Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
Sie möchten als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden? Hier finden Sie Informationen zu Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Vorteilen der Anerkennung im Rheinland.
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Das LVR-Landesjugendamt ist zuständig, wenn Träger in mehreren Jugendamtsbezirken im Rheinland tätig sind.
Wir informieren Sie darüber,
wer für die Anerkennung zuständig ist,
welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen,
welche Vorteile eine Anerkennung bringt.
Wer Ihren Antrag bearbeitet, hängt davon ab, wo Sie als Träger tätig sind (§ 27 Abs. 1 AG KJHG NRW):
Jugendamt: Wenn Sie überwiegend in einem Jugendamtsbezirk tätig sind
Landesjugendamt: Wenn Sie in mehreren Bezirken innerhalb des Rheinlandes tätig sind. Gehören die Bezirke demselben Kreis an, ist das Kreisjugendamt zuständig
Oberste Landesjugendbehörde (Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen): Wenn Sie landesweit tätig sind sowie in allen übrigen Fällen – insbesondere bei bundesweiten Anerkennungen
Damit Sie als Träger anerkannt werden, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen (§ 75 SGB VIII):
Sie sind eine juristische Person oder Personenvereinigung
Sie sind in der Jugendhilfe tätig
Sie verfolgen gemeinnützige Ziele
Sie verfügen über die nötigen fachlichen und personellen Voraussetzungen und leisten so einen wesentlichen Beitrag zur Jugendhilfe
Ihre Arbeit steht im Einklang mit den Zielen des Grundgesetzes
Mit der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe erhalten Sie wichtige Rechte und Möglichkeiten:
Vorrang Ihrer Angebote gegenüber denen der öffentlichen Träger
Möglichkeit, Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen
Mitwirkung in Jugendhilfeausschüssen
Beteiligung an der Jugendhilfeplanung der öffentlichen Träger
Möglichkeit der Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII
Regelmäßig Voraussetzung für eine mögliche öffentliche Förderung