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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Die Fachberatung des LVR-Landesjugendamtes unterstützt die Fach- und Leitungskräfte der Sozialen Dienste im Rheinland und ihre Kooperationspartner bei der Wahrnehmung und Umsetzung des Schutzauftrags durch Beratungs- und Fortbildungsangebote sowie durch die Bereitstellung von Empfehlungen und Materialien.

Der Schutzauftrag der Jugendhilfe ist in § 8a SGB VIII verankert. Er regelt sowohl das Verfahren des Jugendamtes als auch den Schutzauftrag der Träger von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe.

Leistungen der Fachberatung

Beratung

Die Fachberatung berät Jugendämter und ihre Kooperationspartner bei Fragestellungen bezüglich der Wahrnehmung des Schutzauftrages oder hinsichtlich der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII

§ 8a SGB VIII konkretisiert den im Grundgesetz verankerten Schutzauftrag und regelt die prinzipiellen Verfahrensschritte des Jugendamtes beim Bekanntwerden einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung. Die konkrete Umsetzung des Verfahrens obliegt den Jugendämtern.

Zur Ausgestaltung und Qualitätsweiterentwicklung des Verfahrens wurde im Jahr 2015 in Zusammenarbeit mit 12 rheinischen Jugendämtern die Orientierungshilfe „Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII“ entwickelt. Sie wurde im Jahr 2020 als gemeinsame Empfehlung beider nordrhein-westfälischen Landesjugendämter überarbeitet. Die Landesjugendhilfeausschüsse des LVR-Landesjugendamtes Rheinlands und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen haben sie als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII beschlossen. Beide Ausschüsse haben ihre Beschlüsse mit der Empfehlung verbunden, die Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regionen Nordrhein-Westfalens auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können. Nach § 5 Landeskinderschutzgesetz NRW sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Empfehlung als Mindeststandard für die Qualitätsentwicklung berücksichtigen.

Für den Nachdruck wurde dem unveränderten Text einleitend eine Erläuterung der gesetzlichen Neuregelungen vorangestellt.

Im Kontext der Erarbeitung einer Empfehlung zur Personalbemessung sind die einzelnen Teilprozesse der Empfehlung bereits aktualisiert worden.

Bei Anhaltspunkten für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bedarf es insbesondere aufgrund der besonderen Dynamiken sexualisierter Gewalt spezifischer Kenntnisse und eines in Teilen anderen Vorgehens als im „regulären“ § 8a SGB VIII-Verfahren. Aus diesem Grund ist eine gemeinsame Arbeitsgruppe der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter mit Fach- und Leitungskräften aus elf Jugendämtern der Frage nachgegangen, wie und unter welchen Rahmenbedingungen solche Anhaltspunkte im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen bestmöglich abgeklärt werden und wie bei Bedarf notwendiger Schutz und Hilfen sichergestellt werden können.

Die Empfehlung „Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII bei Anhaltspunkten für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ wurde als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen beschlossen. Sie soll den örtlichen Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII dienen. Auch den örtlichen Jugendhilfeausschüssen wird eine Befassung empfohlen.

Das Miterleben von häuslicher Gewalt gilt heute als eine Form der Gewalt gegen Kinder und als ein Indikator für eine Kindeswohlgefährdung. Die Empfehlung "Kinder und Jugendliche als Mitbetroffene von Gewalt in Paarbeziehungen" wurde von den beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämtern in Zusammenarbeit mit Fach- und Leitungskräften aus dreizehn Jugendämtern unterschiedlicher kommunaler Verfasstheit erarbeitet. Sie wurde als Empfehlung gemäß § 85 SGB Abs. 2 Nr. 1 VIII von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen beschlossen. Sie soll den örtlichen Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII dienen. Auch den örtlichen Jugendhilfeausschüssen wird eine Befassung empfohlen.

Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft

§ 8a Absatz 4 SGB VIII sieht für in der Jugendhilfe tätige Personen, die gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen, die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft vor. Der mit dem Bundeskinderschutzgesetz neu eingefügte § 8b Absatz 1 SGB VIII erweitert diesen Beratungsanspruch auf Personen außerhalb der Jugendhilfe, die in beruflichen Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen. Zudem wurden die Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft verpflichtender Bestandteil der Vereinbarungen gemäß § 8a SGB VIII zwischen Jugendämtern und freien Trägern.

Zur Umsetzung dieser Vorgaben wurde von beiden Landesjugendämtern in Zusammenarbeit mit zehn nordrhein-westfälischen Jugendämtern im Jahr 2014 die Orientierungshilfe „Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualifikation einer insoweit erfahrenen Fachkraft“ erarbeitet. Sie wurde ebenfalls im Jahr 2020 auf der Grundlage der Vereinbarung mit den Kommunalen Spitzenverbänden als Empfehlung überarbeitet und von den nordrhein-westfälischen Landesjugendhilfeausschüssen als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII beschlossen. Beide Ausschüsse haben ihre Beschlüsse mit der Empfehlung verbunden, die Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen.

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Fortbildung

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