Vereinsvormundschaft
Hier finden Sie Informationen zur Anerkennung von Vormundschaftsvereinen gemäß § 54 SGB VIII.
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Das LVR- Landesjugendamt Rheinland ist als überörtlicher Träger gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 10 SGB VIII i.V.m. § 54 SGB VIII für die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Vormundschaftsvereine zuständig. Die Fachberatung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland überprüft in diesem Zusammenhang die Einhaltung, Sicherung und Evaluation der Qualität in der Vereinsvormundschaft.
Die Fachberatung des LVR-Landesjugendamtes unterstützt, berät und begleitet Vereine bei der Aufnahme ihres neuen Tätigkeitfelds, bei der Beantragung der Anerkennung sowie bei der Ausgestaltung der Bereiche Vereinsvormundschaft und Vereinspflegschaft.
Die Anerkennung zur Übernahme von Vereinsvormundschaften oder -pflegschaften wird nur auf Antrag des Vereins erteilt. Der Antrag ist von dem nach der Satzung vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich und unterschrieben beim LVR- Landesjugendamt Rheinland zu stellen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Vormundschaftsverein ergeben sich aus den vom LVR-Landesjugendamt Rheinland erlassenen Richtlinien.
Die Vereinssatzung, aus der eine konkrete Aufgabenformulierung, nämlich die Übernahme von Vereinsvormundschaften/-pflegschaften für Minderjährige, hervorgeht. Die Aufgabenwahrnehmung der Vereinsvormundschaft muss nicht den ausschließlichen Zweck des Vereins darstellen,
Nachweis der Rechtsfähigkeit des Vereins durch einen Auszug aus dem Vereinsregister,
(Gegebenenfalls) Stellungnahme des Spitzenverbandes,
Stellungnahme des Familiengerichts am Hauptsitz des Vereins,
Stellungnahme des Jugendamtes am Hauptsitz des Vereins,
Nachweise über Anzahl, Ausbildung und ggf. einschlägige Berufserfahrung der geeigneten Mitarbeitenden,
Nachweis über die Anzahl der in der Führung von Vormundschaften und Pflegschaften ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden,
Nachweis über den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung.
Die Richtlinie für die Anerkennung als Vormundschaftsverein ab 1. Januar 2023 finden Sie hier: