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Fürsorgeleistungen

Die Fürsorgeleistungen stellen eine angemessene wirtschaftliche Versorgung betroffener Personen sicher und leisten in unterschiedlichen Lebensbereichen Unterstützung, um die Folgen der Schädigung beziehungsweise den Tod der Versorgerin oder des Versorgers auszugleichen.

Die Leistungen der Fürsorge ergänzen hierbei die Leistungen der Versorgung und kommen in Betracht, wenn betroffene Personen ihre angemessene wirtschaftliche Versorgung nicht alleine durch die erhaltenen Regelleistungen der Versorgung und ihr darüber hinaus zur Verfügung stehendes Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Die Fürsorgeleistungen können sowohl an betroffene Personen, die entschädigungspflichtige gesundheitliche Schäden erlitten haben, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen an deren Familienangehörige oder Hinterbliebene erbracht werden.

Die Leistungen können als Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erfolgen. Die Höhe der Sach- und Geldleistungen ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person, die bei jedem Antrag entsprechend zu prüfen sind. Wenn der Bedarf der Leistungen allerdings ausschließlich durch die Folgen der Schädigung verursacht wird, können im Einzelfall auch einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen erbracht werden.

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den einzelnen Fürsorgeleistungen in alphabetischer Reihenfolge.

  • Erholungshilfe

    Erholungsmaßnahmen können dazu beitragen, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Diese können in Vertragshäusern der LVR-Hauptfürsorgestelle oder an Erholungsorten nach freier Wahl bezuschusst werden.
  • Altenhilfe

    Bei der Altenhilfe stehen die Beratung und Hilfe bei der Beschaffung einer altersgerechten Wohnung und bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste im Fokus. Darüber hinaus wird ebenfalls Beratung und Unterstützung in allen Fragen zu einer stationären Aufnahme angeboten. Es können auch Geldleistungen für beispielsweise altersgerechten Wohnungsumbau, Mahlzeitendienste, Haushaltshilfen, zum Besuch von Veranstaltungen oder Besuchszwecke gewährt werden. All diese Angebote sollen dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu überwinden oder zu mindern und eine eigenständige Lebensführung unterstützen.
  • Ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt

    Wenn die übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und die eigenen Mittel nicht ausreichen, um die Lebenshaltungs- und Unterkunftskosten zu decken, können ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt geleistet werden. Auch einmalige Beihilfen wie beispielsweise für Umzugs- oder Heizkosten sind möglich.

  • Hilfe zur Pflege

    Sofern die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, die Kosten für eine häusliche Pflege abzusichern, kann Hilfe zur Pflege in Betracht kommen. Dann können z.B. die Restkosten für einen beauftragten Pflegedienst übernommen oder weitergehende Geldleistungen erbracht werden. Die Finanzierung eines Aufenthaltes in einer Einrichtung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege aus Leistungen der Fürsorge ist ebenso möglich. Durch diese vorübergehende Versorgung können die pflegenden Angehörige entlastet werden. Wenn die Pflege im häuslichen Bereich nicht mehr sichergestellt werden kann und eine Heimaufnahme erforderlich wird, können aus Fürsorgemitteln die Heimkosten übernommen werden, die aus den eigenen Mitteln und der Leistung der Pflegekasse nicht beglichen werden können. Es kann zudem ein vorrangiger Anspruch der Pflegeeinrichtung auf Pflegewohngeld, sowie in Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege auf Aufwendungszuschuss bestehen.
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

    Wenn aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter der Haushalt nicht mehr selbstständig geführt werden kann und auch kein anderer Haushaltsangehöriger dies übernehmen kann, gibt es Unterstützungsmöglichkeiten zur Weiterführung des Haushalts. Diese sollen den Verbleib in der gewohnten Umgebung ermöglichen.
  • Wohnhilfen

    Wenn der gesundheitliche Zustand betroffener Personen eine behinderungsgerechte Umgestaltung des Wohnraums erfordert, können notwendige bauliche Maßnahmen gefördert werden. Als Beispiele sind ein erforderlicher Badumbau oder ein Treppenlift zu nennen. Dies gilt sowohl für Eigentum als auch bei Zustimmung des Vermieters für Mietobjekte. Gleichartige Leistungen der Pflegekassen wie z.B. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind hierauf anzurechnen.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Es können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann oder der gewünschte Beruf gar nicht erst erlernt werden konnte. Auch wenn die Berufsaufnahme nach Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung erschwert ist, kann ein Anspruch bestehen. In diesen Fällen kann eine erstmalige oder eine Wiedereingliederung in Arbeit und Beruf ermöglicht werden. Unterstützende Maßnahmen können Umschulungen, Aus- oder Weiterbildungen, technische Arbeitshilfen oder Eingliederungszuschüsse sowie andere Leistungen an den Arbeitgeber sein.
  • Krankenhilfe

    In Ausnahmefällen können die Kosten für ärztliche oder medizinische Behandlungen übernommen werden. Ansprüche gegen eine Krankenkasse oder im Rahmen der Heil- und Krankenbehandlung gehen der Krankenhilfe jedoch vor.
  • Erziehungshilfe

    Um Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres den angemessenen Bedarf für Erziehung, Ausbildung und Lebensunterhalt gewährleisten zu können, können Bezieher/innen einer Beschädigtengrundrente für ihre Kinder Erziehungshilfe beantragen. Auch Waisen sind anspruchsberechtigt.
  • Hilfen in besonderen Lebenslagen

    Wenn aufgrund einer Behinderung Unterstützungsbedarf besteht, um ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können, können zielgerichtete Leistungen angeboten werden. Dies können unter anderem Leistungen wie Blindenhilfe oder ein Darlehen und Beihilfen für die Beschaffung sowie den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges sein. Auch Leistungen an Dritte, die die betroffenen Personen befördern, da diese aufgrund ihrer Behinderung nicht die Möglichkeit haben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, sind möglich. Die Kosten für die Betreuung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in einem Wohnheim für behinderte Menschen sowie für das ambulant betreute Wohnen können ebenfalls übernommen werden.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH).

Zu den jeweiligen Antragsformularen gelangen Sie hier:

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung

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