Impfgeschädigte

Erleiden Sie eine gesundheitliche Schädigung durch eine Impfung, erhalten Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn

  • die Impfung öffentlich empfohlen wurde,

  • Versicherte einen gesetzlichen Anspruch darauf hatten,

  • die Impfung von Gesundheitsämtern unentgeltlich durchgeführt wurde oder

  • die Impfung gesetzlich vorgeschrieben war.

Sie können Leistungen der Sozialen Entschädigung in Anspruch nehmen, wenn die Schädigung über das übliche Ausmaß einer Reaktion hinausgeht und eine Impfkomplikation vorliegt. Ein Anspruch kann auch vorliegen, wenn die Impfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Dies bezieht sich auf Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen, bei denen Geimpfte in sehr seltenen Fällen andere Menschen anstecken können.

Ein Anspruch besteht auch, wenn Sie durch die Gabe von Antikörpern oder Medikamenten zum Schutz vor der Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten geschädigt werden.

Der Antrag ist barrierefrei. Bitte füllen Sie den Antrag online aus. Danach können Sie ihn ausdrucken und unterschrieben per Post, E-Mail oder Fax an uns schicken. Sie können den Antrag auch formlos, mündlich oder über die Sozialplattform stellen.

Anschrift:
Landschaftsverband Rheinland
Fachbereich Soziale Entschädigung
50663 Köln

E-Mail: ser@lvr.de

Telefon: 0221 809-5401

Telefax: 0221 809 5402

Sie sind bereits Leistungsberechtigt? Dann finden Sie hier weitere Anträge.

Erklärfilm: Soziale Entschädigung nach Impfschaden

Was ist ein Impfschaden? Wie wird ein Impfschaden anerkannt? Was ändert sich durch das neue Soziale Entschädigungsrecht im Falle von Impfschäden? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen dieses Video. Sie erfahren außerdem, wer Betroffene bei der Einleitung der notwendigen Untersuchungen unterstützen kann.

Der Erklärfilm ist von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH) e. V.