Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe

Sie möchten als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden? Hier finden Sie Informationen zu Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Vorteilen der Anerkennung im Rheinland.

Das LVR-Landesjugendamt ist zuständig, wenn Träger in mehreren Jugendamtsbezirken im Rheinland tätig sind.

Wir informieren Sie darüber,

  • wer für die Anerkennung zuständig ist,

  • welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen,

  • welche Vorteile eine Anerkennung bringt.

Zuständigkeiten und Voraussetzungen für die Anerkennung

Zuständigkeit für die Anerkennung

Wer Ihren Antrag bearbeitet, hängt davon ab, wo Sie als Träger tätig sind (§ 27 Abs. 1 AG KJHG NRW):

  • Jugendamt: Wenn Sie überwiegend in einem Jugendamtsbezirk tätig sind

  • Landesjugendamt: Wenn Sie in mehreren Bezirken innerhalb des Rheinlandes tätig sind. Gehören die Bezirke demselben Kreis an, ist das Kreisjugendamt zuständig

  • Oberste Landesjugendbehörde (Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen): Wenn Sie landesweit tätig sind sowie in allen übrigen Fällen – insbesondere bei bundesweiten Anerkennungen

Voraussetzungen einer Anerkennung

Damit Sie als Träger anerkannt werden, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen (§ 75 SGB VIII):

  • Sie sind eine juristische Person oder Personenvereinigung

  • Sie sind in der Jugendhilfe tätig

  • Sie verfolgen gemeinnützige Ziele

  • Sie verfügen über die nötigen fachlichen und personellen Voraussetzungen und leisten so einen wesentlichen Beitrag zur Jugendhilfe

  • Ihre Arbeit steht im Einklang mit den Zielen des Grundgesetzes

Vorteile der Anerkennung

Mit der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe erhalten Sie wichtige Rechte und Möglichkeiten:

  • Vorrang Ihrer Angebote gegenüber denen der öffentlichen Träger

  • Möglichkeit, Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen

  • Mitwirkung in Jugendhilfeausschüssen

  • Beteiligung an der Jugendhilfeplanung der öffentlichen Träger

  • Möglichkeit der Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII

  • Regelmäßig Voraussetzung für eine mögliche öffentliche Förderung

Ihre Ansprechperson