Auslandsmaßnahmen
Die Fachberatungen des LVR-Landesjugendamtes unterstützen die Fachkräfte der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe im Rheinland durch Beratungsangebote und durch die Bereitstellung von Materialien und Empfehlungen zum Thema Auslandsmaßnahmen.
Zudem bestehen bei der Durchführung von Auslandsmaßnahmen gemäß § 38 Abs. 5 SGB VIII Meldepflichten der Jugendämter gegenüber dem LVR-Landesjugendamt Rheinland als betriebserlaubniserteilender Behörde für das Rheinland.
Meldepflichten
Durch das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes wurden die Anforderungen an Auslandsmaßnahmen in § 38 SGB VIII neu geregelt. Die Jugendämter haben bei der Durchführung von Auslandsmaßnahmen gegenüber ihrem Landesjugendamt nach § 38 Abs. 5 SGB VIII einige Melde- und Nachweispflichten, dazu gehören:
- Beginn und geplantes Ende unter Angabe von Namen und Anschrift des Leistungserbringers, des Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugendlichen und der Namen der mit der Erbringung der Hilfe betrauten Fachkräfte sowie Änderungen dieser Angaben;
- Beendigung der Leistungserbringung im Ausland;
- Nachweis zur Erfüllung des ausländischen Aufenthaltsrechts und soweit erforderlich über Konsultationsverfahren.
Bei Auslandsmaßnahmen im Rahmen der Pflegekinderhilfe nach § 33 S. 1 und S. 2 SGB VIII sind die Vorgaben des § 38 Abs. 2 Nr. 2a und Nr. 2c SGB VIII teleologisch zu reduzieren und alle weiteren Vorgaben des § 38 SGB VIII anzuwenden und damit auch die Meldepflichten gemäß § 38 Abs. 5 SGB VIII.
Für die Meldung an das LVR-Landesjugendamt steht ein Vordruck zur Verfügung.
Formular: Melde- und Nachweispflicht bei Auslandsmaßnahmen gem. § 38 Abs. 5 SGB VIII
Bitte senden Sie den ausgefüllten Vordruck an
Birgit Vierbuchen
Telefon: 0221 809-6174
Birgit.Vierbuchen@lvr.de
Diese Meldung beinhaltet auch Angaben zum erforderlichen Konsultationsverfahren. Bei der Unterbringung eines Kindes durch ein Jugendamt in einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks), ist vor der Unterbringung ein Konsultationsverfahren nach Artikel 82 Brüssel II b-Verordnung durchzuführen, bei dem die Behörde des Staates, in dem das Kind untergebracht werden soll, beteiligt wird. Das Ersuchen ist über die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats an die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln.
Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Betrifft die Unterbringung keinen EU-Mitgliedstaat, aber einen anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens, ist ebenfalls in jedem Fall eine vorherige Zustimmung erforderlich (Artikel 33 KSÜ). Eine Übermittlung über die Zentrale Behörde im Bundesamt für Justiz ist in diesem Fall zwar nicht zwingend, aber empfehlenswert.
Der Konsultationspflicht gemäß Artikel 82 Brüssel IIb-Verordnung obliegen auch Ferienfahrten von Wohngruppen der stationären Erziehungshilfe.
Private (mehrwöchige) Reisen von Pflegeeltern mit ihrem Pflegekind zu touristischen Zwecken werden nach Beratungen im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) im Jahr 2024 übereinstimmend als nicht konsultationspflichtig angesehen.
Beratung
Die Fachberatungen des Landesjugendamtes beraten die Fachkräfte der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe im Rheinland bei ihren Fragestellungen rund um das Thema Auslandsmaßnahmen.
Angesichts der Vielzahl an zu berücksichtigenden Vorgaben und Besonderheiten bei Auslandsmaßnahmen hat das LVR-Landesjugendamt für die leistungsgewährenden Jugendämter ein Prüfschema erstellt.
Ansprechpersonen
Bei Fragen zur Meldeplicht nach § 38 Abs. 5 SGB VIII
Stephan Palm
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-6309
- faxTelefax:
- 0221 8284-3247
- E-Mail:
- stephan.palm@lvr.de
Martin Schwertner
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-6767
- faxTelefax:
- 0221 8284-1437
- E-Mail:
- martin.schwertner@lvr.de
Bei Fragen zum Konsultationsverfahren
Bei Fragen zur Hilfeplanung bei Auslandsmaßnahmen
Bei Fragen zu Auslandmaßnahmen von Pflegefamilien
Maike Förster
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-6788
- faxTelefax:
- 0221-8284 1904
- E-Mail:
- maike.foerster@lvr.de
Weitere Infos und Materialien
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Rundschreiben
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Nr. 43/2/2023 vom 21. Februar 2023 (PDF, 144 kB)
Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären und teilstationären Einrichtungen gem. §§ 45 ff. SGB VIII
Hier: Unterbringung von deutschen Kindern und Jugendlichen im Ausland – § 38 SGB VIII
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Nr. 43/4/2022 vom 6. Mai 2022 (PDF, 110 kB)
Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären und teilstationären Einrichtungen gem. §§ 45 ff. SGB VIII
Hier: Melde- und Nachweispflichten für Jugendämter bei Auslandsmaßnahmen nach § 38 Abs. 5 SGB VIII – Formularvordrucke
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Handlungsleitlinien & Empfehlungen
Handlungsleitlinien & Empfehlungen
- Handlungsleitlinie der BAG Landesjugendämter zur Umsetzung der durch das KJSG eingeführten Änderungen der §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden ( PDF, 1 MB )
- Arbeitshilfe der BAG Landesjugendämter: Verfahren bei grenzüberschreitenden Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen (3. überarbeitete Fassung Auflage 2023)
- Empfehlungen der BAG Landesjugendämter: Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII (2. vollständig überarbeitete Auflage 2023) mit einem Kapitel "Hilfeplanung bei Auslandsmaßnahmen"
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Formular & Prüfschema