Zuständigkeit für die Anerkennung
Wer Ihren Antrag bearbeitet, hängt davon ab, wo Sie als Träger tätig sind (§ 27 Abs. 1 AG KJHG NRW):
- Jugendamt: Wenn Sie überwiegend in einem Jugendamtsbezirk tätig sind
- Landesjugendamt: Wenn Sie in mehreren Bezirken innerhalb des Rheinlandes tätig sind. Gehören die Bezirke demselben Kreis an, ist das Kreisjugendamt zuständig
- Oberste Landesjugendbehörde (Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen): Wenn Sie landesweit tätig sind sowie in allen übrigen Fällen – insbesondere bei bundesweiten Anerkennungen
Voraussetzungen einer Anerkennung
Damit Sie als Träger anerkannt werden, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen (§ 75 SGB VIII):
- Sie sind eine juristische Person oder Personenvereinigung
- Sie sind in der Jugendhilfe tätig
- Sie verfolgen gemeinnützige Ziele
- Sie verfügen über die nötigen fachlichen und personellen Voraussetzungen und leisten so einen wesentlichen Beitrag zur Jugendhilfe
- Ihre Arbeit steht im Einklang mit den Zielen des Grundgesetzes
Vorteile der Anerkennung
Mit der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe erhalten Sie wichtige Rechte und Möglichkeiten:
- Vorrang Ihrer Angebote gegenüber denen der öffentlichen Träger
- Möglichkeit, Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen
- Mitwirkung in Jugendhilfeausschüssen
- Beteiligung an der Jugendhilfeplanung der öffentlichen Träger
- Möglichkeit der Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII
- Regelmäßig Voraussetzung für eine mögliche öffentliche Förderung