Als Hinterbliebene haben Sie Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn eine geschädigte Person an den Folgen des schädigenden Ereignisses verstorben ist.
Sie erhalten dann Leistungen als
- Witwe und Witwer,
- Waise (auch als Stief- und Pflegekinder),
- Eltern
- Personen mit Anspruch auf Betreuungsunterhalt