Sind Sie oder einer Ihrer Angehörigen Opfer von Gewalt geworden? Das kann sehr belastend sein. Wir sind für Sie da und klären Sie darüber auf, welche Leistungen Ihnen zustehen könnten. Wir helfen auch darüber hinaus und können Sie während des Antragsverfahrens beraten.
Betroffene von Gewalttaten
Als Betroffene von Gewalttaten haben Sie Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen, wenn Sie dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten haben. Ziel ist es, Ihre körperliche und seelische Gesundheit und Ihre gesellschaftliche und berufliche Teilhabe wiederherzustellen. Auch als Hinterbliebene, Nahestehende und Angehörige erhalten Sie Leistungen.
Hilfe für Betroffene von Gewalttaten
Durch welche Ereignisse kann ein Anspruch entstehen?
Hier finden Sie einen Überblick darüber, wann Sie Leistungen erhalten.
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Als Betroffene von Gewalttaten haben Sie Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn sie vorsätzlich und rechtswidrig angegriffen wurden und aufgrund dessen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Dazu zählen körperliche und schwerwiegende psychische Gewalttaten.
Als schwerwiegend gelten Taten wie
sexueller Missbrauch,
sexuelle Übergriffe,
sexuelle Nötigung,
Vergewaltigung,
Menschenhandel,
Nachstellung (Stalking),
Geiselnahme oder
räuberische Erpressung.
Bei rein psychischen Gewalttaten, die vor dem Jahr 2024 verübt wurden, ist keine Entschädigung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht möglich. Grund dafür ist, dass dieser Tatbestand erst neu im Sozialen Entschädigungsrecht aufgenommen wurde.
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Auch bei anderen Taten, die mindestens ebenso schwer wiegen, kann ein Anspruch auf Soziale Entschädigung bestehen.
Einer Gewalttat gleichgestellt sind Ereignisse wie
vorsätzliche Vergiftungen,
eine fehlgeleitete Gewalttat, die eigentlich anderen Personen galt,
Angriffe im Glauben, dass sie gerechtfertigt seien,
eine fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen,
die erhebliche Vernachlässigung von Kindern sowie
die Herstellung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie.
Darüber hinaus bestehen auch Ansprüche auf Soziale Entschädigung, wenn eine Gewalttat durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt wird.
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Sie erhalten auch mit einem sogenannten Schockschaden Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies setzt voraus, dass Sie durch das Miterleben einer Tat oder das Auffinden eines Opfers eine psychische Schädigung erlitten haben. Dies gilt auch, wenn Sie das Opfer nicht kannten.
Als Angehörige und Nahestehende erhalten Sie Leistungen, wenn die Nachricht über eine schwerwiegende Verletzung oder den Tod des Opfers Sie psychisch schädigt.
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Sie erhalten Leistungen, wenn Sie im In- oder Ausland durch einen extremistischen Anschlag verletzt werden.
Im Fall von extremistischen Übergriffen oder terroristischen Straftaten kann auch das Bundesamt für Justiz Leistungen gewähren: Bundesamt für Justiz – Härteleistungen und Opferhilfe
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Haben Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und gehen Sie vorübergehend für längstens sechs Monate ins Ausland, dann erhalten Sie für eine Gewalttat dort begrenzte Entschädigungsleistungen. Sprechen Sie uns hierzu bitte an.
Bei Besuch einer Schule, Hochschule, Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes darf auch ein Auslandsaufenthalt von einem Jahr geplant worden sein.
Unsere Angebote auf einen Blick
Fallmanagement
Eine Ansprechperson kann Sie beraten, bevor Sie Ihren Antrag stellen.
Eine Ansprechperson kann Sie beraten, welche Hilfeleistungen Sie beantragen können und vermittelt Ihnen den zuständigen Kontakt.
Eine Ansprechperson kann Sie dabei unterstützen, Ihren Antrag auf Soziale Entschädigung zu stellen.
Hier finden weitere Informationen zu unserem Fallmanagement .
Traumaambulanzen im Sozialen Entschädigungsrecht
Sie können schnelle Hilfen, zum Beispiel Gespräche in einer Traumaambulanz im Sozialen Entschädigungsrecht, erhalten.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Traumaambulanzen im Sozialen Entschädigungsrecht.
Hilfenetzwerk
Auch eine Ansprechperson aus unserem Hilfenetzwerk kann Sie während des Antragsverfahrens unterstützen.
Zu unserem Hilfenetzwerk zählen unter anderem der Opferschutz der Polizei , die verschiedenen Frauen- und Familienberatungsstellen und die Landesstelle Weißer Ring .
Weitere Beratungsstellen finden Sie auf dem Opferschutzportal Nordrhein-Westfalen .
Opferinfotelefon: 0800 654 654 6
Als Gewaltopfer oder Angehöriger können Sie das Opferinfotelefon aus dem deutschen Festnetz kostenlos anrufen und sich auch anonym beraten lassen.
Unter der Telefonnummer 0800 654 654 6 erreichen Sie direkt eine geschulte Ansprechperson. Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr. Außerhalb der Sprechzeiten ist ein Anrufbeantworter geschaltet.
Antrag stellen (Erstantrag)
Der Antrag ist barrierefrei. Bitte füllen Sie den Antrag online aus. Danach können Sie ihn ausdrucken und unterschrieben per Post, E-Mail oder Fax an uns schicken. Sie können den Antrag auch formlos, mündlich oder über die Sozialplattform stellen.
Anschrift:
Landschaftsverband Rheinland
Fachbereich Soziale Entschädigung
50663 Köln
E-Mail: ser@lvr.de
Telefon: 0221 809-5401
Telefax: 0221 809 5402