Überörtliche Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen nach § 89d SGB VIII

Unter bestimmten Voraussetzungen können Jugendämter Kosten für Jugendhilfeleistungen nach der Einreise junger Menschen erstattet bekommen. Das LVR-Landesjugendamt ist als überörtlicher Träger für die Abwicklung zuständig. Die Seite unterstützt Fachkräfte bei der Einordnung und Antragstellung.

Überörtliche Kostenerstattung

Wird Jugendhilfe innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt, kann ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII gegenüber dem Land bestehen.

Die Aufgabe der Kostenerstattung wurde gemäß § 15a AG-KJHG den Landschaftsverbänden übertragen. Für das Rheinland ist das LVR-Landesjugendamt zuständig.

Wir prüfen die Voraussetzungen im Einzelfall und erstatten die zur Aufgabenerfüllung der Vorschriften des SGB VIII aufgewandten und notwendigen Kosten. Bei Fragen zur Kostenerstattung unterstützen wir Sie.

Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen

Das LVR-Landesjugendamt erstattet bei Vorliegen der Voraussetzungen:

  • nach § 89d Abs. 1 SGB VIII: Jugendämter im Rheinland

  • nach § 89d Abs. 2 SGB VIII: Jugendämter außerhalb des Rheinlands, wenn der Geburtsort im Rheinland liegt

Erstattet werden die zur Aufgabenerfüllung des SGB VIII aufgewandten und notwendigen Aufwendungen.

Verwaltungskostenpauschale

Zusätzlich wird eine Verwaltungskostenpauschale nach § 7 AG-KJHG gezahlt.

Einreichung von Unterlagen

Bitte senden Sie Ihre Antrags- und Rechnungsunterlagen mit den vorgesehenen Formularen:

  • per Fax an: 0221 8284-3514

  • oder per Post an die angegebene Anschrift

Formulare

Die Anleitung zum Speichern, Öffnen und Drucken von LIP-Formularen finden Sie unter den Arbeitshilfen.

  • Antrag - Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII - B 2

    Antrag Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII - B 4

    (Online-Formular)
    Online-Formular aufrufen
  • Rechnung - Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII - B 4

    Rechnung - Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII - B 4

    (Online-Formular)
    Online-Formular aufrufen

Aktualisierung zum Rundschreiben 43/02/2024

Das MKJFGFI hat mit Schreiben vom 09.02.2026 die Anpassung der Nachweispflicht zur Beschleunigung des Kostenerstattungsverfahren bis zur Veröffentlichung einer neuen Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zu Kostenerstattung verlängert.

Für die Dauer der Anpassung sind weiterhin nur die im Rundschreiben Nr. 43/2/2024 vom 2. Februar 2024 benannten Nachweise notwendig.

FAQ - Fragen aus der Praxis zur Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII

Arbeitshilfen

Hier finden Sie Arbeitshilfen und Rundschreiben sowie die Anleitung zum Speichern, Öffnen und Drucken von LIP-Formularen.

Weitere Informationen

Hier kommen Sie zur Seite Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle NRW) und zur Seite der Aufsicht über stationäre Einrichtungen.