Entschädigungszahlungen

Als betroffene Person können Sie monatliche Entschädigungszahlungen bekommen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Hinterbliebene einen Anspruch darauf.

Entschädigungszahlungen an Geschädigte

Als anspruchsberechtigte Person können Sie Entschädigungszahlungen abhängig vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS) erhalten. Diese sind steuerfrei und unpfändbar.

Monatliche Entschädigungszahlungen

Ab einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 wird als Entschädigung eine monatliche Entschädigungszahlung gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen. Die monatliche Entschädigungszahlung erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent. Diese Leistungen sind nicht von Ihrem Einkommen abhängig.

Piktogramm einer Hand mit einer Münze

Abfindung statt monatliche Entschädigungszahlungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren als Abfindung auszahlen lassen.

Berufsschadensausgleich

Als geschädigte Person haben Sie Anspruch auf einen monatlichen Berufsschadensausgleich, wenn Ihr Einkommen infolge Ihrer gesundheitlichen Schädigung gemindert wird. Ziel ist der Ausgleich beruflicher Nachteile.

Die Leistung eines Berufsschadensausgleichs ist möglich, wenn

  • ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 anerkannt wurde und

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr erfolgversprechend oder zumutbar sind.

Die Höhe des Berufsschadensausgleichs hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation ab.

Wichtig zu wissen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Vorrang vor einem Berufsschadensausgleich.

Weitere Leistungen

Wir beraten Sie gerne zu weiteren speziellen Leistungen, beispielsweise:

  • zu Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit oder

  • zum Pauschalbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.

Grad der Schädigungsfolgen

Die Entschädigungszahlung für Sie als geschädigte Person hängt von dem Ausmaß Ihrer gesundheitlichen Schädigung ab. Dieses Ausmaß wird im sogenannten Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen.

Piktogramm eines "i" in einem Kreis

Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene

Eltern

Als hinterbliebene Eltern haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung. Auch Stief- oder Pflegeeltern sowie Großeltern können Anspruch auf eine Soziale Entschädigung haben.

Piktogramm einer Hand mit einer Münze

Waisen

Als Waise haben Sie Anspruch auf monatliche Entschädigungszahlungen. Diese wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine Auszahlung darüber hinaus ist maximal bis zum 27. Lebensjahr möglich, wenn Sie noch in einer Schul- oder Berufsausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Darüber hinaus ist eine Verlängerung nur möglich, wenn Sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande sind, für Ihren Unterhalt selbst aufzukommen.

Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner

Als Witwe, Witwer oder hinterbliebener Lebenspartner haben Sie Anspruch auf monatliche Entschädigungszahlungen. Für Witwen und Witwer erlischt der Anspruch bei Neu-Verheiratung, für hinterbliebene Lebenspartner bei der Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft.

Sie können sich die monatlichen Entschädigungszahlungen als Abfindung auszahlen lassen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.