Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung
Erfahren Sie, wer Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung erhalten kann, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie die Leistung beantragen.
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Eine hochgradige Sehbehinderung kann im Alltag zu zusätzlichen Ausgaben führen. Die Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung unterstützt Sie dabei, diese behinderungsbedingten Mehraufwendungen auszugleichen.
Die Leistung wird nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) in Nordrhein-Westfalen gezahlt. Für Menschen im Rheinland ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig. Menschen in Westfalen-Lippe wenden sich an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Sie erhalten die Leistung unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Sie können die Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung erhalten, wenn
Sie mindestens 16 Jahre alt sind,
Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben,
Sie als hochgradig sehbehindert gelten. Das ist der Fall, wenn die Sehkraft Ihres besseren Auges auch mit der bestmöglichen Korrektur nicht mehr als fünf Prozent beträgt oder eine gleichwertige Einschränkung Ihres Sehvermögens vorliegt,
Ihnen durch Ihre Sehbehinderung Mehraufwendungen im Alltag entstehen.
Die Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung beträgt 77 Euro pro Monat.
Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt.
Mit einer Sehschärfe von weniger oder gleich zwei Prozent gelten Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen als blind. In diesem Fall können Sie Blindengeld beantragen.
Blindengeld und Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung können nicht gleichzeitig gezahlt werden.
Sie können die Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung mit dem Antragsformular beantragen (auch online möglich).
Den Antrag können Sie direkt bei ihrem zuständigen Landschaftsverband (LVR oder LWL) stellen. Alternativ können Sie ihn auch bei Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung einreichen.
Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Falls Unterlagen fehlen, informieren wir Sie. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüfen wir Ihren Anspruch und entscheiden über Ihren Antrag.
Bitte informieren Sie uns zeitnah, wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern.
Für Ihren Antrag benötigen wir Ihre persönlichen Daten. Je nach Ihrer persönlichen Situation fordern wir die erforderlichen Nachweise (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel) bei Ihnen an.
Nachweis über die Sehbehinderung
Bitte reichen Sie mindestens einen der folgenden Nachweise ein:
augenfachärztliche Bescheinigung über die Sehbehinderung,
Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H" (hilflos), wenn sich das Merkzeichen ausschließlich auf die Sehbehinderung bezieht.
Weitere Unterlagen
Je nach Ihrer persönlichen Situation benötigen wir zusätzlich folgende Unterlagen:
Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung bei minderjährigen Antragsteller*innen,
Vollmacht, wenn eine andere Person den Antrag für Sie stellt,
Betreuungsurkunde, wenn eine rechtliche Betreuung besteht,
Fremdkontoerklärung, wenn die Leistung auf ein Konto einer anderen Person überwiesen werden soll,
Nachweise über bereits beantragte oder bewilligte Leistungen nach anderen gesetzlichen Regelungen.
Welche Unterlagen wir in Ihrem Fall benötigen, teilen wir Ihnen im Antragsverfahren mit.
Die Leistung erhalten Sie ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, prüfen wir Ihren Antrag und entscheiden über Ihren Anspruch.
Die Antragstellung ist kostenfrei.
Kosten für ärztliche Bescheinigungen tragen Sie selbst.
Hier finden Sie weitere Anträge und Formulare. Sie können die Formulare online ausfüllen oder ausdrucken und per Post einreichen.