Blindenhilfe
Erfahren Sie, wer Blindenhilfe erhalten kann, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie die Leistung beim LVR beantragen.
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Die Blindenhilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie unterstützt blinde Menschen dabei, behinderungsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen.
In Nordrhein-Westfalen können Sie Blindenhilfe erhalten, wenn Sie mindestens 60 Jahre alt sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Leistung beträgt bis zu 478,92 Euro pro Monat.
Für Menschen im Rheinland ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig. Menschen, die in Westfalen-Lippe wohnen, wenden sich an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).
Im Unterschied zum Blindengeld hängt die Blindenhilfe von Ihrem Einkommen und Vermögen ab.
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn
Sie mindestens 60 Jahre alt sind,
Sie als blind gelten. Das ist der Fall, wenn die Sehkraft Ihres besseren Auges nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder eine gleichwertige Einschränkung vorliegt.
Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben,
und Ihnen durch Ihre Blindheit Mehraufwendungen im Alltag entstehen.
Die Blindenhilfe beträgt bis zu 478,92 Euro pro Monat.
Die tatsächliche Höhe richtet sich nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Deshalb berücksichtigen wir bei der Prüfung insbesondere Ihr Einkommen und Vermögen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Höhe der Blindenhilfe ändern.
Dies gilt insbesondere,
wenn Sie Leistungen der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder der Beihilfe erhalten,
wenn Sie in einer stationären oder vergleichbaren Einrichtung oder in einem Pflegeheim leben und die Kosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Blindenhilfe auch durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe bewilligt werden.
Ob und in welcher Höhe Sie die Leistung erhalten, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Ihrer persönlichen Situation.
Blindengeld und Blindenhilfe sind zwei unterschiedliche Leistungen.
Das Blindengeld wird nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) gezahlt und ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Ab dem 60. Lebensjahr kann die Blindenhilfe die Leistung des Blindengeldes unter bestimmten Voraussetzungen ergänzen. Die Blindenhilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Deshalb berücksichtigen wir bei der Prüfung Ihr Einkommen und Vermögen. Für die Blindenhilfe ist ein gesonderter Antrag erforderlich.
Sie können Blindenhilfe mit dem Antragsformular beantragen (auch online möglich).
Den Antrag können Sie direkt bei ihrem zuständigen Landschaftsverband (LVR oder LWL) stellen. Alternativ können Sie ihn auch bei Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung einreichen.
Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Falls Unterlagen fehlen, informieren wir Sie. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüfen wir Ihren Anspruch und entscheiden über Ihren Antrag.
Bitte informieren Sie uns zeitnah, wenn sich Ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
Für Ihren Antrag benötigen wir Ihre persönlichen Daten. Je nach Ihrer persönlichen Situation fordern wir die erforderlichen Nachweise (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel) bei Ihnen an.
Nachweis über die Blindheit
Bitte reichen Sie mindestens einen der folgenden Nachweise ein:
augenfachärztliche Bescheinigung über die Erblindung,
Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" (blind).
Weitere Unterlagen
Je nach Ihrer persönlichen Situation benötigen wir zusätzlich folgende Unterlagen:
Nachweise über Ihr aktuelles Einkommen und Vermögen,
Vollmacht, wenn eine andere Person den Antrag für Sie stellt,
Betreuungsurkunde, wenn eine rechtliche Betreuung besteht,
Fremdkontoerklärung, wenn die Leistung auf ein Konto einer anderen Person überwiesen werden soll,
Nachweise über bereits beantragte oder bewilligte Leistungen nach anderen gesetzlichen Regelungen,
Bewilligungsbescheid der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder der Beihilfe, wenn ein Pflegegrad vorliegt.
Welche Unterlagen wir im Einzelfall benötigen, teilen wir Ihnen im Antragsverfahren mit.
Die Blindenhilfe erhalten Sie ab dem Zeitpunkt, an dem Sie gegenüber dem zuständigen Landschaftsverband erkennbar geäußert haben, dass Sie Blindenhilfe beantragen möchten.
Die Leistung wird monatlich gezahlt.
Bitte informieren Sie uns, wenn sich Ihr Einkommen oder Vermögen ändert.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, prüfen wir Ihren Antrag. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid.
Die Antragstellung ist kostenfrei.
Kosten für ärztliche Bescheinigungen tragen Sie selbst.
Hier finden Sie die Anträge und Formulare für Blindenhilfe. Sie können die Formulare online ausfüllen oder ausdrucken und per Post an uns senden.