  • An wen konkret und wie muss der Antrag gestellt werden?

    Der Antrag muss unterwww.ifsg-online.de gestellt werden und wird dann an die richtige Behörde weitergeleitet.

  • Habe ich einen Anspruch als „Minijobber“ (450 €-Job)?

    Ja, denn Sie beziehen ein Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes.

  • Muss ich meiner/m Mitarbeiter*in trotzdem das volle Gehalt zahlen?

    Es handelt sich hier um einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch, der der Höhe nach begrenzt ist. Sie dürfen für die Zeit das volle Gehalt zahlen, dies liegt in Ihrem Ermessen.

  • Haben Eltern einen Anspruch auf Leistungen nach dem IfSG, wenn ihr minderjähriges Kind unter Quarantäne steht?

    Ja, ein solcher Anspruch besteht seit dem 19. November 2020, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG vorliegen.

  • Ab welchem Zeitpunkt besteht ein Anspruch, wenn das Kind selbst unter Quarantäne gestellt wurde?

    Der Anspruch besteht für die Fälle, in denen Quarantänen ab dem 19. November 2020 erstmals angeordnet wurden.

  • Was können Sie tun, wenn Sie mit der Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden sind?

    Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat auch verfahrensrechtliche Änderungen nach sich gezogen. Anders als zuvor („ordentliche Gerichte“) ist seit dem 19.11.2020 der Verwaltungsrechtsweg für Verfahren nach § 56 bis 58 IfSG eröffnet.

Hilfreiche Links

Wenn Sie in Westfalen-Lippe arbeiten, ist der LWL Ihr Ansprechpartner für Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung:

Informationen zu Entschädigungsleitungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot aufgrund des Infektionsschutzgesetzes finden Sie auf folgender Seite:

Rasterelektronenmikroskopische Aufnahme eines Corona-Virus

Weitere Informationen des LVR zum Coronavirus

Zentrale Informationen über die Aktivitäten des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) zur Corona-Pandemie finden Sie hier:

Weitere Infos des LVR zum Coronavirus