Auslandsmaßnahmen

Bei der Durchführung von Hilfen im Ausland bestehen gemäß § 38 SGB VIII Meldepflichten der Jugendämter gegenüber dem LVR-Landesjugendamt Rheinland als betriebserlaubniserteilender Behörde für das Rheinland.

Meldepflichten

Die Jugendämter haben bei der Durchführung von Auslandsmaßnahmen gegenüber dem Landesjugendamt nach § 38 Abs. 5 SGB VIII einige Melde- und Nachweispflichten, dazu gehören:

  • Beginn und geplantes Ende unter Angabe von Namen und Anschrift des Leistungserbringers, des Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugendlichen und der Namen der mit der Erbringung der Hilfe betrauten Fachkräfte sowie Änderungen dieser Angaben;

  • Beendigung der Leistungserbringung im Ausland;

  • Nachweis zur Erfüllung des ausländischen Aufenthaltsrechts und soweit erforderlich über Konsultationsverfahren.

Bei Auslandsmaßnahmen im Rahmen der Pflegekinderhilfe nach § 33 S. 1 und S. 2 SGB VIII bestehen ebenfalls Meldepflichten, es entfallen lediglich die Vorgaben des § 38 Abs. 2 Nr. 2a und Nr. 2c SGB VIII.

Für die Meldung an das LVR-Landesjugendamt steht ein Vordruck im Downloadbereich zur Verfügung.

Die Meldung beinhaltet auch Angaben zum erforderlichen Konsultationsverfahren:

Bei der Unterbringung eines Kindes durch ein Jugendamt in einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks), ist vor der Unterbringung ein Konsultationsverfahren nach Artikel 82 Brüssel II b-Verordnung durchzuführen, bei dem die Behörde des Staates, in dem das Kind untergebracht werden soll, beteiligt wird. Das Ersuchen ist über die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats an die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln.

Betrifft die Unterbringung keinen EU-Mitgliedstaat, aber einen anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens, ist ebenfalls in jedem Fall eine vorherige Zustimmung erforderlich (Artikel 33 KSÜ). Eine Übermittlung über die Zentrale Behörde im Bundesamt für Justiz ist in diesem Fall zwar nicht zwingend, aber empfehlenswert.

Der Konsultationspflicht gemäß Artikel 82 Brüssel IIb-Verordnung obliegen auch Ferienfahrten von Wohngruppen der stationären Erziehungshilfe, mit Ausnahme der im Hinweisblatt des Bundesamtes für Justiz aufgeführten Länder.

Ihre Ansprechpersonen

Formular zur Meldung von Auslandsmaßnahmen an das LVR- Landesjugendamt

  • Melde- und Nachweispflicht bei Auslandsmaßnahmen gem. § 38 Abs. 5 SGB VIII

    Melde- und Nachweispflicht bei Auslandsmaßnahmen gem. § 38 Abs. 5 SGB VIII

    (Online-Formular)
    Online-Formular aufrufen

Bitte senden Sie den ausgefüllten Vordruck an:
Birgit Vierbuchen
Telefon: 0221 809-6174
E-Mail: birgit.vierbuchen@lvr.de

Prüfschema für Jugendämter

Angesichts der Vielzahl an zu berücksichtigenden Vorgaben und Besonderheiten bei Auslandsmaßnahmen hat das LVR-Landesjugendamt für die Jugendämter ein Prüfschema erstellt.