Die im folgenden beschriebenen Leistungen und ihre Voraussetzungen sind nur eine allgemeine Darstellung und begründen nicht bereits einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung.
Teilhabe
Eine erlittene Schädigung kann sich negativ auf Ihr Arbeitsleben, Ihre Schul- oder Ausbildung und Ihr soziales Leben auswirken. Die Leistungen der Teilhabe unterstützen Sie dabei, diese Nachteile auszugleichen oder zu mildern. Hier erfahren Sie welche Leistungen es gibt, wer sie bekommen kann und was dabei zu beachten ist.
Die wichtigsten Fragen vorab
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Die Leistungen der Teilhabe richten sich an Menschen,
die als Geschädigte des Sozialen Entschädigungsrechtes anerkannt sind und
die weitere schädigungsbedingte Bedarfe – über die Zahlung der Entschädigungsleistungen hinaus – haben.
Leistungsberechtigt für Leistungen der Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe sind nur die Geschädigten selbst. Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben dagegen können auch Hinterbliebene bekommen. Dafür muss der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der/des Geschädigten gestellt werden.
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Die Leistungen der Teilhabe sollen es anspruchsberechtigten Menschen ermöglichen, die aufgrund der erlittenen Schädigung verursachten Nachteile bei der Teilhabe
am Arbeitsleben
an Bildung oder
am Sozialen Leben
auszugleichen oder zu mildern.
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Sie bekommen die Leistungen der Teilhabe erst dann, wenn Sie als Geschädigte oder Geschädigter des Sozialen Entschädigungsrechtes anerkannt sind oder wenn mit einer Anerkennung zu rechnen ist.
Bei den begleitenden unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben müssen Sie Ihr vorhandenes Einkommen und Vermögen nachweisen. Gegebenenfalls müssen Sie diese Leistungen damit ganz oder teilweise selbst bezahlen, bevor Sie dafür eine Unterstützung bekommen. Bei den anderen Leistungen zur Teilhabe ist das nicht der Fall.
Bitte nehmen Sie möglichst früh Kontakt mit uns auf, damit wir Ihren Bedarf schnell feststellen und bearbeiten können.
Telefon: 0221 809-5401
E-Mail: ser@lvr.de -
Wenn Sie nicht die individuellen Voraussetzungen für die Leistungen der Teilhabe nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erfüllen, müssen Sie sich an andere Träger wenden. Zum Beispiel an einen Rehabilitationsträger (Träger der Eingliederungshilfe, Bundesagentur für Arbeit).
Die Leistungen der Teilhabe
Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben
Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist es, Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.
Das Spektrum an denkbaren Maßnahmen ist breit. Wenn Sie die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, dann besprechen und planen wir diese mit Ihnen gemeinsam.
Denkbar sind zum Beispiel
Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
Umschulungen,
Aus- oder Weiterbildungen,
berufliche Anpassung oder Weiterentwicklung,
Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber sowie
Leistungen im Berufsbildungsbereich einer WfbM.
Ebenso können für Menschen mit einer (drohenden) wesentlichen Behinderung, die durch die Schädigung verursacht wurde, Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen erbracht werden.
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Während einer bewilligten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben können wir begleitende unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen gewähren. Das können zum Beispiel Leistungen des Übergangsgeldes oder Leistungen der Unterhaltsbeihilfe sein. Auch Reisekosten sowie Haushalts- oder Betriebshilfen und Kinderbetreuungskosten können individuell übernommen werden.
Dabei prüfen wir, ob Sie über Einkommen verfügen, das Sie vorrangig zur Deckung Ihres Bedarfes einsetzen müssen.
Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben können auch an Hinterbliebene erbracht werden. Dafür muss der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der/des Geschädigten gestellt werden.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Menschen können durch ein schädigendes Ereignis wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sein. Das kann die Teilhabe an Bildung einschränken. Wenn das bei Ihnen der Fall, können Sie Leistungen zur Teilhabe an Bildung erhalten. Die Leistungen können zum Beispiel sein:
Hilfen zur Schulbildung
Hilfen zur schulischen und hochschulischen Ausbildung
die Weiterbildung für einen Beruf
Für Leistung zur Teilhabe an Bildung sind Hinterbliebene nicht anspruchsberechtigt.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Menschen können durch ein schädigendes Ereignis wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sein. Das kann das soziale Leben einschränken. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, bekommen Sie möglicherweise Leistungen der Sozialen Teilhabe.
Die Leistungen können zum Beispiel sein:
Leistungen für eine Assistenz (wie zum Beispiel Betreutes Wohnen),
Leistungen zur Mobilität,
Versorgung mit Hilfsmitteln oder
die Umgestaltung von Wohnraum, soweit dies aufgrund der gesundheitlichen Folgen der Schädigung erforderlich ist.
Nicht von Sozialer Teilhabe umfasst sind zum Beispiel Besuche bei Ärzt*innen sowie medizinische Therapien. Dies sind Leistungen der medizinischen Rehabilitation .
Für Leistung zur Sozialen Teilhabe sind Hinterbliebene nicht anspruchsberechtigt.