Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 128 SGB IX
Wir prüfen, ob heilpädagogische Leistungen für Kinder vertragsgemäß, wirksam und in der vereinbarten Qualität erbracht werden.
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Grundlage sind unter anderem § 128 SGB IX und § 8 AG-SGB IX NRW. Unser Ziel ist es, vergleichbare Voraussetzungen für Förderung, Bildung und Teilhabe von Kindern im Rheinland zu sichern. Dabei steht das Wohl der Kinder im Mittelpunkt.
Es gibt zwei Arten von Prüfung:
1. Anlassabhängige Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 128 SGB IX.
Bei dieser Prüfung gibt es einen konkreten Anlass. Mit der Prüfankündigung teilen wir Ihnen mit, welcher Sachverhalt geprüft wird. Darauf können Sie sich vorbereiten. Während der Prüfung können wir den Prüfgegenstand erweitern, wenn es dafür substanzielle Hinweise gibt.
2. Anlassunabhängige Qualitätsprüfung nach § 8 AG NRW zum SGB IX.
Diese Prüfung kündigen wir kurzfristig an. Grundlage sind die landeseinheitlichen Prüfkriterien für heilpädagogische Leistungen in Kindertageseinrichtungen, solitäre Frühförderung, interdisziplinäre Frühförderung und externe Leistungserbringende.
Eine besondere Vorbereitung ist für die anlassunabhängige Qualitätsprüfung grundsätzlich nicht erforderlich. Wir prüfen den aktuellen Stand: Wie werden die rechtlichen, gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zur Eingliederungshilfe umgesetzt?
In Kindertageseinrichtungen betrachten wir die Verantwortlichkeiten von Träger und Einrichtung getrennt:
Der Träger ist dafür verantwortlich, handlungsleitende Strukturen zur Qualitätssicherung zu entwickeln.
Die Einrichtung ist dafür verantwortlich, diese Strukturen im Alltag umzusetzen.
An der Prüfung sollten teilnehmen:
eine Vertretung des Trägers
die Einrichtungsleitung oder stellvertretende Person
Der Leistungserbringer kann weitere Personen hinzuziehen, zum Beispiel:
eine Fachberatung des Spitzenverbands oder eine externe Fachberatung,
weitere Personen, die für den Leistungserbringenden fachlich relevant sind,
eine Fachkraft für die Basisleistung I
Die Dauer hängt von Art und Umfang der Prüfung ab. Die Prüfung beim Träger oder Anbieter nimmt etwa 1,5 bis 3 Stunden in Anspruch.
Eine Prüfung in einer Kindertageseinrichtung dauert in der Regel etwa 1,5 bis 2 Stunden. Je nach Größe des Trägers prüfen wir eine bis maximal zehn Referenzeinrichtungen. Bei Trägern mit nur einer Kindertageseinrichtung, zum Beispiel Elterninitiativen, prüfen wir die Verantwortlichkeiten von Träger und Einrichtung in der Regel gemeinsam in den Räumen der Einrichtung. Diese Prüfung dauert etwa 2 bis 4 Stunden. Eine kombinierte Prüfung einer interdisziplinären und solitären Frühförderung dauert ebenfalls etwa 2 bis 4 Stunden.
Eine Verschiebung des Prüftages ist in der Regel nicht möglich. Zur zeitlichen Gestaltung am Prüftag können individuelle Absprachen getroffen werden.
Muss ich die Prüfung in meiner Einrichtung zulassen und Einsicht in prüfrelevante Unterlagen gewähren?
Ja. Nach §§ 128 Satz 2 SGB IX und 8 AG-SGB IX NRW sind Leistungserbringende verpflichtet, die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Auch vertraglich sind Leistungserbringende verpflichtet, die Prüfung zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Das ist in Ziffer 8.2 Absatz 4 des Landesrahmenvertrags geregelt.
Das bedeutet insbesondere: Die Prüfung findet grundsätzlich in den Räumen des Leistungserbringenden statt.
Unsere Prüfenden erhalten während der Geschäftszeiten Zugang zu den genutzten betriebsnotwendigen Räumen.
Prüfungen außerhalb der Geschäftszeiten sind nur möglich, wenn der Prüfauftrag dies erforderlich macht.
Ist die zuständige Person verhindert, muss der Leistungserbringer eine Vertretung benennen. Diese Vertretung muss Auskünfte geben und erforderliche Unterlagen vorlegen können.
Wir prüfen, ob die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben umgesetzt werden. Grundlage sind die landeseinheitlichen Prüfkriterien für den jeweiligen Prüfbereich sowie die Inhalte der jeweiligen Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX. Für Frühförderleistungen können außerdem der Mustervertrag nach § 46 SGB IX und die Frühförderverordnung relevant sein.
Die Prüfungen können als Vollprüfung oder als Facettenprüfung stattfinden.
Vollprüfungen umfassen alle relevanten Prüfkriterien.
Facettenprüfungen bestehen aus ausgewählten Prüfkriterien des Gesamtkataloges.
Wir informieren den Träger oder Anbieter 48 Stunden beziehungsweise 2 Werktage vor der Prüfung telefonisch über den Prüfungstermin. Wenn wir den Träger oder Anbieter telefonisch nicht erreichen, kündigen wir die Prüfung schriftlich per E-Mail an. Die Prüfung findet in den Räumlichkeiten des jeweiligen Leistungserbringenden statt. Entsprechen die Gegebenheit vor Ort nicht den gesetzlichen und vertraglichen Mindeststandards, wird der Mangel im Prüfbericht beschrieben und eine Vereinbarung zur Behebung des Mangels getroffen.
Nach der Prüfung findet ein Abschlussgespräch statt. Darin fassen wir die Inhalte der Prüfung und die wichtigsten Erkenntnisse zusammen. Das Abschlussgespräch kann direkt vor Ort oder spätestens fünf Tage nach der Prüfung digital stattfinden. In diesem Gespräch vereinbaren wir auch die Frist zur Behebung möglicher Mängel. Anschließend senden wir dem Träger den vorläufigen Prüfbericht. Dazu kann er innerhalb von 4 Wochen Stellung nehmen. Danach erstellen wir den abschließenden Prüfbericht. Dabei berücksichtigen wir die Stellungnahme.
Der Träger sendet den abschließenden Prüfbericht digital unterschrieben an uns zurück. Mit der Unterschrift verpflichtet er sich, die vereinbarten Maßnahmen umzusetzen und festgestellte Mängel zu beheben.
Ja. Fehlende Unterlagen können bis spätestens fünf Tage nach der Prüfung zum Abschlussgespräch nachgereicht werden. Das gilt zum Beispiel für Vertragsunterlagen oder Teilnahmebescheinigungen zu Fortbildungen.
Nach der Prüfung erhält der Träger der Eingliederungshilfe schriftlich Kenntnis über das Ergebnis. Bei Prüfungen in Kindertageseinrichtungen wird die zuständige Person im LVR-Landesjugendamt Rheinland zusätzlich informiert.
Wenn wir Mängel feststellen und Vereinbarungen zur Behebung treffen, melden wir uns nach Ablauf der Frist beim Träger. Dabei prüfen wir, ob die vereinbarten Maßnahmen umgesetzt wurden. Dieses kann digital oder vor Ort erfolgen.
Die Trägervertretung erhält den jeweiligen Prüfbericht. Sie ist dafür verantwortlich, die Informationen intern weiterzugeben.
Wir hinterlegen den Prüfbericht außerdem in den digitalen Akten des Trägers der Eingliederungshilfe sowie in den Akten des Landesjugendamtes.
Wenn ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht erfüllt, kann die vereinbarte Vergütung gekürzt werden. Grundlage ist § 129 Absatz 1 Satz 1 SGB IX. Die Kürzung gilt für die Dauer der Pflichtverletzung.
Wir als Prüfende des Landschaftsverband Rheinland entscheiden im Einzelfall, ob eine Vergütungskürzung erfolgt. Dabei berücksichtigen wir den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Besonderheiten des Einzelfalls.
Bei einer groben Pflichtverletzung können wir als Träger der Eingliederungshilfe die Vereinbarung mit einem Leistungserbringer nach § 130 SGB IX fristlos kündigen.
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