Schutzauftrag des Jugendamtes
Als Fachberatung des LVR-Landesjugendamtes unterstützen wir die Fach- und Leitungskräfte der Jugendämter im Rheinland bei der Wahrnehmung und Umsetzung des Schutzauftrags gemäß §§ 8a und 8b Abs. 1 SGB VIII.
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Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlich geregelten Aufgaben, die auch die Wahrnehmung des Schutzauftrags umfasst. Dazu gehören insbesondere das eigene Verfahren bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, die diesbezügliche interne und externe Kooperation und das Beratungsangebot durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
Wir unterstützen die Fach- und Leitungskräfte der Jugendämter durch Beratung zu grundsätzlichen Fragestellungen, durch Fortbildungen und durch Publikationen.
Wir beraten zu grundsätzlichen Fragestellungen in den Bereichen:
Schutzauftrag des Jugendamtes
Verfahren des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII
Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII
Insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 8b SGB VIII
Kooperationsvereinbarungen
Ihre Ansprechpersonen
Hier finden Sie die Empfehlungen der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter zur Wahrnehmung des Schutzauftrags und zur insoweit erfahrenen Fachkraft zum Download:
Die Empfehlung "Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII bei Anhaltspunkten für sexualisierte Gewalt" und die Empfehlung "Kinder und Jugendliche als Mitbetroffene von Gewalt in Paarbeziehungen" finden Sie auf der Seite "Prävention, Intervention und Nachsorge bei sexualisierter Gewalt".