Hilfe zur Erziehung

Als Fachberatung des LVR-Landesjugendamtes unterstützen wir die Fach- und Leitungskräfte der Jugendämter und der Träger der freien Jugendhilfe im Rheinland im Kontext der Hilfe zur Erziehung.

Hilfen zur Erziehung sind Leistungen der Jugendhilfe, deren Voraussetzungen in § 27 SGB VIII geregelt sind. Die Hilfen werden in unterschiedlichen Formen gewährt, als ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen, letztere in Einrichtungen oder Pflegefamilien.

Ambulante Hilfen

Grundlage der Gewährung ambulanter Hilfen wie der Sozialpädagogischen Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft etc. sind Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII über Leistungen, Qualitätsentwicklung und die Höhe des Leistungsentgeltes. Ein Schlüssel zu guten und wirksamen ambulanten Hilfen zur Erziehung liegt in der Aushandlung dieser Vereinbarungen zwischen den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

Wir unterstützen diese Aushandlung durch Beratung zu grundsätzlichen Fragestellungen, Fortbildungen und Publikationen wie die Empfehlung „Aushandlung ambulanter Hilfen“. Unter "Weitere Informationen" finden Sie die dazugehörigen Anlagen.

Ihre Ansprechpersonen

(Teil-)stationäre Hilfen in Einrichtungen

Teilstationäre Hilfen werden insbesondere in Tagesgruppen gewährt, stationäre Hilfen in Einrichtungen umfassen unterschiedliche Angebote von 5-Tagesgruppen bis zu Jugendwohngemeinschaften. Grundlage der Gewährung (teil-)stationärer Hilfen sind die Vereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII. Eine diesbezügliche wirtschaftliche Beratung von Jugendämtern bei Verhandlungen und Vereinbarungen von Leistungsentgelten für Einrichtungen erfolgt durch das Servicecenter Jugendhilfe.

(Teil-)stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe benötigen in der Regel eine Betriebserlaubnis gemäß §§ 45, 45a SGB VIII, für die im Rheinland das LVR-Landesjugendamt zuständig ist. Neben der Betriebserlaubniserteilung und der Beratung der Träger prüft die Einrichtungsaufsicht Meldungen über Ereignisse oder Entwicklungen in Einrichtungen, die geeignet sind das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Gemäß § 47 Abs. 3 SGB VIII besteht diesbezüglich eine gegenseitige Informationspflicht von Jugendamt und Landesjugendamt.

Stationäre Hilfen in Pflegefamilien

Die Pflegekinderhilfe umfasst die Unterbringung in einer Pflegefamilie (Vollzeitpflege nach § 33 Satz 1 SGB VIII), die Unterbringung in einer Erziehungsstelle (Vollzeitpflege gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII), die Verwandten- und Netzwerkpflege und die familiäre Bereitschaftsbetreuung.

Bei Hilfen in Vollzeitpflege nach § 33 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt für die Eignungsprüfung zuständig. Es besteht keine Betriebserlaubnispflicht. Gleiches gilt auch für Hilfen in Erziehungsstellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII, auch hier obliegt die Eignungsprüfung dem Jugendamt.

Bei Fragen rund um die Pflegekinderhilfe unterstützt die Fachberatung Pflegekinderhilfe.

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