Betreuungsbehörden und Betreuungsgerichte
Die örtlichen Betreuungsbehörden übernehmen als Fachbehörden vor Ort strukturell steuernde Aufgaben.
Sie informieren die Öffentlichkeit über rechtliche Betreuungen und Vorsorgemöglichkeiten. Neben Beratungs- und Informationsaufgaben (§5 BtOG), haben Betreuungsbehörden zu gewährleisten, dass ein ausreichendes Angebot zur Einführung und Fortbildung von Betreuer*innen und Bevollmächtigten in ihre Aufgaben vorhanden ist (§6 BtOG). Um die Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene zu fördern, soll die Betreuungsbehörde eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, in der neben der Betreuungsbehörde, die Betreuungsgerichte, die Betreuungsvereine und Berufsbetreuer*innen vertreten sind (§4 LBtG).
Im Betreuungsverfahren unterstützen die Betreuungsbehörden die Betreuungsgerichte durch Aufklärung, Ermittlung des Sachverhaltes, Erstellung eines Sozialberichts über die betroffene Person und Vorschlag einer geeigneten Betreuungsperson.
Hier finden Sie demnächst eine Übersicht über die Betreuungsbehörden im Rheinland.
Übersicht der Betreuungsvereine im Rheinland
Hier finden Sie eine Übersicht über Betreuungsvereine im Rheinland.Hier finden Sie demnächst auch eine tabellarische Übersicht der Angebote der Betreuungsvereine.
Karte der Betreuungsvereine im Rheinland (barrierearmes PDF) ( PDF, 979 kB )
Für Informationen über die Betreuungsvereine im Gebiet des LWLs wenden Sie sich an die dort tätigen Mitarbeitenden.
Betreuungsgerichte
Die Betreuer*innenbestellung (§1814 BGB) ist ein gerichtliches Verfahren. Auf Antrag des Betroffenen oder auf Anregung Dritter wird das Betreuungsgericht tätig. Die Betroffenen sind dabei im gesamten Prozess zu beteiligen. Dem Betreuungsgericht obliegt die Entscheidung über die Geeignetheit der zu bestellenden Person (§1816 Abs. 1BGB).
Das Betreuungsgericht erteilt Genehmigungen (§§1829ff. BGB). Gegenüber Betreuer*innen hat das Betreuungsgericht einen Beratungsauftrag zu den Aufgaben und Pflichten der Betreuung (§1861 BGB). Dem Betreuungsgericht obliegt zudem die Aufsichtspflicht über die bestellten Betreuer*innen (§1862 BGB).
Hier finden Sie demnächst auch eine Übersicht über die Betreuungsgerichte im Rheinland.Hier finden Sie demnächst eine Übersicht über die Betreuungsbehörden im Rheinland.