Erleiden Sie eine gesundheitliche Schädigung durch eine Impfung, erhalten Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn
die Impfung öffentlich empfohlen wurde,
Versicherte einen gesetzlichen Anspruch darauf hatten,
die Impfung von Gesundheitsämtern unentgeltlich durchgeführt wurde oder
die Impfung gesetzlich vorgeschrieben war.
Sie können Leistungen der Sozialen Entschädigung in Anspruch nehmen, wenn die Schädigung über das übliche Ausmaß einer Reaktion hinausgeht und eine Impfkomplikation vorliegt. Ein Anspruch kann auch vorliegen, wenn die Impfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Dies bezieht sich auf Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen, bei denen Geimpfte in sehr seltenen Fällen andere Menschen anstecken können.
Ein Anspruch besteht auch, wenn Sie durch die Gabe von Antikörpern oder Medikamenten zum Schutz vor der Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten geschädigt werden.