Das Landesjugendamt Rheinland beaufsichtigt und berät (teil-)stationäre Einrichtungen, in denen Minderjährige über Tag und Nacht betreut und versorgt werden. Ziel ist der Schutz des Kindeswohls durch präventive und reaktive Maßnahmen.
Rechtsgrundlagen sind die §§ 45 ff. SGB VIII (Aufsicht) sowie § 85 Abs. 2 SGB VIII (Beratung und Planung).
Die Aufsicht umfasst:
- die Prüfung des rechtmäßigen Handelns
- die Einhaltung pädagogischer Mindeststandards in Konzept, Personal und Organisation
Zur Umsetzung nutzt das Landesjugendamt unter anderem die folgenden Instrumente:
- Betriebserlaubnisse
- Berichtswesen
- Vor-Ort-Prüfungen
- Weisungen (zum Beispiel Auflagen oder Widerruf)
Weitere Aufgaben sind:
- die Entwicklung fachlicher Empfehlungen
- die Förderung der Zusammenarbeit
- die Beratung von Jugendämtern und Trägern
- die Fortbildung von Fachkräften
Zentrale Bedeutung hat die Sicherstellung einheitlicher Mindeststandards in:
- Personal
- Ausstattung
- pädagogischer Konzeption
- strukturellen Abläufen (zum Beispiel Hilfeplanverfahren)