Als Hinterbliebene haben Sie Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn eine geschädigte Person an den Folgen des schädigenden Ereignisses verstorben ist.
Sie erhalten dann Leistungen als
Witwe und Witwer,
Waise (auch als Stief- und Pflegekinder),
Eltern
Personen mit Anspruch auf Betreuungsunterhalt