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Förderung

Als Betreuungsverein können Sie nach Maßgabe der Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) durch das Land NRW gefördert werden.

Eine Förderung erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushaltes und wird nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht.

Die Förderung ist unter Verwendung des Förderantrages sowie der Anlagen 1a und der Anlage 1b schriftlich zu beantragen und muss uns bis zum 31.03. des jeweiligen Zuwendungsjahres vorliegen.

Die Einreichung der Einwilligungserklärungen der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer gemäß §§ 4, 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zwingend erforderlich.

Wenn Sie eine Förderung erhalten haben, müssen Sie bis zum 30.06. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis bei uns einreichen.