Kurzzeitwohnen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
Kurzzeitwohnen entlastet Familien von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung. Erfahren Sie, wer die Kosten übernimmt und wie Sie die Leistung beantragen.
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Die Betreuung eines Kindes mit Behinderung verlangt (Pflege-)Familien jeden Tag viel Kraft ab. Mit dem Kurzzeitwohnen schaffen wir Entlastung und unterstützen dabei, den Alltag langfristig gut zu gestalten.
Kurzzeitwohnen bedeutet, dass Kinder und Jugendliche für einen begrenzten Zeitraum in einer geeigneten Wohneinrichtung leben. Dort erhalten sie eine verlässliche Betreuung und individuelle Unterstützung. Das Kurzzeitwohnen kann wenige Tage oder mehrere Wochen dauern. Es eignet sich sowohl für geplante Zeiten als auch für unvorhergesehene Notfälle innerhalb der (Pflege-)Familie.
Kurzzeitwohnen kann (Pflege-)Eltern in vielen Situationen unterstützen, zum Beispiel:
wenn Sie eine Auszeit benötigen,
während Ihres Krankenhaus- oder Kuraufenthalts,
wenn Sie längerfristig erkranken,
während Ihres Urlaubs ohne (Pflege-)Kind,
in anderen familiären Ausnahmesituationen.
Das Angebot trägt dazu bei, (Pflege-)Familien nachhaltig zu entlasten sowie Kindern und Jugendlichen eine gute Betreuung zu ermöglichen.
Kurzzeitwohnen ist eine Leistung der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht.
Die Finanzierung erfolgt in mehreren Schritten:
Sie stellen bei uns einen Antrag auf Kostenübernahme des Kurzzeitwohnens.
Sie reichen zum Antrag eine Aufnahmebestätigung der Kurzzeitwohneinrichtung für die geplanten Aufenthalte ein.
Sie stellen uns eine Abtretungserklärung über die unverbrauchten Gelder aus dem Entlastungsbudget der Pflegekasse aus.
Im Rheinland stehen verschiedene Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zur Verfügung.
Dazu gehören unter anderem:
Je nach Einzelfall können auch Angebote außerhalb des Rheinlands genutzt werden.
Für die Kostenübernahme benötigen wir einen Antrag. Nach Eingang des Antrags prüfen wir gemeinsam mit Ihnen den individuellen Unterstützungsbedarf.
Kinder und Jugendliche mit geistiger, körperlicher und/oder Sinnes-Behinderung, die vorübergehend außerhalb ihrer Familie betreut werden sollen.
Der Aufenthalt kann wenige Tage oder mehrere Wochen dauern. Die Dauer richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Nein. Wenn bisher keine Leistungen bewilligt wurden, können Sie zunächst einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen. Anschließend prüfen wir, ob Kurzzeitwohnen übernommen werden kann.
Ja. Kurzzeitwohnen kann auch in einer akuten familiären Notlage helfen, wenn kurzfristig eine Betreuung benötigt wird.
Wir vereinbaren mit den Leistungserbringenden, den Einrichtungen, verbindliche Qualitätsstandards für das Kurzzeitwohnen. Sie schaffen damit ein verlässliches und bedarfsgerechtes Angebot für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sowie deren Familien.
Die Einrichtungen sollen vor allem folgende Anforderungen erfüllen:
Sie stehen Kindern und Jugendlichen mit allen Behinderungsarten offen.
Sie bieten Kurzzeitwohnen in kleinen, überschaubaren Häusern an.
Sie halten das Angebot ganzjährig vor.
Sie beschäftigen qualifizierte Fachkräfte aus Pädagogik und Pflege.
Sie beraten und begleiten Angehörige.
Sie sind regional verankert und in die örtlichen Unterstützungsstrukturen eingebunden.
Sie richten ihre Angebote an den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Angehörigen aus.