Als geschädigte Person haben Sie Anspruch auf Krankenbehandlung für anerkannte Schädigungsfolgen. Unter bestimmten Umständen können auch angehörige, nahestehende und hinterbliebene Personen Leistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.
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Ziel der Krankenbehandlung des Sozialen Entschädigungsrechts ist es, die gesundheitlichen Folgen einer Schädigung zu behandeln, zu lindern, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Hier erfahren Sie, welche Leistungen es gibt, wer sie bekommen kann und was es zu beachten gilt.
Als geschädigte Person haben Sie Anspruch auf Krankenbehandlung für anerkannte Schädigungsfolgen. Unter bestimmten Umständen können auch angehörige, nahestehende und hinterbliebene Personen Leistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.
Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen insbesondere:
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
Krankenhausbehandlung,
Psychotherapie,
medizinische Rehabilitation,
Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
Ergänzende Leistungen und
die damit zusammenhängenden Reisekosten
Für alle Behandlungen, die im Zusammenhang mit Ihrer anerkannten Schädigungsfolge stehen, sind Sie von der Zuzahlungspflicht befreit.
Die Leistungen der Krankenbehandlung werden entweder durch die Krankenkasse, die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen oder den Landschaftsverband Rheinland erbracht.
Das bedeutet für Sie:
Sollten Sie privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert sein, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Anerkennung mitteilen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie für die Leistungserbringung der Krankenbehandlung für Schädigungsfolgen versichert werden möchten.
Leistungen der Krankenbehandlung können ausnahmsweise bereits vor Anerkennung erbracht werden, wenn zum Beispiel:
sie nicht krankenversichert sind
oder Ihre Krankenkasse die Leistung nicht erbringt,
kein anderer Leistungsträger zuständig ist,
die erforderlichen finanziellen Mittel fehlen und
die Leistung medizinisch notwendig und unaufschiebbar ist.
Wir prüfen und entscheiden, ob Sie bereits vor der Anerkennung Leistungen der Krankenbehandlung erhalten können.
Falls Ihre Krankenkasse Ihre Behandlung der Schädigungsfolgen nicht oder nur teilweise gewähren kann, können wir prüfen, ob eine Kostenübernahme über uns möglich ist. Dabei berücksichtigen wir Art und Schwere des Einzelfalls sowie Ihre besonderen Bedarfe und die Notwendigkeit der Behandlung. Sollten Ihnen in diesem Zusammenhang Reisekosten entstehen, dann melden Sie sich gerne bei uns.
Denkbare Maßnahmen sind zum Beispiel:
erweiterte psychotherapeutische Behandlungen (zum Beispiel zusätzliche Sitzungen, alternative Verfahren)
besondere zahnärztliche oder kieferorthopädische Leistungen
besondere Arzneimittel
Wenn Ihnen Kosten für eine selbst beschaffte und schädigungsbedingt notwendige Krankenbehandlung entstanden sind, können wir prüfen, in welchem Umfang Ihnen die Kosten erstattet werden können.
Wenn Ihr Schädigungsleiden bereits anerkannt wurde, ist eine Erstattung nur in Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich sollten Sie die Leistungen beantragen, bevor Sie diese durchführen.
Hinweis: Bereits geleistete schädigungsbedingte Zuzahlungen können Sie durch Vorlage Ihres Anerkennungsbescheides bei Ihrer zuständigen Krankenkasse zurückfordern.
Eine Absicherung im Krankheitsfall für nicht als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsleiden kann für Sie sowie Angehörige, Nahestehende und Hinterbliebene erfolgen, wenn:
bei der geschädigten Person ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 vorliegt,
keine anderweitige Absicherung besteht oder die vorhandene Absicherung aufgrund der anerkannten Schädigungsfolge nicht mehr unterhalten werden kann und
die eigenständige Absicherung eine unbillige Härte darstellen würde.
Als Träger der Sozialen Entschädigung sind wir für die Prüfung und die Entscheidung zuständig. Die Absicherung erfolgt dann bei einer Krankenkasse entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sie können die Leistungen der Krankenbehandlung formlos per E-Mail oder telefonisch beantragen:
E-Mail: KrankenbehanldungSER@lvr.de
Telefon: 0221 809-5401