Von der Werkstatt für behinderte Menschen in den Beruf
Wir schaffen Perspektiven für Menschen, die von der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln möchten.
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Viele Menschen mit Behinderung möchten von der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln. Werkstätten haben die Aufgabe, diesen Übergang zu ermöglichen und aktiv zu unterstützen. Mit dem "LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" fördern wir diesen Schritt.
Der örtliche Integrationsfachdienst (IFD) unterstützt bei jedem Schritt des Übergangs: Vom Abklären der Fähigkeiten über die Begleitung von Praktika bis zur Gestaltung des konkreten und langfristigen Übergangs in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Außerdem unterstützt der IFD die Menschen, die aus der WfbM wechseln wollen sowie Arbeitgebende bei allen anfallenden Formalitäten.
Wir schaffen neue Chancen.
Wir unterstützen Menschen mit Behinderung gemeinsam dabei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Mit dem "LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" bündeln wir gezielt Leistungen für Beschäftigung und Ausbildung.
Das Budget ist ein gemeinsames Programm der LVR-Eingliederungshilfe und des LVR-Inklusionsamts. So bieten wir gemeinsam umfassende Unterstützung – für Menschen mit Behinderung und für Arbeitgebende.
Unser Programm besteht aus zwei Teilen und umfasst jeweils passgenaue Unterstützungsmöglichkeiten für die betroffenen Menschen.
Teil I richtet sich an Menschen, die gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland als Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln möchten.
Mit dem freiwilligen Budget für Arbeit können wir außerdem den nahtlosen Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fördern. Das gilt für Schulabgänger*innen mit wesentlicher Behinderung und anerkannter Schwerbehinderung, wenn eine Werkstattempfehlung vorliegt.
Der Integrationsfachdienst (IFD) kann für folgende Personengruppen mit der Vermittlung in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beauftragt werden:
• Personen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung fbM oder eines anderen Leistungsanbieters beschäftigt sind,
• Personen, die einen Anspruch auf die Aufnahme in den Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters haben.
Über die IFD-Beauftragung entscheidet der Träger der Eingliederungshilfe im Gesamtplanverfahren.
Schulabgänger*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen eine wesentliche Behinderung sowie eine Schwerbehinderung vorliegen, können im Rahmen des Programms STAR – Schule trifft Arbeitswelt regelhaft vom IFD begleitet werden.
Förderfähig sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die nach Bewertung des individuellen Unterstützungsbedarfs sowie Erlass des Förderbescheides begründet werden. Darüber hinaus müssen Arbeitsverhältnisse mindestens für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen werden.
Budget für Arbeit: Arbeitgebender, die Personen mit Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM einen Arbeitsplatz anbieten, können gem. § 61 SGB IX einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes (Arbeitnehmer-Brutto) erhalten. Hinweis: Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Budgets für Arbeit gem. § 61 SGB IX sind von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreit (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Budget für Ausbildung: Arbeitgebende, die Personen mit Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM ausbilden, können gem. § 61a SGB IX einen Zuschuss von 100 % des Ausbildungsentgeltes einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber-Brutto) erhalten.
Freiwilliges Budget für Arbeit: Arbeitgebende, die Schulabgänger*innen mit einer wesentlichen Behinderung, anerkannter Schwerbehinderung sowie vorliegender Werkstattempfehlung unmittelbar nach Schulabschluss beschäftigen, können ein freiwilliges Budget für Arbeit mit einem Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % vom Arbeitgeber-Brutto erhalten. Die Zuschussberechnung erfolgt auf Grundlage des Arbeitnehmer-Brutto, das pauschal um 20 % erhöht wird, um den Arbeitgeber-Anteil an der Gesamtsozialversicherung zu berücksichtigen.
Nach erfolgreicher Vermittlung in Arbeit oder betriebliche Ausbildung kann der Integrationsfachdienst (IFD) bei behinderungsbedingt gegebenem Bedarf mit der notwendigen Anleitung und Begleitung zur Sicherung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses beauftragt werden. Teil dieses Auftrags ist die Erstellung einer fachdienstlichen Stellungnahme vor Ende des Bewilligungszeitraumes beziehungsweise des Ausbildungsabschlusses.
Nach erfolgreicher Vermittlung in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis kann zusätzlich und auf begründeten Antrag ein betriebliches Jobcoaching im Rahmen des LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion bewilligt werden.
Personen, die mit Hilfe des Budgets für Arbeit/Ausbildung gem. §§ 61, 61a SGB IX am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) (gem. § 220 Abs. 3 SGB IX)
Teil II richtet sich vor allem an Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf – also besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen – sowie an Arbeitgebende. Dies sind insbesondere:
schwerbehinderte Personen, die aus einer WfbM oder von einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln,
schwerbehinderte Schulabgänger*innen aus Förderschulen oder integrativer Beschulung,
arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen mit einer geistigen oder seelischen Beeinträchtigung,
schwerbehinderte Personen, bei denen eine Autismus-Diagnose besteht.
Wir im LVR-Inklusionsamt unterstützen und begleiten den Wechsel Schritt für Schritt und bieten:
Stellen Sie eine besonders betroffene Person mit Schwerbehinderung oder eine gleichgestellte Person ein, können Sie eine Prämie erhalten:
befristete Einstellung: 3.000 Euro
Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis: 4.000 Euro
unbefristete Einstellung: 7.000 Euro
Arbeitgebende mit weniger als 20 Beschäftigten erhalten höhere Prämien:
befristete Einstellung: 4.000 Euro
Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis: 6.000 Euro
unbefristete Einstellung: 10.000 Euro
Die Antragstellung kann bis zu 3 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Bei einer Antragstellung im 4. bis zum 6. Beschäftigungsmonat kann bei unbefristeter Einstellung eine Teilprämie in Höhe von 4.000 Euro gewährt werden.
Prämien für die Entfristung von Arbeitsverhältnissen (Umwandlung) sind innerhalb von drei Monaten nach der Entfristung zu beantragen. Spätere Antragsstellungen können jeweils nicht berücksichtigt werden.
Kontakt:
Telefon: 0221 809-4468 (Montag bis Freitag 8-12 Uhr)
E-Mail: aktion.inklusion@lvr.de
Nutzen Sie den Antrag "Antrag nach dem Teil II des LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion".
Wir zahlen eine Ausbildungsprämie, wenn Arbeitgebende eine besonders betroffene Person mit Schwerbehinderung oder eine gleichgestellte Person ausbilden. Die Ausbildungsprämie beträgt 5.000 Euro oder 7.000 Euro bei Unternehmen ohne Beschäftigungspflicht.
Die Antragstellung kann bis zu 3 Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Eine spätere Antragstellung kann nicht berücksichtigt werden.
Von der Förderung ausgenommen sind Personen, die nach § 151 Abs. 4 SGB IX für den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung gleichgestellt sind, da für diese von Seiten des Arbeitgebers vorrangige gesetzliche Leistungen gem. § 26b SchwbAV beantragt werden können (Teil II, § 6).
Kontakt:
Telefon: 0221 809-4468 (Montag bis Freitag 8-12 Uhr)
E-Mail: aktion.inklusion@lvr.de
Nutzen Sie den Antrag "Antrag nach dem Teil II des LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion".
Wir fördern individuell notwendige Maßnahmen am Arbeitsplatz, zum Beispiel Jobcoaching. Vorrangige Kostenträger, zum Beispiel die Agentur für Arbeit, übernehmen diese Leistungen zuerst.
Voraussetzung ist die Ablehnung einer Förderung durch den vorrangigen Rehabilitationsträger.
Kontakt:
Telefon: 0221 809-4468 (Montag bis Freitag 8-12 Uhr)
E-Mail: aktion.inklusion@lvr.de
Nutzen Sie den Antrag "Antrag nach dem Teil II des LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion".
Arbeitgebende ohne Beschäftigungspflicht können Zuschüsse zu Ausbildungsgebühren erhalten. Das gilt für die Ausbildung besonders betroffener junger Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung bis 27 Jahre.
Die Antragstellung kann bis zu 3 Monate nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erfolgen.
Kontakt:
Telefon: 0221 809-4468 (Montag bis Freitag 8-12 Uhr)
E-Mail: aktion.inklusion@lvr.de
Nutzen Sie den Antrag "Antrag nach dem Teil II des LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion".
Wir unterstützen Arbeitgebende mit Prämien und Zuschüssen zu den Kosten der Berufsausbildung. Voraussetzung ist, dass die behinderten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen während der betrieblichen Ausbildung ≤ 27 Jahre alt sind sowie über eine Gleichstellung gemäß § 151 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) verfügen. Die Prämie beträgt je 2.000 Euro zu Beginn und Ende der Ausbildung, der Zuschuss 3.000 Euro je Ausbildungsjahr.
Die Antragstellung muss vor Beendigung der betrieblichen Ausbildung resp. während Gültigkeit der Gleichstellung nach § 151 Abs. 4 SGB IX erfolgen. Spätere Antragstellungen können jeweils nicht berücksichtigt werden.
Kontakt:
Telefon: 0221 809-4468 (Montag bis Freitag 8-12 Uhr)
E-Mail: aktion.inklusion@lvr.de
Nutzen Sie den Antrag "Antrag nach dem Teil II des LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion".
Schwerbehinderte Menschen, die im Anschluss an die Phase der individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden, haben im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung bei Bedarf Anspruch auf eine Berufsbegleitung gem. § 55 SGB IX. Mit der Berufsbegleitung wird der Integrationsfachdienst beauftragt.
Wir bieten den Antrag in zwei Dateiformaten an. Sie können den Antrag entweder direkt am Computer ausfüllen und speichern oder als PDF ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.
Bitte senden Sie Ihren vollständig ausgefüllten Antrag per E-Mail an aktion.inklusion@lvr.de .
Wir helfen Ihnen gerne weiter
Lernen Sie den ersten Arbeitsmarkt kennen.
Ein betriebsintegrierter Arbeits- oder Ausbildungsplatz (BiAp) bietet Ihnen als Beschäftigter einer WfbM die Möglichkeit, direkt in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten – und gleichzeitig die Sicherheit und Unterstützung Ihrer Werkstatt zu behalten. Gut zu wissen: Sie können jederzeit in Ihre Werkstatt zurück, wenn Sie das möchten.
Oder Sie gehen den Wechsel von hier aktiv an: Mit neuen beruflichen Erfahrungen können Sie Ihre Fähigkeiten weiterentwickeln und den Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Schritt für Schritt vorbereiten. Auch dabei erhalten Sie Unterstützung – von Ihrer Werkstatt und den Integrationsfachdiensten.