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Leistungen der Teilhabe und Besondere Leistungen im Einzelfall

Am 01.01.2024 ist das neue Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) in Kraft getreten.

Die Regelungen des neuen Sozialen Entschädigungsrechts (SER) orientieren sich jetzt in zeitgemäßer Form und zielgenauer an den Bedürfnissen der Berechtigten.

Die bisherigen Fürsorgeleistungen nach den Strukturen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i.V.m. dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) sowie weiteren Nebengesetzen sind seit 1.1.2024 zu großen Teilen in das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) übernommen worden und dort in den Kapiteln 6 und 11 sowie 23 aufgeführt.

Die in Kapitel 6 beschriebenen Leistungen der Teilhabe können die Entschädigungszahlungen des SGB XIV ergänzen und sollen es den Berechtigten ermöglichen, schneller wieder am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilzunehmen.

Mit den Besonderen Leistungen im Einzelfall des Kapitels 11 können Berechtigte unterstützt werden, wenn sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind Ihre Lebensgrundlage durch den Einsatz ihres Einkommens und Vermögens sicherzustellen.

Im Kapitel 23 werden unter anderem die Leistungen der bisherigen Fürsorge dargelegt, die als Leistungen im Besitzstand weitergewährt werden können.

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Grundsätze der Leistungsgewährung nach Kapitel 6 und 11

Grundsätzlich richten sich die Leistungen zur Teilhabe und die Besonderen Leistungen im Einzelfall an Geschädigte, wenn der Bedarf schädigungsbedingt entstanden ist.

Einzelne Leistungen sind auch für Hinterbliebene -unter gewissen Voraussetzungen- möglich.

Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind zwar im Kapitel 6 (§ 6 Abs.1 Nr. 4) aufgeführt; sie werden aber im Rahmen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.

Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben, der Teilhabe an Bildung, der Sozialen Teilhabe können von Amts wegen erbracht werden. Besondere Leistungen im Einzelfall werden von Amts wegen erbracht. Es empfiehlt sich eine möglichst frühe Kontaktaufnahme mit dem Fachbereich Soziales Entschädigungsrecht (SER), damit ein möglicher Bedarf fristgerecht bekannt wird.

Wichtig: Berechtigte, die nicht die individuellen Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen der Teilhabe und der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erfüllen, müssen sich an andere Rehabilitationsträger (z.B. Träger der Eingliederungshilfe) oder Sozialleistungsträger (örtliche Sozialämter, Grundsicherungsämter etc.) wenden.

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Kapitel 6 – Leistungen der Teilhabe

Leistungen der Teilhabe können erbracht werden, wenn der Bedarf schädigungsbedingt ist, das heißt wenn die erlittene Schädigung der Grund für die notwenige Teilhabeleistung ist. Anspruchsberechtigt sind die Geschädigten selbst.

Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben können auch für Hinterbliebene erbracht werden, sofern sie einen diesbezüglichen Antrag innerhalb von 5 Jahren nach dem Tod des Geschädigten stellen.

Eine mögliche Bewilligung von Leistungen der Teilhabe ist nicht vom Bezug von sonstigen Entschädigungsleistungen abhängig. Das Vorliegen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht im Sinne des § 4 Abs.1 SGB XIV reicht aus.

Ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz wird im Rahmen der Gewährung von Teilhabeleistungen nach dem SGB XIV nicht verlangt –außer bei begleitenden unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben.

  • Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 63 SGB XIV)

    Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben umfassen Leistungen, die die Erwerbsfähigkeit der Geschädigten verbessern, erhalten oder wiederherstellen sollen.

    Dadurch soll den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, auf Dauer am Berufsleben teilhaben zu können.

    In Betracht kommen eine erstmalige Eingliederung oder eine Wiedereingliederung des gesundheitlich geschädigten Menschen in Arbeit und Beruf,

    Als Beispiele sind Berufsvorbereitungsmaßnahmen, Umschulungen, Aus- oder Weiterbildungen, berufliche Anpassung oder Weiterentwicklung sowie Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber zu nennen.

    Hinterbliebene können Leistungen nach den oben beschriebenen Voraussetzungen erhalten

  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 64 SGB XIV)

    Während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben können begleitende unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen gewährt werden. Dies können Leistungen des Übergangsgeldes oder der Unterhaltsbeihilfe sein. Auch die Übernahme von Reisekosten sowie Haushalts- oder Betriebshilfen und Kinderbetreuungskosten sind individuell möglich.

    Bei der Gewährung dieser Leistung sind die einkommensrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.

  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 65 SGBXIV)

    Die Leistungen der Teilhabe an Bildung können an Geschädigte erbracht werden, die aufgrund ihrer Schädigung zum Personenkreis des § 99 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) gehören, sprich bei denen eine wesentliche Behinderung vorliegt oder droht. Die Behinderung muss dabei durch die erlittene Schädigung begründet sein. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach Teil 2 Kapitel 5 des SGB IX und umfasst z.B. Hilfen zur Schulbildung, sowie Hilfen zur schulischen und hochschulischen Ausbildung oder auch die Weiterbildung für einen Beruf.

    Hinterbliebene sind nicht anspruchsberechtigt.

  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 66 SGBXIV)

    Die Leistungen der Sozialen Teilhabe an Bildung können an Geschädigte erbracht werden, die aufgrund ihrer Schädigung zum Personenkreis des § 99 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) gehören, sprich bei denen eine wesentliche Behinderung vorliegt oder droht. Die Behinderung muss dabei durch die Schädigung begründet sein. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach Teil 2 Kapitel 6 des SGB IX. Es umfasst unter anderem Leistungen der Assistenz, Leistungen zur Mobilität, die Versorgung mit Hilfsmitteln, Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und den Erhalt der Wohnung u.v.m..

    Hinterbliebene sind nicht anspruchsberechtigt.

Kapitel 11 – Besondere Leistungen im Einzelfall

Geschädigte haben einen Anspruch auf Besondere Leistungen im Einzelfall, wenn der Bedarf schädigungsbedingt ist und eine finanzielle Hilfebedürftigkeit vorliegt; die/der Geschädigte den jeweiligen Bedarf somit nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann.

Hinterbliebene haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Ansprüche auf einkommens- und vermögensabhängige Besondere Leistungen im Einzelfall. Erläuterungen hierzu sind bei den jeweiligen Leistungen zu finden.

  • Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 93 SGBXIV)

    Die Leistungen zum Lebensunterhalt sollen in angemessenem Umfang den notwendigen Bedarf des täglichen Lebens sicherstellen. Hierzu zählen auch die angemessenen Wohn- und Heizkosten. Auch einmalige Beihilfen wie beispielsweise für Umzugs- oder Heizkosten sind möglich.

    Der Umfang der Leistungen richtet sich dabei nach dem 3. und 4.Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII).

    Wichtig: Berechtigt sind die Geschädigten selbst, nicht aber ihre Angehörigen wie (Ehe)Partner/innen, Kinder. Diese können Leistungen aus anderen sozialen Sicherungssystemen erhalten.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Hinterbliebene für einen befristeten Zeitraum von 5 Jahren nach dem Tod der/des Geschädigten Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Es soll hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, sich auf die durch den Tod der/des Geschädigten ausgelöste veränderte Lebenssituation einstellen zu können.

    Das finanzielle Unvermögen den Bedarf des Lebensunterhaltes zu decken, muss aber ausdrücklich erst durch den Tod der/des Geschädigten entstanden sein und nicht unabhängig davon bestehen bzw. bereits bestanden haben.

  • Leistungen zur Förderung einer Ausbildung (§ 94 SGB XIV)

    Diese Regelung gilt für Geschädigte und Waisen, die schädigungsbedingt eine Förderung nach dem BaFöG als Darlehen erhalten. Hier kann auf Antrag die Rückzahlung dieses Darlehens (ganz oder teilweise) beantragt werden.

  • Leistungen zur Weiterführung des Haushalts (§ 95 SGBXIV)

    Leistungen zur Weiterführung des Haushalts können an Geschädigte erbracht werden, um den Verbleib im gewohnten Lebensumfeld erleichtern.

    Individuelle Unterstützungsmöglichkeiten zur Weiterführung des Haushalts können erbracht werden, soweit Geschädigte ihren Haushalt aufgrund der erlittenen Schädigung nicht mehr selbstständig führen können und auch keine anderen mit im Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen dies übernehmen können.

    Als Beispiele sind die Erstattung von angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu nennen sowie weitere individuelle Leistungen.

    Hinterbliebene sind nicht anspruchsberechtigt.

  • Leistungen in sonstigen Lebenslagen (§ 96 SGBXIV)

    Diese Regelung soll atypische Bedarfslagen von Geschädigten abdecken, die nicht bereits durch die anderen Leistungsansprüche des SGB XIV erfasst sind. Es ist ein enger Zusammenhang zwischen der Schädigung und diesem atypischen Bedarf erforderlich.

    Als mögliche Leistungen sind die Übernahme der Kosten für Wohnungs-oder Wohnortwechsel, die Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus zu nennen. Auch mögliche Kostenübernahme für präventive Sicherungsmaßnahmen an z.B. Wohnungstüren sind denkbar.

    Hinterbliebene sind nicht anspruchsberechtigt.

  • Bisherige fürsorgerische Leistungen im Besitzstand des SGB XIV (Kapitel 23)

    Sofern bereits laufende fürsorgerische Leistungen des BVG und den Nebengesetzen zum 31.12.2023 erbracht wurden, können diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen bis längstens zum 31.12.2033 weiter im Besitzstand erbracht werden.

    Es handelt sich insbesondere um folgende Leistungen:

    • Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG
    • Leistungen zur Weiterführung des Haushaltes nach § 26d BVG für Hinterbliebene
    • Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG
    • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 27d Abs.1 Nr.3 BVG

    Neue Anträge seit dem 1.1.2024 sind nur noch nach den Bestimmungen der Kapitel 1-22 des SGB XIV möglich. Bitte lassen Sie sich bei Fragen hierzu von den Sachbearbeitungen des Fachbereiches Soziale Entschädigung beraten.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH).

Zu den jeweiligen Antragsformularen gelangen Sie hier:

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung

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