Wird Jugendhilfe innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt, kann ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII gegenüber dem Land bestehen.
Die Aufgabe der Kostenerstattung wurde gemäß § 15a AG-KJHG den Landschaftsverbänden übertragen. Für das Rheinland ist das LVR-Landesjugendamt zuständig.
Wir prüfen die Voraussetzungen im Einzelfall und erstatten die zur Aufgabenerfüllung der Vorschriften des SGB VIII aufgewandten und notwendigen Kosten. Bei Fragen zur Kostenerstattung unterstützen wir Sie.
Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen
Das LVR-Landesjugendamt erstattet bei Vorliegen der Voraussetzungen:
nach § 89d Abs. 1 SGB VIII: Jugendämter im Rheinland
nach § 89d Abs. 2 SGB VIII: Jugendämter außerhalb des Rheinlands, wenn der Geburtsort im Rheinland liegt
Erstattet werden die zur Aufgabenerfüllung des SGB VIII aufgewandten und notwendigen Aufwendungen.
Verwaltungskostenpauschale
Zusätzlich wird eine Verwaltungskostenpauschale nach § 7 AG-KJHG gezahlt.
Einreichung von Unterlagen
Bitte senden Sie Ihre Antrags- und Rechnungsunterlagen mit den vorgesehenen Formularen:
per Fax an: 0221 8284-3514
oder per Post an die angegebene Anschrift