Hilfe zur Pflege für Menschen mit Behinderung
Wir informieren Sie über Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII für Menschen mit Behinderung.
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Menschen mit Behinderung können Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Wir informieren Sie über die verschiedenen Leistungen, die Voraussetzungen für einen Anspruch, die Zuständigkeiten und das weitere Verfahren.
Sie können Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, wenn Sie pflegebedürftig sind und die ungedeckten Kosten für Ihre notwendige Pflege nicht selbst bezahlen können. Neben dem Einkommens- und Vermögenseinsatz prüfen wir ebenfalls, ob andere vorrangige Leistungen in Anspruch genommen werden können, um den Bedarf zu decken. Dazu gehören insbesondere Leistungen der Pflegeversicherung. Diese Leistungen müssen eingesetzt werden, bevor Hilfe zur Pflege gewährt werden kann.
Sie sind pflegebedürftig, wenn Sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Alltag nicht mehr alles selbstständig erledigen können und deshalb Hilfe von anderen Menschen brauchen. Das kann zum Beispiel durch körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen entstehen.
Ob und in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird mit Hilfe eines Begutachtungsverfahrens festgestellt. Dabei werden verschiedene Bereiche des täglichen Lebens betrachtet, zum Beispiel Mobilität, Selbstversorgung und die Gestaltung des Alltagslebens. Das Ergebnis der Begutachtung ist entweder die Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, oder die Einstufung in einen Pflegegrad von 1 bis 5.
Wenn Sie pflegeversichert sind, ist die Pflegekasse für dieses Begutachtungsverfahren zuständig. Sind Sie nicht pflegeversichert, übernimmt der Sozialhilfeträger das beschriebene Verfahren.
Wenn Sie zu Hause leben und gepflegt werden, können Sie verschiedene Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Welche Leistungen für Sie möglich sind, hängt zunächst von Ihrem Pflegegrad ab. Liegt kein Pflegegrad vor, können keine Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen werden.
Bereits mit einem Pflegegrad 1 stehen Ihnen folgende Leistungen zur Verfügung:
Ab Pflegegrad 2 können Sie darüber hinaus weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen:
Die Feststellung des Pflegegrades allein reicht nicht aus, um die aufgeführten Leistungen zu erhalten. Wir prüfen zusätzlich, ob die weiteren Voraussetzungen für die jeweilige Leistung erfüllt sind.
Sie können Leistungen der teilstationären Pflege erhalten, wenn bei Ihnen ein Pflegegrad von 2 bis 5 festgestellt wurde und die Pflege zu Hause nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Die Tages- oder Nachtpflege kann auch genutzt werden, wenn sie notwendig ist, um die Pflege zu Hause zu ergänzen oder zu unterstützen.
Leistungen der Kurzzeitpflege können Sie erhalten, wenn bei Ihnen ein Pflegegrad von 2 bis 5 festgestellt wurde und die Pflege zu Hause vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht ausreichend möglich ist. Kurzzeitpflege kann auch in Anspruch genommen werden, wenn eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Sie können Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege erhalten, wenn bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt wurde und eine Pflege zu Hause oder eine teilstationäre Pflege nicht möglich beziehungsweise nicht ausreichend ist oder in Ihrem besonderen Fall nicht in Betracht kommt.
Für die ambulante Hilfe zur Pflege sind wir als überörtlicher Sozialhilfeträger dann zuständig, wenn Sie gleichzeitig ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe von uns erhalten. Wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, müssen Sie die Leistungen der Eingliederungshilfe bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze erhalten haben, damit wir für die ambulante Hilfe zur Pflege zuständig sind.
Darüber hinaus sind wir als überörtlicher Sozialhilfeträger für die ambulante Hilfe zur Pflege dann zuständig, wenn wir für Sie die Betreuung in einer Pflegefamilie finanzieren.
In den übrigen Fällen sind die Sozialämter der Kreise und kreisfreien Städte zuständig.
Weiterhin muss sich der Ort, der zu Ihrem Lebensmittelpunkt geworden ist (in der Regel Ihr Wohnort), in unserem Einzugsgebiet – Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln – befinden.
Bei der Kurzzeitpflege hängt die Zuständigkeit zunächst davon ab, in welcher Einrichtung diese stattfindet. Unsere Zuständigkeit als überörtlicher Sozialhilfeträger kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine anerkannte Pflegeeinrichtung im Sinne des Sozialgesetzbuches XI handelt.
Erhalten Sie von uns ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe, richtet sich die Zuständigkeit für die teilstationäre Pflege und die Kurzzeitpflege nach den Regelungen, die für die ambulante Hilfe zur Pflege gelten.
Wenn wir für Sie keine ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe finanzieren, richtet sich die Zuständigkeit für die teilstationäre Pflege und die Kurzzeitpflege nach den Regelungen, die für die stationäre Hilfe zur Pflege gelten.
Für die stationäre Hilfe zur Pflege sind wir als überörtlicher Sozialhilfeträger für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung und für Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, mit Anfallserkrankung oder einer Suchterkrankung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres dann zuständig, wenn es wegen der Beeinträchtigung oder der Krankheit in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer stationären Einrichtung zu gewähren.
Darüber hinaus sind wir im Bereich der stationären Pflege zuständig für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Sozialgesetzbuchs IX erhalten haben und für die weiterhin Eingliederungshilfe oder Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht werden.
Mit der Bearbeitung dieser Fälle haben wir größtenteils die Sozialämter der Kreise und kreisfreien Städte beauftragt.
Wir bearbeiten Ihren Antrag als überörtlicher Sozialhilfeträger dann, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung
In den übrigen Fällen bearbeiten die Sozialämter der Kreise und kreisfreien Städte die Anträge auf die Kostenübernahme der Pflegeeinrichtung – entweder in unserem Auftrag oder im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit.
Weiterhin muss sich der Ort, der zu Ihrem Lebensmittelpunkt geworden ist (Ihr Wohnort vor Aufnahme in die Pflegeeinrichtung), in unserem Einzugsgebiet – Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln – befinden. Bitte beachten Sie, dass wir grundsätzlich nicht für Ihren Antrag auf Pflegewohngeld zuständig sind. Hierfür liegt die Zuständigkeit immer beim örtlichen Sozialamt, also bei den Kreisen und kreisfreien Städten.
Leistungen der Hilfe zur Pflege können Sie ab dem Zeitpunkt erhalten, ab dem der Sozialhilfeträger weiß, dass Sie Unterstützung benötigen und die Voraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig an den Sozialhilfeträger wenden.
Welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen, hängt von der beantragten Leistung ab. Die im Einzelfall erforderlichen Nachweise teilen wir Ihnen nach Eingang Ihres Antrags mit. Einige Informationen beziehungsweise Unterlagen brauchen wir jedoch grundsätzlich, um Ihren Anspruch prüfen zu können:
Für den Bereich der stationären Hilfe zur Pflege benötigen wir ergänzend:
Immer notwendig:
Bei stationärer Hilfe zur Pflege ergänzend:
Nachdem Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, prüfen wir zunächst, ob wir für Ihren Antrag zuständig sind und ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie und bitten Sie, diese nachzureichen.
Sobald uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüfen wir Ihren individuellen Unterstützungsbedarf. Dabei wird in der Regel auch unser Pflegefachdienst beteiligt. Außerdem prüfen wir, ob die Voraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt sind. Hierzu gehört auch die Prüfung Ihres Einkommens und Vermögens sowie möglicher vorrangiger Ansprüche.
Anschließend entscheiden wir über Ihren Antrag. Sie erhalten unsere Entscheidung in einem schriftlichen Bescheid.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihren Antrag bei uns einzureichen:
Per E-Mail: HilfezurPflege@lvr.de
Per Fax: 0221 8284 0300
Per Post:
Landschaftsverband Rheinland
Dezernat 7 Soziales
Abteilung 74.10 Hilfe zur Pflege
50663 Köln
Ja, Sie müssen die von uns angeforderten Nachweise vollständig einreichen, da Sie Mitwirkungspflichten haben. Sie sind verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungsgewährung erheblich sind. Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, sind wir berechtigt, die beantragte Hilfe zu versagen.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihren Antrag bei uns einzureichen:
Per E-Mail: HilfezurPflege@lvr.de
Per Fax: 0221 8284 0300
Per Post:
Landschaftsverband Rheinland
Dezernat 7 Soziales
Abteilung 74.10 Hilfe zur Pflege
50663 Köln
Nein, das ist aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips der Sozialhilfe in der Regel nicht möglich.
Ja. Menschen mit Behinderung können im häuslichen Umfeld Leistungen der Eingliederungshilfe sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten.
Die folgenden Publikationen und Webseiten empfehlen wir Ihnen, wenn Sie weitere Informationen zum Thema Pflege suchen.