Die im folgenden beschriebenen Leistungen und ihre Voraussetzungen sind nur eine allgemeine Darstellung und begründen nicht bereits einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung.
Besondere Leistungen im Einzelfall
Durch eine erlittene Schädigung kann es zum Beispiel sein, dass Sie Ihren Haushalt nicht mehr selbstständig führen oder für Ihren Lebensunterhalt nicht mehr aufkommen können. Die Besonderen Leistungen im Einzelfall unterstützen Sie dabei, diese und ähnliche Bedarfe zu decken.
Die wichtigsten Fragen vorab
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Die Besonderen Leistungen im Einzelfall richten sich an Menschen,
die als Geschädigte des Sozialen Entschädigungsrechtes anerkannt sind und
die weitere schädigungsbedingte Bedarfe – über die Zahlung der Entschädigungsleistungen hinaus – haben.
Einzelne Leistungen sind unter gewissen Voraussetzungen auch für Hinterbliebene möglich. Erläuterungen hierzu finden Sie bei den jeweiligen Leistungen.
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Die Besonderen Leistungen im Einzelfall sollen anspruchsberechtigte Menschen in verschiedenen Situationen unterstützen, wenn sie selbst dazu aufgrund der Folgen der Schädigung nicht in der Lage sind. Dabei geht es um:
oder sonstige Lebenslagen .
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Sie bekommen die Besonderen Leistungen im Einzelfall erst dann, wenn Sie als Geschädigte oder Geschädigter des Sozialen Entschädigungsrechtes anerkannt sind oder wenn mit einer Anerkennung zu rechnen ist.
Bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall müssen Sie in der Regel Ihr vorhandenes Einkommen und Vermögen nachweisen. Gegebenenfalls müssen Sie die Leistungen damit ganz oder teilweise selbst bezahlen, bevor Sie dafür eine Unterstützung bekommen.
Bitte nehmen Sie möglichst früh Kontakt mit uns auf, damit wir Ihren Bedarf schnell feststellen und bearbeiten können:
Telefon: 0221 809-5401
E-Mail: ser@lvr.de -
Wenn Sie nicht die individuellen Voraussetzungen für die Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erfüllen, müssen Sie sich an andere Träger wenden. Zum Beispiel an einen Sozialleistungsträger (örtliche Sozialämter, Grundsicherungsämter).
Die Besonderen Leistungen im Einzelfall
Leistungen zum Lebensunterhalt
Sie können Ihren Lebensunterhalt aufgrund der Folgen des schädigenden Ereignisses nicht mehr selbst decken? Dann kann die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt die notwendigen Bedarfe des täglichen Lebens in angemessenem Umfang sicherstellen.
Zum Bedarf des täglichen Lebens zählen beispielsweise die Kosten für Wohnung, Heizung, Bekleidung, Ernährung oder Haushaltsenergie. Dabei werden die Kosten stets nur in angemessener Höhe übernommen und orientieren sich an den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Leistungsberechtigt sind
zunächst die Geschädigten selbst. Angehörige wie zum Beispiel Lebenspartner*innen und Kinder sind nicht leistungsberechtigt, auch wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese Angehörigen müssen ihre Leistungen bei den für sie zuständigen Leistungsträgern wie Sozialämtern oder Jobcentern selbst beantragen.
Hinterbliebene können Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Tod des oder der Geschädigten erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die finanzielle Notlage durch den Tod des/der Geschädigten entstanden ist.
Leistungen zur Förderung einer Ausbildung
Diese Regelung gilt für Geschädigte und Waisen, die schädigungsbedingt eine Förderung nach dem BaFöG als Darlehen erhalten. Sie können eine Rückzahlung des Darlehens beantragen. Wir prüfen dann, ob die Rückzahlung ganz oder teilweise als Leistung zur Förderung einer Ausbildung erfolgen kann.
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts
Um den Verbleib im gewohnten Lebensumfeld zu erleichtern, können Sie Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten.
Individuelle Unterstützungsmöglichkeiten zur Weiterführung des Haushalts können erbracht werden:
wenn Sie Ihren Haushalt aufgrund der erlittenen Schädigung nicht mehr selbstständig führen können und
keine anderen mit im Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen dies übernehmen können.
Beispiele sind die Erstattung von angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person oder einen Haushaltsdienst sowie weitere individuelle Leistungen.
Hinterbliebene sind nicht anspruchsberechtigt.
Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Diese Regelung soll atypische Bedarfslagen abdecken, die nicht bereits durch die anderen Leistungsansprüche des SGB XIV erfasst sind. Es ist ein enger Zusammenhang zwischen der Schädigung und diesem atypischen Bedarf erforderlich.
Mögliche Leistungen sind
die Übernahme der Kosten für Wohnungs- oder Wohnortwechsel,
die Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus,
die Kostenübernahme für präventive Sicherungsmaßnahmen, zum Beispiel an Wohnungstüren.
Hinterbliebene sind nicht anspruchsberechtigt.
Bisherige fürsorgerische Leistungen im Besitzstand des SGB XIV (Kapitel 23)
Sofern bereits laufende fürsorgerische Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und den Nebengesetzen zum 31.12.2023 erbracht wurden, können Sie diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen bis längstens 31.12.2033 erhalten.
Neue Anträge für die ehemaligen fürsorgerischen Leistungen können nicht mehr gestellt werden.
Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.