Belastungsausgleich Kinderschutz

Das Land NRW unterstützt die örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes NRW mit einem finanziellen Belastungsausgleich.

Jugendämter haben eine zentrale Rolle im Kinderschutz. Das Landeskinderschutzgesetz NRW unterstützt sie dabei, mögliche Gefährdungen des Kindeswohls frühzeitig zu erkennen und abzuwenden.

Für die Umsetzung der Aufgaben nach §§ 5, 8 und 9 Landeskinderschutzgesetz NRW stellt das Land nach § 12 Landeskinderschutzgesetz jährlich rund 73 Millionen Euro zur Verfügung.

Der Ausgleich wird auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt.

Für die Berechnung gelten folgende Grundlagen:

  • Für die Aufgaben nach § 5 und § 9 richtet sich der Anzahl nach der Zahl der Kinder und Jugendlichen im jeweiligen Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen.
  • Für die Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 4 wird bei den Personalkosten ein Sockel von 0,5 Vollzeitäquivalenten angesetzt, wenn der errechnete Anteil darunterliegt.
  • Für Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 4 und 5 wird bei den Sachkosten ein Sockel von 5000 Euro angesetzt, wenn der errechnete Anteil darunterliegt.

Die Auszahlung erfolgt zum 30. Juni des jeweiligen Haushaltsjahres.

Nach der Bereitstellung der Mittel durch das Land Nordrhein-Westfalen weisen die LVR- und LWL-Landesjugendämter den Belastungsausgleich den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu.

Eine Antragstellung oder Anforderung ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Fachliche Unterstützung der Netzwerkkoordinator*innen Kinderschutz.

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