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Auslandsmaßnahmen

Die Fachberatungen des LVR-Landesjugendamtes unterstützen die Fachkräfte der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe im Rheinland durch Beratungsangebote und durch die Bereitstellung von Materialien und Empfehlungen zum Thema Auslandsmaßnahmen.

Zudem bestehen bei der Durchführung von Auslandsmaßnahmen gemäß § 38 Abs. 5 SGB VIII Meldepflichten der Jugendämter gegenüber dem LVR-Landesjugendamt Rheinland als betriebserlaubniserteilender Behörde für das Rheinland.

Meldepflichten

Durch das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes wurden die Anforderungen an Auslandsmaßnahmen in § 38 SGB VIII neu geregelt. Die Jugendämter haben bei der Durchführung von Auslandsmaßnahmen gegenüber ihrem Landesjugendamt nach § 38 Abs. 5 SGB VIII einige Melde- und Nachweispflichten, dazu gehören:

  • Beginn und geplantes Ende unter Angabe von Namen und Anschrift des Leistungserbringers, des Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugendlichen und der Namen der mit der Erbringung der Hilfe betrauten Fachkräfte sowie Änderungen dieser Angaben;
  • Beendigung der Leistungserbringung im Ausland;
  • Nachweis zur Erfüllung des ausländischen Aufenthaltsrechts und soweit erforderlich über Konsultationsverfahren.

Bei Auslandsmaßnahmen im Rahmen der Pflegekinderhilfe nach § 33 S. 1 und S. 2 SGB VIII sind die Vorgaben des § 38 Abs. 2 Nr. 2a und Nr. 2c SGB VIII teleologisch zu reduzieren und alle weiteren Vorgaben des § 38 SGB VIII anzuwenden und damit auch die Meldepflichten gemäß § 38 Abs. 5 SGB VIII.

Für die Meldung an das LVR-Landesjugendamt steht ein Vordruck zur Verfügung.

Formular: Melde- und Nachweispflicht bei Auslandsmaßnahmen gem. § 38 Abs. 5 SGB VIII

Bitte senden Sie den ausgefüllten Vordruck an

Birgit Vierbuchen
Telefon: 0221 809-6174
Birgit.Vierbuchen@lvr.de

Diese Meldung beinhaltet auch Angaben zum erforderlichen Konsultationsverfahren. Bei der Unterbringung eines Kindes durch ein Jugendamt in einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks), ist vor der Unterbringung ein Konsultationsverfahren nach Artikel 82 Brüssel II b-Verordnung durchzuführen, bei dem die Behörde des Staates, in dem das Kind untergebracht werden soll, beteiligt wird. Das Ersuchen ist über die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats an die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln.

Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Bundesamt für Justiz

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Betrifft die Unterbringung keinen EU-Mitgliedstaat, aber einen anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens, ist ebenfalls in jedem Fall eine vorherige Zustimmung erforderlich (Artikel 33 KSÜ). Eine Übermittlung über die Zentrale Behörde im Bundesamt für Justiz ist in diesem Fall zwar nicht zwingend, aber empfehlenswert.

Der Konsultationspflicht gemäß Artikel 82 Brüssel IIb-Verordnung obliegen auch Ferienfahrten von Wohngruppen der stationären Erziehungshilfe.

Private (mehrwöchige) Reisen von Pflegeeltern mit ihrem Pflegekind zu touristischen Zwecken werden nach Beratungen im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) im Jahr 2024 übereinstimmend als nicht konsultationspflichtig angesehen.

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Beratung

Die Fachberatungen des Landesjugendamtes beraten die Fachkräfte der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe im Rheinland bei ihren Fragestellungen rund um das Thema Auslandsmaßnahmen.

Angesichts der Vielzahl an zu berücksichtigenden Vorgaben und Besonderheiten bei Auslandsmaßnahmen hat das LVR-Landesjugendamt für die leistungsgewährenden Jugendämter ein Prüfschema erstellt.

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Ansprechpersonen

Bei Fragen zur Meldeplicht nach § 38 Abs. 5 SGB VIII

Portrait von Stephan Palm

Stephan Palm

Telefon

workTelefon:
0221 809-6309
faxTelefax:
0221 8284-3247

E-Mail

Kein Portraitbild vorhanden

Martin Schwertner

Telefon

workTelefon:
0221 809-6767
faxTelefax:
0221 8284-1437

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Bei Fragen zum Konsultationsverfahren

Portrait von Sabine Lehmann

Sabine Lehmann

Telefon

workTelefon:
0221 809-4025

E-Mail

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Bei Fragen zur Hilfeplanung bei Auslandsmaßnahmen

Portrait von Emili Troost

Emili Troost

Telefon

workTelefon:
0221 809-6722

E-Mail

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Bei Fragen zu Auslandmaßnahmen von Pflegefamilien

Portrait von Maike Förster

Maike Förster

Telefon

workTelefon:
0221 809-6788
faxTelefax:
0221-8284 1904

E-Mail

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Weitere Infos und Materialien