Personaleinsatz
Aufgabe des LVR-Landesjugendamtes Rheinland ist es, die personellen Voraussetzungen für Tageseinrichtungen für Kinder nach den §§ 45 ff SGB VIII zu prüfen. Nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 sind im Hinblick auf die Eignung des Personals aufgabenspezifische Ausbildungsnachweise in den Blick zu nehmen.
- Beratung
- Telefonische Erreichbarkeit
- Ansprechpartner für Personalfragen - linksrheinisch
- Ansprechpartnerin für Personalfragen - rechtsrheinisch
- Formulare Personaleinsatz
- Personalverordnung - wichtige Veränderungen auf einen Blick
- Aktuelle Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Personalverordnung
- Weitere Informationen zum Thema
- Fortbildung
Beratung
Die Fachberatung im LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die öffentlichen und freien Träger im Rheinland bei Fragestellungen zum Thema Qualifikation von Fachkräften in Kindertagesstätten.
In Nordrhein-Westfalen gibt es hinsichtlich der in Kindertageseinrichtungen erforderlichen Ausbildungen die Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) (Personalvereinbarung). In ihr haben sich die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und des Ministeriums (zuvor MFKJKS, jetzt MKFFI) über die erforderliche Qualifikation und den Personalschlüssel in Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 Nr. 3 KiBiz geeinigt. Die Vereinbarung legt insbesondere fest, welche Ausbildungen als sozialpädagogische Fachkraft, weitere Fachkraft, Ergänzungskraft und welche als Berufspraktikanten gewertet werden und wie diese in Tageseinrichtungen eingesetzt werden können. Ihre Vorgaben sind ein gewichtiger Prüfungsmaßstab für das LVR-Landesjugendamt Rheinland, welches sich diesbezüglich mit dem Ministerium als oberste Landesjugendbehörde abstimmt.
Das LVR-Landesjugendamt Rheinland erteilt keine Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Ergänzungskräften und nimmt keine generelle Einordnung von Studiengängen vor.
Eine Anerkennung als Fachkraft aufgrund eines Studienganges oder einer Ausbildung erfolgt nicht durch das LVR-Landesjugendamt Rheinland, sondern durch die zuständige Bezirksregierung (Weitere Informationen und Links: siehe unten).
Eine Beratung von interessierten Einzelpersonen kann grundsätzlich nicht im LVR-Landesjugendamt Rheinland erfolgen.
Telefonische Erreichbarkeit
Um Ihre Anfrage sachgerecht beraten zu können, bieten wir Ihnen folgende telefonische Servicezeiten an:
- Dienstag von 13:00 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch von 09:00 bis 12:00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten können Sie uns gerne eine Email an die folgenden genannten Emailadressen senden:
Ansprechpartner für Personalfragen - linksrheinisch

Edmund Adam
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-4747
- faxTelefax:
- 0221 8284-0931
- E-Mail:
- personal.linksrheinisch@lvr.de
Zuständigkeit:
Kreis Kleve
Krefeld
Kreis Viersen
Rhein-Kreis-Neuss
Mönchengladbach
Kreis Heinsberg
Köln
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Düren
StädteRegion Aachen
Kreis Euskirchen
Ansprechpartnerin für Personalfragen - rechtsrheinisch

Henriette Borggräfe
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-4746
- faxTelefax:
- 0221 8284-4032
- E-Mail:
- personal.rechtsrheinisch@lvr.de
Zuständigkeit:
Kreis Wesel
Oberhausen
Duisburg
Mülheim an der Ruhr
Essen
Kreis Mettmann
Düsseldorf
Wuppertal
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Rheinisch-Bergischer Kreis
Bonn
Rhein-Sieg-Kreis Oberbergischer Kreis
Formulare Personaleinsatz
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Formulare
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Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 PersVO (Antragsformular 1) (Online-Formular, barrierefrei, 21.08.2020)
Erstantrag Absolvent*innen Lehramt Grundschule (Antragsformular 1)
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Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 PersVO (Antragsformular 2) (Online-Formular, barrierefrei, 21.08.2020)
Erstantrag Hochschulausbildung (95 Creditpoints) (Antragsformular 2)
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Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 PersVO (Antragsformular 3) (Online-Formular, barrierefrei, 21.08.2020)
Erstantrag Erzieher*innen Ausbildung ohne staatliche Anerkennung (Antragsformular 3)
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Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 8 PersVO (Antragsformular 4) (Online-Formular, barrierefrei, 21.08.2020)
Erstantrag sonstige pädagogische Ausbildung/Ausnahmeregelung(Antragsformular 4)
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Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 PersVO (Antragsformular 5) (Online-Formular, barrierefrei, 21.08.2020)
Erstantrag weitere Ausbildungen (Übergangsmaßnahmen) (Antragsformular 5)
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Folgeantrag zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 PersVO zum dauerhaften Einsatz als sozialpädagogische Fachkraft (Antragsformular 1a) (Online-Formular, barrierefrei, 21.08.2020)
Folgeantrag Absolvent*innen Lehramt Grundschule (Antragsformular 1a)
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Folgeantrag zu § 10 Abs. 2 PersVO zum dauerhaften Einsatz auf Fachkraftstunden (Antragsformular 2a) (Online-Formular, barrierefrei, 21.08.2020)
Folgeantrag Hochschulausbildung (95 Creditpoints) (Antragsformular 2a)
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Folgeantrag zu § 10 Abs. 3 PersVO zum dauerhaften Einsatz auf Fachkraftstunden (Antragsformular 3a) (Online-Formular, barrierefrei, 21.08.2020)
Folgeantrag Erzieher*innen Ausbildung ohne staatliche Anerkennung (Antragsformular 3a)
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Folgeantrag zu § 8 PersVO zum dauerhaften Einsatz als Fachkraft (Antragsformular 4a) (Online-Formular, barrierefrei, 21.08.2020)
Folgeantrag sonstige pädagogische Ausbildung / Ausnahmeregelung (Antragsformular 4a)
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Folgeantrag zu § 11 Abs. 2 PersVO zum dauerhaften Einsatz auf Fachkraftstunden (Antragsformular 5a) (Online-Formular, barrierefrei, 21.08.2020)
Folgeantrag weitere Ausbildungen (Übergangsmaßnahmen) (Antragsformular 5a)
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Link zur Personalverordnung
Personalverordnung - wichtige Veränderungen auf einen Blick
Hier können Sie den Vortrag zur aktuellen Personalverordnung als PDF herunterladen:
Aktuelle Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Personalverordnung
Es besteht im Rahmen der Personalverordnung bei den §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 eine verbindliche Teilnahme an einem Qualifizierungskurs bei einem der unten genannten Bildungsträger:
- Diözesan-Caritasverband Köln (Caritascampus)
- Diözesan-Caritasverband Münster
- Kath. Bildungsforum Warendorf Haus der Familie und KBW
- AWO Rhein-Oberberg e.V. – Bildungswerk der Arbeiter Wohlfahrt
- AWO Willy - Könen Bildungswerk – Bildungswerk der Arbeiter Wohlfahrt
- Jugend- und Familiendienst e.V. Rheine
- Kath. Forum Erwachsenen- und Familienbildung Krefeld-Viersen
- Kath. Forum für Erwachsenen- und Familienbildung Düren-Eifel
- Haus der Familie, Krefeld
Weitere Informationen zum Thema
Länderzuständigkeiten der Bezirksregierungen
- Bezirksregierung Arnsberg: Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien
- Bezirksregierung Detmold: Albanien, Bulgarien, Ungarn, Staaten der ehemaligen UdSSR
- Bezirksregierung Düsseldorf: Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei, ehem. Jugoslawien
- Bezirksregierung Köln: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien
- Bezirksregierung Münster: Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland, Island und alle außereuropäischen Staaten (mit Ausnahme der Staaten des ehemaligen Jugoslawiens und der ehemaligen UdSSR)
- Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) nimmt Zeugnisbewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen vor.