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Betriebskitas

Immer mehr Unternehmen entdecken, dass Familienfreundlichkeit nicht nur den Beschäftigten, sondern auch den eigenen Zielen nützt. Gute und verlässliche Kinderbetreuung trägt zum Gelingen der Balance von Familie und Arbeitswelt bei. Väter und Mütter können Erwerbstätigkeit und Erziehungsaufgaben besser vereinbaren.

Schaffung von eigenen betrieblichen Kinderbetreuungsplätzen

Mit eigenen Kinderbetreuungsplätzen schafft ein Unternehmen ein attraktives Angebot für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Nähe des Arbeitsplatzes. Für betriebliche Kinderbetreuungsplätze gelten folgende Voraussetzungen:

Werden sechs oder mehr Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut, handelt es sich um eine Einrichtung, für die eine Erlaubnis nach § 45 des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) zu beantragen ist. Die Betriebserlaubnis ist vor Inbetriebnahme beim LVR-Landesjugendamt einzuholen. Nach Prüfung der Eignung des Trägers, der inhaltlich-konzeptionellen Ausrichtung und der Räume der Einrichtung wird eine Betriebserlaubnis vom LVR-Landesjugendamt in Form eines Bescheides erteilt.

Träger betrieblicher Kindertageseinrichtungen können laut § 6 Abs. 2 KiBiz auch Unternehmen, privat-gewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sein.

Sofern die Träger anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind und eine positive Bedarfsaussage des Jugendamtes erfolgt ist, können diese Träger auch im Rahmen des KiBiz Betriebskostenzuschüsse beantragen.

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Kooperation mit bestehenden Einrichtungen/Belegrechte

Kooperationen mit einem externen Träger, der bereits in der Kinderbetreuung erfahren und ausgewiesen ist, reduziert den Organisationsaufwand auf ein Minimum. Unternehmen haben die Möglichkeit, mit bereits bestehenden geförderten Einrichtungen über einen Kooperationsvertrag Belegrechte für ihre Mitarbeiter auszuhandeln.

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