Ziel ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und die Qualität der Betreuung sicherzustellen. Die Informationen richten sich an Träger von stationären und teilstationären Einrichtungen sowie an Fachkräfte der Jugendhilfe.
Das Landesjugendamt Rheinland führt die Aufsicht über stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe und berät diese.
Aufgaben der Aufsicht
Das Landesjugendamt Rheinland hat den gesetzlichen Auftrag, die Aufsicht über Einrichtungen der Jugendhilfe zu führen und diese zu beraten.
Die Aufsicht umfasst insbesondere:
den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 ff. SGB VIII)
die Beratung zur Planung und Betriebsführung (§ 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII)
die Unterstützung bei fachlichen und organisatorischen Fragen (§ 85 Abs. 2 SGB VIII)
Ziele der Aufsicht
Die Aufsicht verfolgt folgende Ziele:
Sicherstellung des Kindeswohls
Einhaltung fachlicher Mindeststandards
Überprüfung von Konzepten, Personal und Organisation
Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb von Einrichtungen der Jugendhilfe (§§ 45 ff. SGB VIII) sowie der fachlichen Leitlinien des Landesjugendamtes.
Instrumente der Aufsicht
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nutzt das Landesjugendamt verschiedene Instrumente:
Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII)
Berichtswesen / Meldepflichten (§ 47 SGB VIII)
Vor-Ort-Prüfungen (§ 46 SGB VIII)
Auflagen und Weisungen (§ 45 SGB VIII)
Leitlinien des Landesjugendamtes
Die Leitlinien des Landesjugendamtes Rheinland beschreiben die fachlichen Qualitätsstandards für die überregionale Aufgabenwahrnehmung in der Erziehungshilfe. Sie definieren Grundprinzipien und sorgen für ein einheitliches Verwaltungshandeln.
Die Aufgaben der Landesjugendämter sind gesetzlich verankert (§ 85 Abs. 2 SGB VIII). Dazu gehören insbesondere:
Entwicklung von Arbeitshilfen und Empfehlungen (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII)
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Sozialleistungsträgern (§ 85 Abs. 2 SGB VIII)
Weiterentwicklung der Jugendhilfe, zum Beispiel durch Planung und Modellvorhaben (§ 85 Abs. 2 SGB VIII)
Beratung der Jugendämter, insbesondere bei Hilfen zur Erziehung (§ 85 Abs. 2 SGB VIII)
Erteilung von Betriebserlaubnissen sowie Auflagen und Weisungen (§ 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII)
Beratung der Träger von Einrichtungen im Sinne einer präventiven Aufsicht (§ 85 Abs. 2 SGB VIII)
Fortbildung von Fachkräften in der Jugendhilfe (§ 85 Abs. 2 SGB VIII)
Ein zentrales Ziel ist die Sicherstellung einheitlicher Mindeststandards in der Erziehungshilfe. Diese werden insbesondere umgesetzt in den Bereichen:
Personelle Ausstattung
Sachliche und finanzielle Ressourcen (zum Beispiel Gebäude und Ausstattung)
Konzeption und Leistungsbeschreibung
Strukturelle Rahmenbedingungen (zum Beispiel Hilfeplanverfahren)
Information nach Art. 13 DSGVO
Information nach Art. 13 DSGVO bei der Erhebung von personenbezogenen Daten. Anfragen von Fachkräften von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe
Ihre Ansprechperson
Stephan Palm
Formulare und Anträge
Hinweis: Die Auswahl der passenden Schlüsselzahlen auf dem Personalbogen orientiert sich an der Relevanz für den Betreuungsschlüssel.
Bitte folgendes Dokument beachten (Oktober 2021).
Informationen zu dualen Ausbildungen bzw. praxisintegrierten Studiengängen