Überörtliche Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen nach §§ 89 ff. SGB VIII

Für Jugendhilfeleistungen ist grundsätzlich das örtliche Jugendamt zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen können die dabei entstehenden Kosten vom überörtlichen Träger erstattet werden. Das LVR-Landesjugendamt unterstützt bei der Abwicklung dieser Kostenerstattung.

Die örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen ist in §§ 86 ff. SGB VIII geregelt. Sie stellt sicher, dass lange Wege für die Betroffenen vermieden werden und bei Bedarf schnell gehandelt werden kann.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat das leistende Jugendamt gegenüber dem überörtlichen Träger einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen (§§ 89 ff. SGB VIII).

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland prüft diese Voraussetzungen und erstattet die im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung der Vorschriften des SGB VIII aufgewandten und notwendigen Kosten.

Das LVR-Landesjugendamt erstattet Jugendhilfeaufwendungen, wenn die Voraussetzungen der §§ 89, 89a, 89b, 89e SGB VIII vorliegen.

Erstattet werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung des SGB VIII aufgewandten und notwendigen Kosten.

Ihre Ansprechpersonen

Zuständigkeit: Grundsatzfragen

Zuständigkeit: Regierungsbezirk Düsseldorf ohne Stadtjugendamt Krefeld

Zuständigkeit: Stadtjugendamt Krefeld und im Regierungsbezirk Köln die Jugendämter Stadt Aachen, Städteregion Aachen, Stadt Alsdorf, Kreis Düren, Stadt Düren, Stadt Erkelenz, Stadt Eschweiler, Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg, Stadt Heinsberg, Stadt Herzogenrath, Stadt Hückelhoven, Stadt Stollberg und Stadt Würselen.

Zuständigkeit: Regierungsbezirk Köln außer den oben genannten Jugendämtern

Formulare

Die Anleitung zum Speichern, Öffnen und Drucken von LIP-Formularen finden Sie unter den Arbeitshilfen.

  • Antrag - Kostenerstattung gemäß §§ 89, 89a, 89b, 89e SGB VIII - A 1

    Antrag - Kostenerstattung gemäß §§ 89, 89a, 89b, 89e SGB VIII - A 1

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  • Rechnung - Kostenerstattung gemäß §§ 89, 89a, 89b, 89e SGB VIII - A 2

    Rechnung - Kostenerstattung gemäß §§ 89, 89a, 89b, 89e SGB VIII - A 2

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