Gehörlosengeld
Erfahren Sie, wer Gehörlosengeld erhalten kann, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie die Leistung beim LVR beantragen.
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Gehörlosigkeit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit können im Alltag zu zusätzlichen Ausgaben führen. Das Gehörlosengeld unterstützt Sie dabei, diese behinderungsbedingten Mehraufwendungen auszugleichen.
Die Leistung wird nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) in Nordrhein-Westfalen gezahlt. Für Menschen im Rheinland ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig. Menschen, die in Westfalen-Lippe wohnen, wenden sich an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Sie erhalten das Gehörlosengeld unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Sie können Gehörlosengeld erhalten, wenn
Sie als gehörlos gelten oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren haben,
die Hörbeeinträchtigung seit Ihrer Geburt besteht oder vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist,
Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben und
Ihnen durch Ihre Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit Mehraufwand im Alltag entsteht.
Das Gehörlosengeld beträgt 77 Euro pro Monat.
Die Leistung wird unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen gezahlt.
Sie können das Gehörlosengeld mit dem Antragsformular beantragen (auch online möglich).
Den Antrag können Sie direkt bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (LVR oder LWL) stellen. Alternativ können Sie ihn auch bei Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung einreichen.
Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Falls Unterlagen fehlen, informieren wir Sie. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüfen wir Ihren Anspruch und entscheiden über Ihren Antrag.
Bitte informieren Sie uns zeitnah, wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern.
Für Ihren Antrag benötigen wir Ihre persönlichen Daten. Je nach Ihrer persönlichen Situation fordern wir die erforderlichen Nachweise (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel) bei Ihnen an.
Nachweis über die Gehörlosigkeit
Bitte reichen Sie mindestens einen der folgenden Nachweise ein:
HNO-fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit,
Nachweise, dass die Gehörlosigkeit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist,
Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl" (gehörlos).
Weitere Unterlagen
Je nach Ihrer persönlichen Situation benötigen wir zusätzlich folgende Unterlagen:
Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung bei minderjährigen Antragsteller*innen,
Vollmacht, wenn eine andere Person den Antrag für Sie stellt,
Betreuungsurkunde, wenn eine rechtliche Betreuung besteht,
Fremdkontoerklärung, wenn die Leistung auf ein Konto einer anderen Person überwiesen werden soll,
Nachweise über bereits beantragte oder bewilligte Leistungen nach anderen gesetzlichen Regelungen.
Welche Unterlagen wir in Ihrem Fall benötigen, teilen wir Ihnen im Antragsverfahren mit.
Sie erhalten das Gehörlosengeld ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, prüfen wir Ihren Antrag. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid.
Die Antragstellung ist kostenfrei.
Kosten für ärztliche Bescheinigungen tragen Sie selbst.
Hier finden Sie die Anträge und Formulare für das Gehörlosengeld. Sie können die Formulare online ausfüllen oder ausdrucken.