Überörtliche Vereinbarung nach § 72a SGB VIII

Nimmt ein freier Träger Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe überregional wahr, kann dieser eine überregionale Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem LVR-Landesjugendamt abschließen.

Eine Leistung ist dann überregional, wenn sie in mindestens drei Jugendamtsbezirken in Nordrhein-Westfalen angeboten wird. Leistungen, die nur in einem oder in zwei Jugendamtsbezirken angeboten werden, sind von der überregionalen Vereinbarung ausgeschlossen. Der Abschluss einer überregionalen Vereinbarung ist nicht erforderlich, wenn der freie Träger mit jedem Jugendamtsbezirk eine eigene Vereinbarung abschließt.

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