Antragsverfahren Betriebserlaubnis
Kindertageseinrichtungen sind nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtig.
Nach einem entsprechenden Antrag des Trägers erfolgt eine Prüfung, die sich an den Erfordernissen des Kindeswohls ausrichtet. Wenn die grundsätzliche Eignung des Trägers vorliegt, ist die Erlaubnis zu erteilen, "(...) wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind,
- die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
- zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden." (§45 Abs. 2 SGB VIII)
Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist über das örtliche Jugendamt einzureichen. Dazu gehören:
- Antragsformular
- Beschreibung der räumlichen Situation und vermaßte Grundrisse der Räume, Gebäudeschnitt mit Nutzungskonzept, sowie ein Lageplan des Gebäudes
- Konzeption der Einrichtung
- Wirtschaftsplan (bei privat-gewerblichen Trägern)
- Genehmigung der Nutzungsänderung durch die zuständige Bauaufsicht inklusive Brandschutzkonzept
- Stellungnahme des Jugendamtes