Junge Volljährige haben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII. Ziel der anschließenden Nachbetreuung gemäß § 41a SGB VIII ist die Ermöglichung eines gelingenden Übergangs in ein eigenständiges Leben. Die diesbezügliche Arbeit der Fach- und Leitungskräfte in den (Allgemeinen) Sozialen Diensten unterstützen wir durch die Beratung zu grundsätzlichen Fragestellungen und durch Fortbildungen.
Wir beraten zu grundsätzlichen Fragestellungen in den Bereichen:
Leistungsanspruch und Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII,
Zuständigkeitsübergang gemäß § 36b Abs. 1 SGB VIII,
Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII.