Die örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen ist in §§ 86 ff. SGB VIII geregelt. Sie stellt sicher, dass lange Wege für die Betroffenen vermieden werden und bei Bedarf schnell gehandelt werden kann.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat das leistende Jugendamt gegenüber dem überörtlichen Träger einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen (§§ 89 ff. SGB VIII).
Das LVR-Landesjugendamt Rheinland prüft diese Voraussetzungen und erstattet die im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung der Vorschriften des SGB VIII aufgewandten und notwendigen Kosten.
Das LVR-Landesjugendamt erstattet Jugendhilfeaufwendungen, wenn die Voraussetzungen der §§ 89, 89a, 89b, 89e SGB VIII vorliegen.
Erstattet werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung des SGB VIII aufgewandten und notwendigen Kosten.