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Heil- und Krankenbehandlung

Die Heil- und Krankenbehandlung umfasst medizinische Leistungen einschließlich Hilfsmittel für Beschädigte und ihre Angehörigen sowie für Hinterbliebene.

  • Heilbehandlung für Nicht-Schädigungsfolgen

    Schwerbeschädigte ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 können Heilbehandlung auch bei gesundheitlichen Beschwerden erhalten, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn jemand z.B. gesetzlich krankenversichert ist oder ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht.
  • Hinweis für Privatversicherte und Beamte

    Wenn jemand privat versichert ist oder Anspruch auf Beihilfe hat, dann wird die Heil- und Krankenbehandlung ebenfalls nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenkassen gewährt. Die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung erbringt dann neben dem LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung eine gesetzliche Krankenkasse oder eine Ersatzkasse in dessen Auftrag. Die Berechtigten erhalten von dort je nach Anspruch entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.
  • Pflegeversicherung

    Der LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung übernimmt für Anspruchsberechtigte ohne gesetzlichen oder privaten Krankenschutz die Beiträge zur Pflegeversicherung. Darüber hinaus können bei rentenberechtigten geschädigten Personen und Hinterbliebenen, die Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung haben, die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung ganz oder teilweise erstattet werden.
  • Zuzahlung und Mehrkosten

    Für Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung müssen keine Zuzahlungen geleistet werden. Jedoch muss ein Eigenanteil für die Mehrkosten getragen werden, soweit die Versorgung nach Art und Umfang über den kassenüblichen Umfang hinausgeht (u.a. bei Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte, Arzneimittel und Hospizversorgung).
  • Krankenbehandlung bei Teilhabe am Arbeitsleben

    Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unter 50, Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartner/innen sowie deren Angehörige können Krankenbehandlung in Anspruch nehmen, solange sie über den LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Der Anspruch auf Krankenbehandlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn jemand z.B. gesetzlich krankenversichert ist oder ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht.
  • Wer erbringt Heil- und Krankenbehandlung?

    Der LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung erbringt nur einen Teil der medizinischen Leistungen selbst. Dabei handelt es sich um Zahnersatz, Hilfsmittel einschließlich Ersatzleistungen, Badekuren, Bewegungs- bzw. Ergotherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung und Arbeitstherapie sowie Versehrtenleibesübungen. Diese Leistungen sind vorher beim LVR zu beantragen. Alle weiteren medizinischen Leistungen erbringt eine gesetzliche Krankenkasse oder eine Ersatzkasse im Auftrag des LVR-Fachbereichs Soziale Entschädigung.
  • Heilbehandlung vor Anerkennung

    Wenn ein Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, jedoch eine Anerkennung bereits hinreichend wahrscheinlich ist, dann kann vorzeitig Heilbehandlung gewährt werden. Die medizinische Leistung muss darüber hinaus dringend erforderlich sein und kann nicht durch einen anderen Leistungsträger sichergestellt werden (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung).
  • Heilbehandlung für Schädigungsfolgen

    Betroffene Personen haben Anspruch auf eine Heilbehandlung ihrer anerkannten Schädigungsfolgen.
  • Schadensersatz für Hilfsmittel, Zahnersatz und Sehhilfen

    Falls bei einer Gewalttat ein Hilfsmittel, eine Brille, Kontaktlinsen oder ein Zahnersatz beschädigt worden sind, während diese am Körper getragen wurden, gewährt der LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung einen einmaligen Schadensersatz.
  • Krankenbehandlung für Angehörige und Pfleger/innen

    Krankenbehandlung können Angehörige von Schwerbeschädigten (Ehegatten oder Lebenspartner/innen, Kinder sowie sonstige Angehörige bei häuslicher Gemeinschaft, wenn sie überwiegend von der bzw. dem Beschädigten finanziell unterhalten werden) sowie Personen, welche die Pflege von Empfänger/innen einer Pflegezulage unentgeltlich und nicht nur vorübergehend übernehmen, erhalten. Auch Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartner/innen, Waisen und versorgungsberechtigte Eltern können Krankenbehandlung erhalten. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn jemand z.B. gesetzlich krankenversichert ist oder ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht.

Zu den jeweiligen Antragsformularen gelangen Sie hier:

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung

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