Informationen für Eltern
Eltern und Träger in der Kindertagesbetreuung arbeiten im Sinne einer Erziehungspartnerschaft zusammen.
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Das Kinderbildungsgesetz regelt im §§ 9, 9a und 9b die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Eltern sowie die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte von Eltern.
Wenn es in dieser Zusammenarbeit zu Konflikten kommt oder Sie das Wohl Ihres Kindes in der Einrichtung gefährdet sehen, finden Sie hier erste Informationen zu Ihren Rechten und zu möglichen Beschwerdewegen.
Hier finden Sie Informationen dazu, welche Schritte Sie als Eltern gehen können und für welche Anliegen wir als Landesjugendamt-Rheinland zuständig sind.
Wenn Sie eine Beschwerde zu Ihren Rechten als Eltern in der Zusammenarbeit mit der Einrichtung haben, wenden Sie sich bitte zunächst an die zuständigen Ansprechpersonen und Gremien der Kindertageseinrichtung, zum Beispiel an den Elternbeirat, die Leitung oder den Träger der Einrichtung.
Darüber hinaus vertreten Elternvertretungen Ihre Interessen auf Ebene des Jugendamts und des Landes, zum Beispiel der Jugendamtselternbeirat und der Landeselternbeirat.
Wenn Sie keinen Kita-Platz oder nicht den Platz in Ihrer Wunsch-Kita erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Jugendamt.. Wir haben keinen Einfluss auf die Platzvergabe vor Ort und können diese weder steuern noch verändern.
Der Betreuungsvertrag ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Träger der Einrichtung. Ansprüche aus diesem Vertrag können nur auf rechtlichem Weg durchgesetzt werden. Wir können Ihre Interessen in Bezug auf vertragliche Vereinbarungen mit dem Träger nicht vertreten.
Wenn es in der Einrichtung Vorfälle oder Situationen gegeben hat, die aus Ihrer Sicht das Wohl Ihres Kindes gefährden könnten, sollten Sie zunächst den Beschwerdeweg in der Einrichtung nutzen. Dafür sollte es ein geregeltes Verfahren geben, das sicherstellt, dass Ihre Hinweise ernst genommen und bearbeitet werden.
In der Regel sollten Sie sich zunächst an die Bezugsperson Ihres Kindes wenden, anschließend an die Leitung und den Träger der Einrichtung.
Führen diese Gespräche nicht dazu, dass eine aus Ihrer Sicht bestehende Gefährdung abgewendet wird, können Sie sich an uns wenden. Bitte beachten Sie: Wenn Sie uns in einer ernsthaften Gefährdungslage kontaktieren, wird der Träger grundsätzlich informiert. Dafür benötigen wir eine Schweigepflichtsentbindung, mit der Sie uns erlauben, Ihre Kontaktaufnahme gegenüber dem Träger offenzulegen. Wenn Sie keine Schweigepflichtsentbindung erteilen, werden die Inhalte Ihrer Beschwerde dennoch datenschutzkonform mit dem Träger thematisiert.
Unsere Aufgabe ist es, zu prüfen, ob ein Träger geeignete Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls strukturell verankert hat und diese im Einzelfall wirksam anwendet. Wenn sich diese Maßnahmen als nicht ausreichend erweisen, greifen wir ein. Nach § 45 Absatz 6 SGB VIII ist dabei zunächst eine Beratung des Trägers zur Beseitigung festgestellter Mängel vorgesehen.
Wichtig für Sie zu wissen: Eltern erhalten in der Regel keine inhaltliche Rückmeldung zur Aufarbeitung einzelner Vorfälle. Diese Informationen unterliegen dem Betriebsgeheimnis des Trägers. Jeder Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung wird jedoch sorgfältig geprüft und mit der notwendigen Sorgfalt bearbeitet.