Belastungsausgleich Kinderschutz
Das Land NRW unterstützt die örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes NRW mit einem finanziellen Belastungsausgleich.
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Jugendämter haben eine zentrale Rolle im Kinderschutz. Das Landeskinderschutzgesetz NRW unterstützt sie dabei, mögliche Gefährdungen des Kindeswohls frühzeitig zu erkennen und abzuwenden.
Für die Umsetzung der Aufgaben nach §§ 5, 8 und 9 Landeskinderschutzgesetz NRW stellt das Land nach § 12 Landeskinderschutzgesetz jährlich rund 73 Millionen Euro zur Verfügung.
Der Ausgleich wird auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt.
Für die Berechnung gelten folgende Grundlagen:
Die Auszahlung erfolgt zum 30. Juni des jeweiligen Haushaltsjahres.
Nach der Bereitstellung der Mittel durch das Land Nordrhein-Westfalen weisen die LVR- und LWL-Landesjugendämter den Belastungsausgleich den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu.
Eine Antragstellung oder Anforderung ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Fachliche Unterstützung der Netzwerkkoordinator*innen Kinderschutz.