Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Jugendhilfe für Deutsche im Ausland

Jugendhilfe kann auch im Ausland geleistet werden – unter bestimmten Voraussetzungen. Dies betrifft insbesondere die Jugendhilfe in den grenznahen Regionen zu unseren Nachbarländern Belgien und den Niederlanden.

Diese Seite richtet sich an Fachkräfte in Jugendämtern und bietet Orientierung zu rechtlichen Grundlagen, Zuständigkeiten und Unterstützungsmöglichkeiten. Ziel ist es, grenzüberschreitende Hilfen sicher und fachgerecht umzusetzen.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland unterstützt den fachlichen Austausch zur grenzüberschreitenden Jugendhilfe. Es informiert über rechtliche Grundlagen, internationale Regelungen und Organisationsformen.

Damit Hilfen im Ausland umgesetzt werden können, sind Kenntnisse der jeweiligen Vorschriften in den Nachbarländern erforderlich. Eine enge Zusammenarbeit und Vernetzung der beteiligten Fachstellen ist dabei entscheidend. Der Austausch wird durch regelmäßige Arbeitskreise und Fachtagungen gefördert.

Wir unterstützen Jugendämter bei Fragen zur Leistungsgewährung im Ausland.

Voraussetzungen für Jugendhilfe im Ausland

Jugendhilfe im Ausland wird nur gewährt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um Deutsche im Sinne des Grundgesetzes handeln,

  • die Leistungsberechtigten (Eltern, Mütter, Väter, junge Volljährige) und die Leistungsempfänger (Kinder, Jugendliche) müssen ihren tatsächlichen Aufenthalt im Ausland haben,

  • die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB VIII sind erfüllt,

  • die Leistungsberechtigten erhalten die benötigte Hilfe nicht oder nicht in ausreichendem Maße vom Aufenthaltsland,

  • eine im Inland begonnene Hilfe wird nicht fortgeführt.

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