Formen betriebserlaubnispflichtiger Angebote
Neben Kindertageseinrichtungen gibt es weitere Angebote der Kindertagesbetreuung, die nach § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen.
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Hier finden Sie einen Überblick über die derzeit betriebserlaubnispflichtigen Angebotsformen und ihre wesentlichen Merkmale.
Spielgruppen sind ein niederschwelliges sozialpädagogisches Angebot für bis zu zehn Kinder ab einem Jahr bis zum Eintritt in eine Kindertageseinrichtung. Im Unterschied zu Kindertageseinrichtungen ist die Betreuungszeit in Spielgruppen auf maximal drei bis vier Stunden täglich und bis zu 15 Stunden pro Woche begrenzt. Eine Übermittagsbetreuung ist nicht vorgesehen.
Naturpädagogische Angebote mit Einrichtungscharakter, in denen Kinder einen Teil des Tages oder ganztägig in Gruppen betreut und gefördert werden, gelten als Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne der §§ 22 und 22a SGB VIII. In Waldkindergärten werden Kinder ab zwei Jahre ganzjährig und bei jedem Wetter im Freien betreut.
Mit eigenen Betreuungsplätzen können Unternehmen ein attraktives Angebot für ihre Mitarbeitenden in der Nähe des Arbeitsplatzes schaffen.
Werden sechs oder mehr Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut, handelt es sich um eine Einrichtung, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII beantragt werden muss.
Unternehmen können außerdem mit bereits bestehenden geförderten Einrichtungen Kooperationsverträge abschließen und Belegrechte für die Kinder ihrer Mitarbeitenden vereinbaren.
Träger von Kindertageseinrichtungen können neben VIII anerkannten öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe nach § 75 SGB auch privat-gewerbliche Organisationen oder Einzelpersonen sein. Privat-gewerbliche Träger müssen ihre Eignung zum dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtungen nachweisen. Bei der Beantragung der Betriebserlaubnis ist außerdemdie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darzustellen, in der Regel durch einen Wirtschaftsplan.
Vertretungsstützpunkte in der Kindertagespflege können unter bestimmten Voraussetzungen betriebserlaubnispflichtig sein. Aktuelle Informationen dazu finden Sie im Rundschreiben sowie in den FAQ zu Vertretungsstützpunkten in der Kindertagespflege.
Rundschreiben und Arbeitshilfen finden Sie hier:
Hier finden Sie alle Unterlagen zur Ausgestaltung des Antragsverfahrens. Weiter unten finden Sie die Anlage zur "Konzeptionen zur Buch- und Aktenführung".
Kindertageseinrichtungen haben den Auftrag, Kinder zu betreuen, zu erziehen und zu bilden.
Die inklusionspädagogische Konzeption bildet ein zentrales Element der pädagogischen Arbeit von Kin-dertageseinrichtungen und ist für alle Träger eine Voraussetzung für die Beantragung der Betriebserlaubnis gemäß § 45 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII).
in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 SGB VIII
Die Arbeitshilfe bietet allen interessierten Trägern eine Orientierung und wichtige Hinweise, die es bei der Gründung eines Waldkindergartens oder einer an eine Tageseinrichtung angeschlossene Waldgruppe zu beachten gilt.
in betriebserlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 45 ff SGB VIII
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