Personaleinsatz
Aufgabe des LVR-Landesjugendamtes Rheinland ist es, die personellen Voraussetzungen für Tageseinrichtungen für Kinder nach den §§ 45 ff SGB VIII zu prüfen. Nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 sind im Hinblick auf die Eignung des Personals aufgabenspezifische Ausbildungsnachweise in den Blick zu nehmen.
Beratung
Die Fachberatung im LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die öffentlichen und freien Träger im Rheinland bei Fragestellungen zum Thema Qualifikation von Fachkräften in Kindertagesstätten.
In Nordrhein-Westfalen gibt es hinsichtlich der in Kindertageseinrichtungen erforderlichen Ausbildungen die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung - PersVO) aufgrund des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) verordnet durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung.
Die Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes zum Personaleinsatz und legt insbesondere fest, welche Personen als sozialpädagogische Fachkräfte gelten und wer auf Fachkraft-/ Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden kann. Auch finden sich Regelungen zur Übernahme von Leitungsfunktionen, Qualifizierung und Weiterbildung, Auszubildenden und Berufspraktikanten.
Ihre Vorgaben sind Prüfungsmaßstab für das LVR-Landesjugendamt Rheinland, welches sich diesbezüglich mit dem Ministerium als oberste Landesjugendbehörde austauscht. Das LVR-Landesjugendamt Rheinland erteilt keine Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Ergänzungskräften.
Eine Anerkennung als Fachkraft aufgrund eines Studienganges oder einer Ausbildung erfolgt nicht durch das LVR-Landesjugendamt Rheinland, sondern durch die zuständige Bezirksregierung (Weitere Informationen und Links: siehe unten).
HINWEIS FÜR PRIVATPERSONEN
Bitte beachten Sie, dass das LVR-Landesjugendamt keine Beratungen für Privatpersonen anbietet.
Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an die „Beratungsstelle Fachkräfte für Kitas und Ganztag an Grundschulen mit bundesweiter Hotline"
Bundesprogramm Fachkräfteoffensive Erzieherinnen und Erzieher
Link zur Personalverordnung
Aktueller Gesetzestext in der Fassung vom 01. August 2023 des Landes Nordrhein-Westfalen.
Formulare
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Formulare Personaleinsatz
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Einwilligung zur Datenübermittlung - Schweigepflichtsentbindung - (Online-Formular, barrierefrei, 02.02.2023)
Einwilligung zur Datenübermittlung - Schweigepflichtsentbindung für Beschwerdeführerin/Beschwerdeführer (z.B. Eltern, Nachbarn, etc.)
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Antrag auf Verlängerung der Frist zum Abschluss 160h-Qualifizierung bzw. 160h-Fortbildung nach § 3 Abs. 4 PersVO (Online-Formular, barrierefrei, 06.12.2024)
Antrag auf Verlängerung der Frist zum Abschluss 160h-Qualifizierung bzw. 160h-Fortbildung nach § 3 Abs. 4 PersVO
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Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 PersVO (Online-Formular, barrierefrei, 06.12.2024)
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 PersVO
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Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 PersVO (Online-Formular, barrierefrei, 06.12.2024)
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 PersVO
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Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 14 PersVO (Online-Formular, barrierefrei, 06.12.2024)
Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 14 PersVO
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Antrag auf Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebes nach § 15 PersVO (Online-Formular, barrierefrei, 06.12.2024)
Antrag auf Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebes nach § 15 PersVO
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Zuständigkeiten bei den Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen
Bei der Zuständigkeit ist zwischen dem Länderprinzip (bei Berufsfachschulabschlüssen und Fachschulabschlüssen) und dem Wohnortprinzip (bei Studienabschlüssen mit staatlicher Anerkennung) zu unterscheiden.
Zuständige Bezirksregierungen in NRW
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Berufsfachschulabschlüsse und Fachschulabschlüsse
Bezirksregierung Arnsberg
zuständig für die Bewertung von Berufsfachschulabschlüssen (z.B.: Kinderpfleger, Sozialassistenten, oder diverse andere Assistentenabschlüsse) und Fachschulabschlüssen (z.B. Erzieher, Techniker) aus den Ländern:
- Polen
- Rumänien
- Slowakei
- Tschechische Republik.
Bezirksregierung Detmold
zuständig für die Bewertung von Berufsfachschulabschlüssen (z.B.: Kinderpfleger, Sozialassistenten, oder diverse andere Assistentenabschlüsse) und Fachschulabschlüssen (z.B. Erzieher, Techniker) aus den Ländern
- Albanien
- Bulgarien
- Ungarn
- Bereich der ehemaligen UdSSR
Bezirksregierung Düsseldorf
zuständig für die Bewertung von Berufsfachschulabschlüssen (z.B.: Kinderpfleger, Sozialassistenten, oder diverse andere Assistentenabschlüsse) und Fachschulabschlüssen (z.B. Erzieher, Techniker) aus den Ländern
des ehemaligen Jugoslawiens
- Türkei
- Österreich
- Schweiz
- Griechenland
Bezirksregierung Köln
zuständig für die Bewertung von Berufsfachschulabschlüssen (z.B.: Kinderpfleger, Sozialassistenten, oder diverse andere Assistentenabschlüsse) und Fachschulabschlüssen (z.B. Erzieher, Techniker) aus den Ländern:
- Belgien
- Frankreich
- Großbritannien
- Irland
- Italien
- Luxemburg
- Niederlande
- Portugal
- Spanien
Bezirksregierung Münster
zuständig für die Bewertung von Berufsfachschulabschlüssen (z.B.: Kinderpfleger, Sozialassistenten, oder diverse andere Assistentenabschlüsse) und Fachschulabschlüssen (z.B. Erzieher, Techniker) aus den Ländern
- Dänemark
- Schweden
- Norwegen
- Finnland
- Island
- alle außereuropäischen Staaten (mit Ausnahme der Staaten des ehemaligen Jugoslawiens und der ehemaligen UdSSR)
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Studienabschlüsse
Zuständig für:
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterin / staatlich anerkannter Sozialarbeiter bzw. staatlich anerkannte Sozialpädagogin / staatlich anerkannter Sozialpädagoge
- staatlich anerkannte Heilpädagogin / staatlich anerkannter Heilpädagoge
- staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge.
Für die Erteilung der oben genannten Befugnis ist die Bezirksregierung zuständig,
- in deren Regierungsbezirk der/die Antragsteller*in mit Wohnsitz gemeldet ist oder
- bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen in deren Bezirk die zukünftige Arbeitsstätte liegt
Aktuelle Anbieter der Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalverordnung
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Zur Anbieterliste
Es besteht im Rahmen der Personalverordnung bei den §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 10 Abs. 3 und 4 eine verbindliche Teilnahme an einem Qualifizierungskurs bei einem der unten genannten Bildungsträger:
- Akanova gGmbH
- Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e.V. – Dortmund
- AWO Elternschule der Generationen gGmbH
- AWO Familienbildungsstätte des Regionalverbandes Rhein-Erft & Euskirchen e.V.
- AWO Kreisverband Köln e.V.
- AWO Margarete-Klug-Bildungswerk – Übach-Palenberg
- AWO Rhein-Oberberg e.V. – Bildungswerk der Arbeiter Wohlfahrt
- AWO Willy – Können Bildungswerk – Bildungswerk der Arbeiter Wohlfahrt
- CJD Institut für Weiterbildung NRW – Moers
- CulturA GmbH, Akademie für Bildung – Bonn
- Deutsches Rotes Kreuz, Familienbildungswerk, Kreisverband Städteregion Aachen
- Deutsches Rotes Kreuz Rotkreuz - Zentrum Euskirchen / Eifel
- Diözesan-Caritasverband Köln (Caritascampus)
- Diözesan-Caritasverband Münster
- Eltern werden – Eltern sein e.V. Familienbildungswerk, Mülheim an der Ruhr
- Fokus Kita - Das Wissenszentrum do.it projekt.management
- GS-Coaching-Supervision-Organisationsberatung – Lippstadt
- Haus der Familie – Krefeld
- Heilwohlschule Könzgen, Könzgenhaus – Haltern am See
- jfd Jugend- und Familieninstitut e.V. – Rheine
- Kaiserswerther Familienakademie
- Kath. Bildungsforum Warendorf Haus der Familie und KBW
- Katholische Erwachsenen- und Familienbildung im Bistum Essen (KEFB)
- Kath. Forum für Erwachsenen- und Familienbildung Eifel
- Kath. Forum für Erwachsenen- und Familienbildung Krefeld-Viersen
- Kath. Forum für Erwachsenen- und Familienbildung Mönchengladbach - Heinsberg
- Kinderpädagogisches Institut KIWI Institut – Oberhausen
- Kolping Bildungsstätte – Coesfeld
- Qualitypack – Wuppertal
- Seminar für Waldorfpädagogik Köln, Freies Bildungswerk Rheinland