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Renten

Betroffene Personen können verschiedene Rentenleistungen erhalten.

Diese sind steuerfrei. Eine Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit, sowie die Zahlung von Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich kann frühestens nach dem Abschluss zumutbarer und Erfolg versprechender Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen.

  • Weitere spezielle Zulagen

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LVR-Fachbereichs Soziale Entschädigung beraten Sie im Einzelfall gerne zu weiteren speziellen Zulagen. Beispielsweise zur Führzulage für Erblindete oder zur Pauschale für vermehrten Kleidungsverschleiß von Prothesenträgern.
  • Verhältnis zur Pflegeversicherung

    Die genannten Pflegeleistungen sind vorrangig gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese muss die hier aufgeführten Leistungen demnach anrechnen, wobei eventuelle Differenzbeträge ausgezahlt werden.
  • Kostenübernahme bei dauerhafter Heimpflege

    Kann eine angemessene Pflege zuhause nicht mehr sichergestellt und eine Versorgung muss dauerhaft in einem Pflegeheim erfolgen, kann die Übernahme der Heimkosten beantragt werden. Übernommen werden können die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Pflege nach mindestens Pflegegrad 1. Höhere Pflegekosten werden übernommen, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen eine mindestens gleichwertige Ursache für den Pflegebedarf darstellen. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein Betroffener nach einem Armverlust im Krieg später im hohen Alter mit der verbliebenen Hand wegen schwerer Arthrose nicht mehr zugreifen kann. Die übernommenen Kosten sind auf die gezahlten Versorgungsbezüge anzurechnen. Es wird jedoch mindestens ein Betrag in Höhe der Grundrente nach einem GdS von 100 für den persönlichen Bedarf weitergezahlt.
  • Erhöhung der Pflegezulage bei häuslicher Pflege oder Kurzzeitpflege

    Übersteigen die Kosten für fremde Hilfe, beispielsweise durch eine angestellte Pflegekraft, einen Pflegedienst oder eine Kurzzeitpflege, die pauschale Pflegezulage, so kann diese zur Deckung der anfallenden Mehrkosten erhöht werden.
  • Wann liegt eine besondere berufliche Betroffenheit vor?

    Eine besondere berufliche Betroffenheit kann vorliegen, wenn aufgrund der Schädigungsfolgen weder der bisherige noch ein gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, wenn der bisherige Beruf zwar weiter ausgeübt wird, hier jedoch eine wesentlich höhere Erwerbsminderung als im allgemeinen Erwerbsleben durch die Schädigungsfolgen gegeben ist oder wenn ein weiterer Aufstieg im Beruf nachweislich durch die Schädigungsfolgen verhindert wird.
  • Pauschale Pflegezulage

    Betroffene Personen erhalten für den Zeitraum, in dem sie aufgrund der Schädigung hilfebedürftig sind, eine Pflegezulage. Sie ist in sechs Stufen unterteilt und richtet sich nach dem notwendigen Hilfebedarf. Mit der Pflegezulage werden zudem die Pflegeaufwendungen pauschal abgegolten.
  • Pflegeversicherung

    Der LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung übernimmt für Anspruchsberechtigte ohne Krankenversicherung die Beiträge zur Pflegeversicherung. Darüber hinaus können bei rentenberechtigten geschädigten Personen und Hinterbliebenen, die Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung haben, die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung ganz oder teilweise erstattet werden.
  • Kapitalabfindung zur Finanzierung von Wohneigentum

    Für betroffene Personen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich die Grundrente für die Dauer von höchstens zehn Jahren als Kapitalabfindung zum Zweck des Erwerbs oder Erhalts von selbstgenutztem Wohneigentum auszahlen zu lassen.
  • Berufsschadensausgleich

    Betroffene, die eine Grundrente erhalten, können darüber hinaus einen Berufsschadensausgleich erhalten, wenn ihr Einkommen aufgrund der Schädigungsfolgen gemindert ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Arbeitszeit verringert wurde oder der Beruf gewechselt oder aufgegeben werden musste. Bei der Berechnung des Ausgleichs wird das nach der Schädigung erhaltene Einkommen einem statistischen Durchschnittseinkommen der jeweiligen Berufsgruppe gegenübergestellt, der der Betroffene ohne die Schädigung wahrscheinlich angehört hätte.
  • Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage

    Ab einem GdS von mindestens 25 wird als Entschädigung eine Grundrente gezahlt. Die Höhe dieser Rente richtet sich nach dem GdS. Schwerstbeschädigte mit einem GdS von mindestens 50 erhalten nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine erhöhte Grundrente. Sind die Schädigungsfolgen bereits ohne die Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit mit einem GdS von 100 bewertet und verursachen darüber hinaus eine außergewöhnliche gesundheitliche Betroffenheit, kann neben der Grundrente ebenfalls eine sogenannte Schwerstbeschädigtenzulage gezahlt werden. Diese Leistungen sind nicht von Ihrem Einkommen abhängig.
  • Ehegatten- und Kinderzuschläge

    Schwerbeschädigte Personen, die verheiratet sind, erhalten einen einkommensabhängigen Ehegattenzuschlag. Ein Zuschlag schwerbeschädigter Eltern für ihre Kinder steht nur zu, wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
  • Ausgleichsrente

    Schwerbeschädigte mit einem GdS von mindestens 50 können eine Ausgleichsrente erhalten, wenn sie keine oder nur eingeschränkt eine Erwerbstätigkeit ausüben können. Sie soll einen angemessenen Lebensunterhalt sichern. Die Höhe der Ausgleichsrente ist einkommensabhängig.

Zu den jeweiligen Antragsformularen gelangen Sie hier:

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung

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0221 809 5402

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